OGH 5Ob625/88 (RS0063882)

OGH5Ob625/888.11.1988

Rechtssatz

Ein nach Konkurseröffnung gestellter Exekutionsantrag ist - allenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren, in dem der Hinweis auf die vom Exekutionsbewilligungsgericht übersehene Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten nicht als Verstoß gegen das auch im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot anzusehen ist - von amtswegen abzuweisen.

Normen

KO §1
KO §10

5 Ob 625/88OGH08.11.1988

Veröff: EvBl 1989/70 S 246

3 Ob 178/13tOGH29.10.2013
3 Ob 50/19bOGH23.05.2019

Vgl; Veröff: SZ 2019/40

Dokumentnummer

JJR_19881108_OGH0002_0050OB00625_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)