Rechtssatz
Die Nichterbringung der geschuldeten Leistung ist dem Schuldner als rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Hat der Gläubiger den ihm aus der mangelhaften Herstellung des Werkes durch den Schuldner erwachsenen Schaden nachgewiesen, wäre es Sache des Schuldners gewesen, gemäß § 1298 ABGB zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflicht zur Herstellung des bedungenen Werkes kein Verschulden trifft.
2 Ob 45/10x | OGH | 17.06.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Verschulden des Reiseveranstalters. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0050OB00655_7700000_001
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