OGH 5Ob64/99v (RS0111727)

OGH5Ob64/99v23.3.1999

Rechtssatz

Mit der Verweisung auf § 17 WEG in der Kompetenznorm des § 26 Abs 1 Z 5 WEG (früher § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG) wurde keine Einschränkung der außerstreitigen Zuständigkeit auf die Durchsetzung der in § 17 WEG namentlich angeführten Verwalterpflichten vorgenommen. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG ist so zu verstehen, daß damit die Durchsetzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen ist.

Normen

WEG 1975 idF 3.WÄG §26 Abs1 Z5
WEG §17
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

5 Ob 64/99vOGH23.03.1999
5 Ob 277/06fOGH17.04.2007

Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T1); Beisatz: Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T2); Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T3)

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0050OB00064_99V0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)