Rechtssatz
Ist weder der Grundbuchseintragung noch den dieser zu Grunde liegenden Verträgen ein ausschließliches Wegebenützungsrecht zu entnehmen, steht dem Dienstbarkeitsberechtigten kein absolut geschütztes Recht zu und er kann daher von einem Dritten, dem der Grundstückseigentümer am selben Weg ein Benützungsrecht eingeräumt hat, nicht Unterlassung der Benützung begehren, wenn dieser dadurch seine eigene Benützung weder unmöglich macht noch sie stört. Dies gilt auch dann, wenn er vertraglich gegenüber dem Grundstückseigentümer verpflichtet ist, den Weg allein zu erhalten.
5 Ob 77/02p | OGH | 09.04.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Mitbenützungrecht an Hausgarten und Obstgarten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0050OB00608_8000000_001
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