OGH 5Ob582/90 (RS0070435)

OGH5Ob582/9027.2.2023

Rechtssatz

Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt. Hinsichtlich des mit dem Zahlungsbegehren verbundenen Räumungsbegehren muss dem Beklagten vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden, die rückständigen Wertsicherungsbeträge nachzuzahlen und darzutun, dass ihn an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft.

Normen

MRG §33 Abs2
WEG 2002 §36 Abs2

5 Ob 582/90OGH12.06.1990
1 Ob 569/92OGH14.07.1992

Vgl; nur: Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Teilurteil über den Mietzinsrückstand in einem Verfahren wegen Zinszahlung und Räumung gemäß § 1118 Zweiter Fall ABGB.... (T2)

1 Ob 618/93OGH15.08.1993

Auch

1 Ob 36/98wOGH24.02.1998

nur T1

4 Ob 248/01aOGH13.11.2001

nur T1

6 Ob 42/08gOGH13.03.2008

nur T1

5 Ob 174/08mOGH23.09.2008

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 36 Abs 2 WEG 2002. (T3)

8 Ob 133/14pOGH23.01.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtskraft der über den Zinsrückstand ergangenen Zahlungsbefehle steht einer nachträglichen Geltendmachung von Mietzinsminderungsgründen entgegen. (T4)

4 Ob 99/18iOGH29.05.2018

Auch

5 Ob 132/22fOGH27.02.2023

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0050OB00582_9000000_001

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