Rechtssatz
Ein Erbschaftskauf löst das Vorkaufsrecht nicht aus, falls er nicht nur zum Scheine abgeschlossen wurde, um den Verkauf der Liegenschaft zu verdecken. Im letzteren Fall steht auch die Legitimationswirkung der Einantwortungsurkunde der Geltendmachung des Rechtes des des Vorkaufsberechtigten nicht entgegen.
5 Ob 64/64 | OGH | 22.04.1964 |
Veröff: EvBl 1964/361 S 520 |
6 Ob 59/66 | OGH | 23.02.1966 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 64/64 |
Dokumentnummer
JJR_19640422_OGH0002_0050OB00064_6400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)