OGH 5Ob610/79 (RS0016757)

OGH5Ob610/7918.7.2022

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung der Bestimmung über die Ausübung des Gewerbes hat die Straffälligkeit des Verpächters und Pächters zur Folge, bewirkt aber keineswegs die zivilrechtliche Ungültigkeit der der Gewerbeausübung zugrundeliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Verpächter und Pächter.

Normen

ABGB §879 CIIh
AngG §7
GewO §40 Abs1
GewO §40 Abs2

5 Ob 610/79OGH03.07.1979
3 Ob 586/86OGH03.12.1986

Auch

8 ObA 25/22tOGH18.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Geltung eines Konkurrenzverbotes nach § 7 AngG trotz fehlender gewerbe- und betriebsanlagenrechtlicher Genehmigungen für die an sich erlaubte Tätigkeit im Geschäftszweig des Dienstgebers bzw Unternehmers. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790703_OGH0002_0050OB00610_7900000_001

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