Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Erblasser verfaßte am 5.2.1984 eine eigenhändige letztwillige Verfügung, in welcher er seine Frau als Universalerbin einsetzte und für den (dann tatsächlich eingetretenen) Fall, daß diese vor ihm versterbe, bestimmte: Zwecks weiterer Grabpflege und Grabverlängerung solle Helga K*** im einzelnen angeführte Vermögenswerte erhalten. Die Sparkassenbücher, die Geldbestände auf seinem Konto bei der Z***, eventuell noch vorhandene Guthaben aus Bausparverträgen und dgl. seien zwischen Friedrich I*** zu 1/3, Leonore K*** zu 1/3 und Ing. Franz sowie Grete B*** zu 1/3 aufzuteilen. Diese letztwillige Verfügung wurde vom Gerichtskommissär am 3.9.1986 kundgemacht (ON 7).
Mit dem am 14.1.1987 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 15 gaben die 4 zuletzt genannten Personen aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 5.2.1984 die bedingte Erbserklärung ab. Mit dem am 30.1.1987 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 17 teilte der mj. Karl I*** mit, er sei Sohn des vorverstorbenen Karl I***, dieser wiederum Sohn des vorverstorbenen Franz I*** und dieser ein Bruder des nunmehrigen Erblassers; er beabsichtige unter der Voraussetzung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, aufgrund des Gesetzes die Erbserklärung zur Verlassenschaft nach Dkfm. Johann I*** abzugeben. Zur Prüfung der Frage, ob diese Erbserklärung unbedingt oder bedingt abzugeben sei, ersuche er um Gewährung der Akteneinsicht und Einräumung einer sechswöchigen Frist. Die Akteneinsicht wurde gewährt; über die beantragte Einräumung einer sechswöchigen Frist wurde nicht entschieden.
Am 20.3.1987 faßte das Erstgericht unter Punkt 3 den Beschluß (ON 28), die von Leonore K*** und Friedrich I*** je zu 1/3 sowie von Ing. Franz und Margarete B*** je zu 1/6 aufgrund des Testamentes vom 5.2.1984 abgegebenen bedingten Erbserklärungen zu Gericht anzunehmen (Satz 1) und deren Erbrechte aufgrund der Aktenlage und des Testamentes vom 5.2.1984 für ausgewiesen zu erkennen (Satz 2).
Mit dem am 3.4.1987 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 29 gab der mj. Karl I*** aufgrund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung zum Nachlaß des Dkfm. Johann I*** ab. Diese Erbserklärung wurde vom Erstgericht in der Folge mit Beschluß vom 13.4.1987 (ON 30) angenommen; zugleich wurde die Tagsatzung zur Verteilung der Kläger- bzw. Beklagtenrolle anberaumt. Am 8.7.1987 behob das Rekursgericht infolge Rekurses des mj. Karl I*** den zweiten Satz des Punktes 3 des erstgerichtlichen Beschlusses vom 20.3.1987 aus nachstehenden Erwägungen ersatzlos (ON 38):
Gemäß § 122 AußStrG sei vom Gericht jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. Um jedoch die in den §§ 810 und 819 ABGB erwähnten gerichtlichen Verfügungen zu erwirken, müsse der Erbe sein Erbrecht gehörig ausweisen, wozu ihm die erforderliche Anweisung zu erteilen sei. Der gehörige Ausweis des Erbrechtes, welcher im Sinne des § 810 ABGB die Voraussetzung für die Überlassung der Besorgung und Benützung der Verlassenschaft darstelle und gemäß § 819 ABGB zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger berechtige, stelle eine über die Annahme der Erbserklärung durch das Gericht hinausgehende Qualifikation dar, welche im Hinblick auf die Geltendmachung von Erbansprüchen des mj. Karl I*** nicht mehr gegeben sei. Das Erstgericht habe dieser Sach- und Rechtslage durch die Annahme der Erbserklärung des mj. Karl I*** und die Anberaumung der Tagsatzung zur Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsprozeß bereits Rechnung getragen. Am 30.7.1987 nahm das Erstgericht die von Helmut H***, Helga E*** und Ing. L*** aufgrund des Gesetzes ohne Benennung einer Quote abgegebenen bedingten Erbserklärungen zu Gericht an (ON 40). Am 10.9.1987 entschied das Erstgericht (ON 44), daß die aufgrund des Gesetzes erbserklärten Erben im Erbrechtsstreit gegen die aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 5.2.1984 erbserklärten Erben als Kläger aufzutreten hätten; der Nachweis der Überreichung der Erbrechtsklage sei unter Vorlage einer Klagegleichschrift binnen 6 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu erbringen; sollte der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht werden, so werde das Verfahren ohne weitere Berücksichtigung der aufgrund des Gesetzes erbserklärten Erben fortgesetzt werden. Am 17.9.1987 faßte das Erstgericht einen gleichlautenden Beschluß hinsichtlich weiterer aufgrund des Gesetzes erbserklärter Erben (ON 46). Am 16.10.1987 wies das Erstgericht einen Fristerstreckungsantrag des mj. Karl I*** ab (ON 50); über den dagegen erhobenen Rekurs des Genannten ist noch nicht entschieden.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 8.7.1987 (ON 38) richtet sich der Revisionsrekurs der Leonore K***, des Friedrich I*** sowie des Ing. Franz und der Margarete B*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Revisionsrekurswerber bekämpfen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ihre Erbrechte im Hinblick auf die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den mj. Karl I*** nicht mehr ausgewiesen seien. Es müsse vom Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung ausgegangen werden. Am 20.3.1987 sei noch keine widerstreitende Erbserklärung vorgelegen. Das Erstgericht habe aufgrund der Aktenlage und vor allem der letztwilligen Verfügung eine materiellrechtliche Entscheidung getroffen, die keineswegs automatisch hinfällig werde, wenn ein anderer präsumtiver Erbe eine Erbserklärung abgebe. In diesem Falle sei der tatsächlich zum Erben Berufene im Erbrechtsprozeß zu ermitteln. Dazu diene die Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit, die nur mittelbar damit zusammenhänge, ob ein Erbrecht bereits als ausgewiesen anerkannt sei (im Sinne einer Zuweisung der Klägerrolle an den "nicht Ausgewiesenen"). Sie hätten somit ein berechtigtes Interesse an der Wiederherstellung der Anerkennung ihrer Erbrechte durch das Erstgericht. Selbst wenn diese Argumentation nicht zutreffen sollte, hätte das Rekursgericht gleich dem Erstgericht die materielle Berechtigung der Erbrechtsausweisung aufgrund der Aktenlage, des Testamentes und ihres Vorbringens prüfen müssen. Es wäre zu leicht, ohne jedes Argument in der Sache selbst formalistisch den Ball dem Prozeßgericht zuzuspielen. All das ändere selbstverständlich nichts daran, daß es dem präsumtiven gesetzlichen Erben freistehe zu versuchen, seinen Berufungsgrund mittels Erbrechtsklage durchzusetzen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß ein rechtliches Interesse der Revisionsrekurswerber an der Beantwortung der Frage, ob das Erstgericht ihre Erbrechte im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung zutreffend für ausgewiesen erkannt hat, nicht mehr besteht, sodaß dem gegenständlichen Revisionsrekurs die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwer der Revisionsrekurswerber im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Rechtsmittel fehlt. Liegen einander widersprechende Erbserklärungen vor und wurden aufgrund dieser Erklärungen die Parteirollen im Erbrechtsstreit verteilt, so ist keines Erben Erbrecht ausgewiesen, bevor der Widerspruch durch rechtskräftige Entscheidung im Erbrechtsstreit oder durch Versäumung der Frist zur Erhebung der Erbrechtsklage beseitigt ist (7 Ob 687/77; vgl. ferner SZ 23/120, RZ 1967, 108 ua; siehe auch Welser in Rummel, ABGB, Rz 25 zu § 810); unterliegen die gesetzlichen Erben im Erbrechtsstreit oder versäumen sie die ihnen erteilte Frist zur Erhebung der Erbrechtsklage, so folgt daraus für das Verlassenschaftsverfahren, daß das Erbrecht der Testamentserben für ausgewiesen anzusehen ist. Obsiegen die gesetzlichen Erben im Erbrechtsstreit, dann ist entschieden, daß den Testamentserben Erbrechte nicht zustehen. Die Anerkennung des Erbrechtsausweises durch das Abhandlungsgericht ist für das Prozeßgericht nicht bindend (vgl. die in MGA AußStrG2 unter Nr.60 zu § 122 abgedruckten Entscheidungen zur Wirkung der Annahme der Erbserklärung durch das Abhandlungsgericht).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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