OGH 5Ob624/89

OGH5Ob624/897.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Pflegschaftssache der am 25.März 1970 geborenen Anita P***, wohnhaft in Stockerau, Lenaustraße 6, infolge Revisionsrekurses der Mutter Lotte B***, Wien 4., Graf Starhemberggasse 29/9, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 14.Februar 1989, GZ 5 R 23/89-50, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Stockerau vom 2.Dezember 1988, GZ P 84/88-34, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 2.Dezember 1988, P 84/88-34, übernahm das Erstgericht gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN im Sinne des Beschlusses des Jugendgerichtshofes Wien vom 28.Oktober 1988, 26 P 220/87-32, die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache der am 25. März 1970 geborenen Anita P***, weil die Genannte mit ihrem Vater nunmehr im Sprengel des Erstgerichtes wohnhaft sei. Über den bereits im Februar 1988 gestellten Antrag des Vaters, die Mutter zur Leistung eines Unterhalts an ihre Tochter Anita P*** zu verpflichten, ist noch nicht entschieden.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter (ON 39) gegen den vorerwähnten Beschluß des Erstgerichtes (Wortlaut des Schriftsatzes: "Gegen oben genannten Beschluß erhebe ich Beschwerde") aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurück:

Wenngleich an Rekurse im Verfahren außer Streitsachen keine strengen Anforderungen zu stellen seien (EFSlg 52.533 ua), hindere gegenständlich dennoch der Umstand die Behandlung des Schriftsatzes als Rechtsmittel, daß dieser jedweder Rechtsmittelbegründung entbehre (EFSlg 52.532; MGA Verfahren außer Streitsachen2 § 9 AußStrG/28). Der Schriftsatz der Mutter sei demnach als sogenannter "leerer Rekurs" zurückzuweisen gewesen (EFSlg 52.531). Gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter "wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte" mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß für nichtig zu erklären. Es sei ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterblieben, über den entscheidenden Punkt, die Zuständigkeit, sei keine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit durchgeführt worden. Es sei keine Anhörung der Person durchgeführt worden. Der Sachverhalt sei vom Erstgericht ohne selbständige Prüfung übernommen worden. Es sei keine Möglichkeit zur Nachreichung der Begründung gegeben worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß das vollständige Fehlen von Rekursgründen auch im Verfahren außer Streitsachen zur Zurückweisung des Rekurses führen muß (JBl 1969, 505 mit Anmerkung von Sprung; JBl 1981, 489 mit Anmerkung von Mayr;

EFSlg 52.532 ua). Eine inhaltliche Verbesserung eines "Rechtsmittels" darf nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen. Von einem Rechtsmittel als Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens kann nur dann gesprochen werden, wenn darüber hinaus wenigstens erkennbar wird, welche Fehler der Entscheidung vorgeworfen werden und wodurch sich die Partei als benachteiligt erachtet (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 518; 5 Ob 520/88).

Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

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