OGH 5Ob569/78 (RS0011917)

OGH5Ob569/789.5.1978

Rechtssatz

Der Fruchtnießer darf keine Veränderung vornehmen, welche das Wesen der dienstbaren Sache umgestalten. Er darf insbesondere ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung und daher auch die Bewirtschaftungsart liegender Gründe nicht verändern und muss auf Verlangen des Eigentümers in einem solchen Fall den früheren Zustand wiederherstellen.

Normen

ABGB §513
ABGB §520

5 Ob 569/78OGH09.05.1978
1 Ob 712/86OGH18.02.1987

Auch; JBl 1987,376 = SZ 60/28

1 Ob 502/88OGH20.01.1988

JBl 1989,103 = SZ 61/9

1 Ob 302/97mOGH24.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Zu einer Rodung, die eine Widmungsänderung bedeutet, ist der Fruchtnießer nicht berechtigt. Auch eine über den Zuwachs hinausgehende Nutzung würde gegen das Gebot der Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung (§§ 12 f und §§ 80 ff ForstG 1975) verstoßen. (T1) Veröff: SZ 71/30

1 Ob 93/00hOGH19.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Rodung stellt stets eine Widmungsänderung dar. (T2)

7 Ob 142/02mOGH08.07.2002

Vgl; Beisatz: Der Fruchtnießer hat als bloßer Rechtsbesitzer die Substanz zu schonen, er soll daher Zweckbestimmung oder Bewirtschaftungsart der dienenden Sache nicht ändern. (T3)

10 Ob 85/11iOGH06.12.2011

Auch

6 Ob 54/21sOGH23.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19780509_OGH0002_0050OB00569_7800000_001

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