Normen
ABGB §94 Abs2 Satz2
5 Ob 569/93 | OGH | 07.12.1993 |
8 Ob 307/98z | OGH | 25.02.1999 |
Auch; nur: Das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung, wenn sich in ihm ein völliger Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens manifestiert. (T1) Beisatz: Hier: Ausweisen und Aussperren aus der Ehewohnung. (T2) |
4 Ob 9/01d | OGH | 13.02.2001 |
Auch; nur: Dass dies der Fall ist, hat nach der Beweislastverteilung in Fragen der Rechtsmißbräuchlichkeit eines Unterhaltsbegehrens der an sich Unterhaltspflichtige zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. (T3) |
1 Ob 171/02g | OGH | 25.03.2003 |
Vgl; Beisatz: Entscheidendes Beurteilungskriterium ist die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00569_9300000_001
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