OGH 5Ob569/93 (RS0013487)

OGH5Ob569/937.12.1993

Rechtssatz

Das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung, wenn sich in ihm ein völliger Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens manifestiert. Daß dies der Fall ist, hat nach der Beweislastverteilung in Fragen der Rechtsmißbräuchlichkeit eines Unterhaltsbegehrens der an sich Unterhaltspflichtige zu beweisen bzw glaubhaft zu machen.

Normen

ABGB §94 Abs2 Satz2

5 Ob 569/93OGH07.12.1993
8 Ob 307/98zOGH25.02.1999

Auch; nur: Das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung, wenn sich in ihm ein völliger Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens manifestiert. (T1) Beisatz: Hier: Ausweisen und Aussperren aus der Ehewohnung. (T2)

4 Ob 9/01dOGH13.02.2001

Auch; nur: Dass dies der Fall ist, hat nach der Beweislastverteilung in Fragen der Rechtsmißbräuchlichkeit eines Unterhaltsbegehrens der an sich Unterhaltspflichtige zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. (T3)

1 Ob 171/02gOGH25.03.2003

Vgl; Beisatz: Entscheidendes Beurteilungskriterium ist die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0050OB00569_9300000_001

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