OGH 5Ob64/61 (RS0034548)

OGH5Ob64/618.3.1961

Rechtssatz

Das Abwarten der Entscheidung des Gerichtes in einem zwischen derselben beklagten Partei und einer anderen klagenden Partei anhängigen Rechtsstreit ist trotz gleicher Rechtslage und Beweislage kein gerechtfertigter Grund, das Verfahren ruhen zu lassen. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung verbunden waren und das Ruhen des Verfahrens unmittelbar vor Fällung des Urteils erster Instanz eingetreten ist.

Normen

ABGB §1497 IVA

5 Ob 64/61OGH08.03.1961
2 Ob 574/83OGH27.11.1984

nur: Das Abwarten der Entscheidung des Gerichtes in einem zwischen derselben beklagten Partei und einer anderen klagenden Partei anhängigen Rechtsstreit ist trotz gleicher Rechtslage und Beweislage kein gerechtfertigter Grund, das Verfahren ruhen zu lassen. (T1)

7 Ob 563/87OGH16.04.1987

Vgl; nur: Das Abwarten der Entscheidung des Gerichtes kein gerechtfertigter Grund, das Verfahren ruhen zu lassen. (T2) Beisatz: Hier: Rechtsstreit zwischen denselben Parteien. (T3)

3 Ob 95/14pOGH23.07.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19610308_OGH0002_0050OB00064_6100000_002

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