OGH 5Ob661/82 (RS0016367)

OGH5Ob661/8222.12.2020

Rechtssatz

Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist weder befugt, die notwendige Änderung des Weges ohne Zustimmung des Belasteten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch rechtlich in der Lage, sich unter Berufung auf die Erfordernisse moderner Betriebsführung die vom Belasteten für eigene Zwecke vorgenommene Wegänderung ohne dessen Zustimmung zunutze zu machen.

Normen

ABGB §484
ABGB §492

5 Ob 661/82OGH14.09.1982

Veröff: SZ 55/125 = MietSlg 34055

1 Ob 664/87OGH02.09.1987

nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/160 = NZ 1989,71

4 Ob 1617/95OGH19.09.1995

Auch; nur T1

1 Ob 301/97iOGH27.01.1998

Vgl; Beisatz: Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen. (T2)

1 Ob 295/98hOGH19.01.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens stellt immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts dar. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muss der Belastete nicht dulden, weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann. (T3)

5 Ob 136/09zOGH07.07.2009

Auch; Beisatz: Der Servitutsberechtigte hat kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten Teils seiner Liegenschaft vom Servitutsweg zu verbieten. Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T4)

6 Ob 200/12yOGH16.11.2012

nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit insbesondere ist dann anzunehmen. (T5)<br/>Beisatz: Im Einzelfall kann eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein. (T6)

1 Ob 225/12pOGH13.12.2012

Auch; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 55/13vOGH16.07.2013

Vgl; Ähnlich Beis wie T3

2 Ob 168/13iOGH25.06.2014

nur T1; Beis wie T4 nur: Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T8)<br/>

4 Ob 56/18sOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T3

5 Ob 187/20sOGH22.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0050OB00661_8200000_001

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