5 Ob 661/82 | OGH | 14.09.1982 |
Veröff: SZ 55/125 = MietSlg 34055 |
1 Ob 664/87 | OGH | 02.09.1987 |
nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/160 = NZ 1989,71 |
4 Ob 1617/95 | OGH | 19.09.1995 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 301/97i | OGH | 27.01.1998 |
Vgl; Beisatz: Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen. (T2) |
1 Ob 295/98h | OGH | 19.01.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens stellt immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts dar. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muss der Belastete nicht dulden, weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann. (T3) |
5 Ob 136/09z | OGH | 07.07.2009 |
Auch; Beisatz: Der Servitutsberechtigte hat kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten Teils seiner Liegenschaft vom Servitutsweg zu verbieten. Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T4) |
6 Ob 200/12y | OGH | 16.11.2012 |
nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit insbesondere ist dann anzunehmen. (T5)<br/>Beisatz: Im Einzelfall kann eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein. (T6) |
1 Ob 225/12p | OGH | 13.12.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 |
5 Ob 55/13v | OGH | 16.07.2013 |
Vgl; Ähnlich Beis wie T3 |
2 Ob 168/13i | OGH | 25.06.2014 |
nur T1; Beis wie T4 nur: Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T8)<br/> |
4 Ob 56/18s | OGH | 25.09.2018 |
Auch; Beis wie T3 |
5 Ob 187/20s | OGH | 22.12.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0050OB00661_8200000_001
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