OGH 5Ob673/81 (RS0019427)

OGH5Ob673/8113.10.1981

Rechtssatz

Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist geboten, um den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist. Dieses Gebot gilt insbesondere für alle Personen, die als organschaftliche oder gewillkürte Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten handelnd auftreten (§ 17 HGB in Verbindung mit § 5 GmbHG).

Normen

ABGB §1009
ABGB §1017
ABGB §1029 B3
EVHGB Art8 Nr11
GmbHG §5 Abs2
HGB §17

5 Ob 673/81OGH13.10.1981

Veröff: RZ 1982/36 S 131 = GesRZ 1982,54 = JBl 1983,97 (Bydlinski) (dort falsch zitiert mit 6 Ob 673/81)

5 Ob 600/82OGH07.06.1983

Beisatz: Mangels ausreichender Offenlegung des Stellvertretungswillens ist im Zweifel der abgeschlossene Vertrag dem Vertreter zuzuordnen. (T1)

6 Ob 674/83OGH09.06.1983

Auch; nur: Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. (T2)<br/>Beis wie T1

6 Ob 779/83OGH28.03.1985

nur T2; Veröff: RdW 1985,337

4 Ob 555/87OGH16.06.1987

Veröff: EvBl 1987/202 S 755 = WBl 1987,277

8 Ob 570/89OGH27.09.1990

nur: Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist geboten, um den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist. (T3) <br/>Veröff: ImmZ 1991,256

4 Ob 1526/96OGH12.03.1996

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T4)

2 Ob 2354/96gOGH31.10.1996

nur T2

10 Ob 2119/96gOGH22.10.1996

Vgl auch

6 Ob 195/05bOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T5)

6 Ob 69/04xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T6)<br/>Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T7)

7 Ob 24/06iOGH15.02.2006

nur T2

8 Ob 22/11kOGH22.03.2011

Vgl auch

1 Ob 257/11tOGH31.01.2012

Auch; nur T3; Beis wie T1

5 Ob 14/13iOGH28.08.2013

Vgl auch

2 Ob 236/14sOGH08.06.2015

Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T8)

7 Ob 106/17iOGH29.11.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19811013_OGH0002_0050OB00673_8100000_001

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