European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00067.12G.0726.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist schuldig, den Antragsgegnerinnen jeweils die mit 373,68 EUR (darin enthalten 62,28 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Das Rekursgericht wies ‑ soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ‑, den Antrag, die Antragsgegnerinnen als Vermieterinnen zur „Behebung der Feuchtigkeitsschäden im Gang samt den dazugehörigen Vor‑ und Folgearbeiten“ zu verpflichten, ab.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig, weil die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nach der Wirksamkeit der vom Mieter im Mietvertrag vom 19. 1. 1978 übernommenen Verpflichtung, den Mietgegenstand unter einvernehmlichem Ausschluss des § 1096 ABGB auf seine Kosten in gutem Zustand zu erhalten, wobei alle wie immer gearteten Reparaturen zu Lasten des Mieters gehen sollten, hier nicht zu beantworten ist:
1. Im Vollanwendungsbereich des MRG ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Erhaltungspflicht des Vermieters abschließend in § 3 MRG geregelt (5 Ob 17/09z = ecolex 2009/260 = EvBl 2009/111 = JBl 2009, 585 = wobl 2009/79 [Riss]; 5 Ob 156/09s; 2 Ob 73/10i = JBl 2011, 175 [Mayerhofer] = immolex 2011/25 [Prader/Böhm] = ecolex 2011/81; RIS‑Justiz RS0124632). Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB für Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen (2 Ob 73/10i; 1 Ob 55/11m ua).
2. Auf § 3 MRG kann der Antragsteller seinen Sachantrag nicht erfolgreich stützen:
2.1 Der vom Antragsteller geltend gemachte (und allein noch revisionsrekursgegenständliche) Mangel besteht in einem Verputzschaden an der Gangseite der Trennwand zum Badezimmer seines Bestandobjekts, der eine Größe von ca 1 m²aufweist und sich seit seinem ersten Auftreten vor ungefähr einem Jahr nicht verändert hat. Ursächlich dafür sind gesprungene Fliesen im Bereich der Badewannenarmatur sowie geöffnete Fugen im Badezimmer des vom Antragsteller gemieteten Objekts.
2.2 Zur Sanierung dieses Verputzschadens am Gang sind nach der Stellungnahme der MA 25 Maßnahmen an der Oberflächengestaltung der Wand im Badezimmer des Antragstellers erforderlich und betreffen damit in erster Linie Arbeiten innerhalb des Mietgegenstands. Dass mit der schadhaften Wandoberfläche im Badezimmer ein ernster Schaden des Hauses verbunden oder eine vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung zu beseitigen wäre, wurde vom Antragsteller schon nach dem Inhalt seines Antrags, der sich nur auf den Gang bezieht, nicht geltend gemacht.
2.3 Schon aus diesem Grund kommt es auf die im Revisionsrekurs angesprochene Frage nach der Wirksamkeit der vereinbarten Überbindungsklausel, die der Antragsteller unter Berufung auf die sogenannten „mietrechtlichen Klauselentscheidungen“, insbesondere die Entscheidung 2 Ob 73/10i, seine Stellung als Verbraucher und die Anwendung des § 9 KSchG bzw § 879 ABGB bezweifelt, ebenso wenig an, wie auf die vom Rekursgericht thematisierte Frage der Rückwirkung des KSchG auf den vor dessen Inkrafttreten abgeschlossenen Mietvertrag.
2.4 Zwar zählt die Trennwand zwischen dem Mietgegenstand des Antragstellers und dem Gang zweifelsfrei zu den allgemeinen Teilen des Hauses (vgl RIS‑Justiz RS0117707). Für das Vorliegen einer Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG muss aber generell ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen (RIS‑Justiz RS0116998, RS0069944 [T8], 5 Ob 271/08a; 5 Ob 24/12h). Diese Voraussetzungen liegen bei einem reinen Oberflächenschaden im Gangbereich im Ausmaß von 1 m², der sich seit seinem Auftreten nicht veränderte und zu keiner Funktionsbeeinträchtigung führt und der somit lediglich einen optischen „Mangel“ bewirkt, nicht vor.
3. Der Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 71 Abs 3 AußStrG zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die Bestimmtheit des Sachantrags bedürfte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die Antragsgegnerinnen haben in ihren Revisionsrekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers hingewiesen, sodass es der Billigkeit entspricht, ihnen den Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen zuzusprechen.
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