OGH 5Ob567/85 (5Ob583/85)

OGH5Ob567/85 (5Ob583/85)17.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 30. Oktober 1982 verstorbenen, zuletzt in Salzburg, Rottweg 34, wohnhaft gewesenen Pensionisten Iwan A I.) infolge Revisionsrekurses der B

C D der Vereinigten Staaten (als Inhaber der E F), 542 S. Meridian Street, Indianapolis,

Indiana 46225, USA, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 18. April 1985, GZ 33 R 243/85-67, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 2. Jänner 1985, GZ 1 A 832/82-55, teilweise bestätigt wurde (5 Ob 567/85) und II.) infolge Revisionsrekurses 1.) der B C

D der Vereinigten Staaten (als Inhaber der E F) und 2.) der E F, 542 S. Meridian Street,

Indianapolis, Indiana, 46225, USA, beide vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 7. Juni 1985, GZ 33 R 322/85-71, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. April 1985, GZ 1 A 832/82-64, bestätigt wurde (5 Ob 583/85), folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Iwan A, ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Salzburg, verstarb am 30. Oktober 1982 in Salzburg unter Hinterlassung der letztwilligen Anordnung vom 4. Oktober 1982 folgenden Inhaltes:

"Testament

Im Falle, daß mir etwas zustößt und ich meine Ersparnisse von den Sparbüchern der Raiffeisenkasse Liefering-Salzburg, Kontonummer 808857 und Kontonummer 808840 sowie vom Sparkassenbuch Berchtesgadener Land Nr. 048309, 8 nicht persönlich dem Fonds "Makedonska Tribuna" übergeben kann, möge das die Bank Raiffeisenkasse Liefering an die folgende Adresse tun: E F, 542 S. Meridian Street, Indianapolis, Indiana 46225, USA. Dies ist ein patriotisches Testament, eine kleine Unterstützung des Kampfes um die Befreiung Mazedoniens vom jugoslawischen und griechischen Joch.

Das ist mein letzter Wille.

4. 10. 1982 in Salzburg

Erblasser: Iv. A".

Nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme hinterließ Iwan A an gesetzlichen Erben seiner Schwester Paraskewa Georgiewa G, und die Kinder seines Bruders Iwan Jordanow A und Maria Jordanowa H. Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 31. Oktober 1983 (ON 24) und vom 14. November 1983 (ON 28) wurden die Bevollmächtigung der Ivajla Petkova G, durch die erbl. Schwester Paraskewa Georgiewa G und die Bevollmächtigung des Boris I, Sänger, Lamberggasse 21, 5020 Salzburg, durch Nicolina Iliewa H, diese als Machthaberin des erbl. Neffen Iwan Jordanow A und der erbl. Nichte Maria Jordanowa H zur Kenntnis genommen und die von den beiden Erbenmachthabern auf Grund des Gesetzes - für die erbl. Schwester ohne Angabe einer Quote, für den erbl. Neffen und die erbl. Nichte je zu einem Viertel des Nachlasses - abgegebenen bedingten Erbserklärungen zu Gericht angenommen und wurde das Erbrecht der Genannten auf Grund der unbedenklichen Angaben in der Todfallsaufnahme für ausgewiesen erachtet.

Am 13. Februar 1984 errichtete Dr. Rudolf PEYRER-HEIMSTÄTT, öffentlicher Notar in Salzburg, Siegmund Haffner-Gasse 3, als Gerichtskommissär in Anwesenheit Dris. Gerhard J, Notarsubstitut, Siegmund Haffner-Gasse 3, 5020 Salzburg, der mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10. November 1982, 1 A 832/82-7, zum Verlassenschaftskurator bestellt worden war, von Amts wegen ein Hauptinventar mit Aktiven von 1,349.097,83 S und Passiven von 24.465 S somit einem reinen Nachlaß von 1,324.632,83 S. Dabei wurde unter die Aktiven (unter Punkt 8.) auch das Sparbuch Nr. 808824 bei der Raiffeisenkasse Liefering mit einem Stand von 392.417,21 S unter Hinweis darauf aufgenommen, daß dieses Sparbuch im Nachlaß nicht vorgefunden werden konnte (vgl. AS 100 und 62). Am 2. Oktober 1984 wurde vom Erstgericht auf Antrag des "Vermächtnisnehmers E F, vertreten durch Ivan A. K, 542 S. Meridian Street, Indianapolis, Indiana, 46225 USA, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer (der sich im Sinne der Rechtsprechung des OGH (EvBl 1985/132) zu Recht auf die ihm erteilte Vollmacht berief) die Absonderung des Nachlaßvermögens des Erblassers vom Vermögen der drei erbserklärten Erben bewilligt und der bisherige Verlassenschaftskurator Dr. Gerhard J zum Absonderungskurator bestellt (ON 51 d.A.). Mit Beschluß vom 2. Jänner 1985 (ON 55 d.A.) ermächtigte das Erstgericht den Verlassenschafts- und Separationskurator von einem zum Nachlaß gehörigen (in der letztwilligen Verfügung des Erblassers angeführten) Sparbuch zum Zwecke der Rückerstattung bereits bezahlter Begräbniskosten den Betrag von 23.265 S zu beheben und Boris I (als Machthaber des Erben in der Verlassenschaftsabhandlung nach Georg L) auszuhändigen (Punkt 1.). Außerdem stellte das Erstgericht fest, daß die auf Grund der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 4. Oktober 1982 zugunsten des "E F" angeordneten Legate "keine nach § 159 AußStrG begünstigten Vermächtnisse darstellen, sodaß auch bereits vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung derselben die (erst durchzuführende) Einantwortung des Nachlasses erfolgen kann, weil diese Legate weder einer der im § 159 Abs 1 AußStrG näher genannten Institutionen bzw. Anstalten zukommen noch 'frommen oder gemeinnützigen Zwecken' gewidmet sind" (Punkt 2.). Dieser Beschluß des Erstgerichtes wurde von der B

C D der Vereinigten Staaten als Inhaber der

E F und von der E F, vertreten durch

Ivan A. K, beide 542 S. Meridian Street, Indianapolis, Indiana 46225 USA, beide vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, bekämpft.

Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs insoweit er von der E F erhoben wurde, mangels Parteifähigkeit

zurück; aus dem vom Vertreter beider Rekurswerberinnen vorgelegten Urkunden ergebe sich, daß die M N D

der Vereinigten Staaten als Gesellschaft am 6. Juli 1925 registriert und rechtmäßig begründet wurde und im rechtmäßigen Stande beim Amte des Staatssekretärs geführt wird, ... und daß die Aktivitäten der Gesellschaft ua. in der Veröffentlichung der E F (The oldest Macedonian Newspaper in the world) bestehen. Gemäß § 10 IPRG sei das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein könne, das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz habe. Da nur die Erstrekurswerberin als Gesellschaft registriert und gegründet worden sei und geführt werde, fehle der Zweitrekurswerberin die Parteifähigkeit. Dem Rekurs der B C

D der Vereinigten Staaten gab das Erstgericht hingegen teilweise dahin Folge, daß es Punkt 1) des Beschlusses des Erstgerichtes hinsichtlich der Ermächtigung des Verlassenschafts- und Separationskurators zur Behebung und Aushändigung des Betrages von 23.265 S an Boris I ersatzlos aufhob und - ohne dies im Spruch ausdrücklich anzuführen - Punkt 2) des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigte. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der B C D

der Vereinigten Staaten um ein Institut oder eine Anstalt mit frommen gemeinnützigen Zwecken handle, sei für gemeinnützige und fromme Legate nur vorzusorgen, wenn sie der inländischen Staatsaufsicht unterlägen, also nicht bei Vermächtnissen an ausländische juristische Personen oder Anstalten (vgl. Welser in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 817 mwN). Da es sich bei der ersten Rekurswerberin jedoch um eine ausländische juristische Person oder Anstalt handle, sei ihr Rekurs nicht begründet (33 R 243/85-67). Mit Beschluß vom 3. April 1985 (ON 64 d.A.) wurde vom Erstgericht unter anderem festgestellt, "daß sich im Rahmen des gegenständlichen Abhandlungsverfahrens nicht nachweisen läßt, daß sich das Sparbuch mit der Kontonummer 808824 lautend auf Georg L bei der Raiffeisenkasse Liefering am Todestag des Erblassers in dessen Besitz befand". Das Erstgericht trug daher dem Gerichtskommissär auf, das am 13. Februar 1984 erstellte Hauptinventar dahingehend zu berichtigen, daß dieses unter Punkt 8. der Aktiva angeführte Sparbuch mit einem Stand von 392.417,21 S aus dem Hauptinventar genommen wird. Diese Anordnung (Punkt 1. des Beschlusses) begründete das Erstgericht damit, daß das genannte Sparbuch weder im Nachlaß des Erblassers vorgefunden noch vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung erwähnt worden sei. Dem Gericht konnten auch keine Beweise vorgelegt bzw. angeboten werden, die den Besitz des Erblassers hinsichtlich dieses Sparbuches zum Zeitpunkt seines Todes bescheinigten; es ergäben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß der Besitz des Erblassers als bescheinigt angesehen werden könnte. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß andererseits George L im Besitz dieses Sparbuches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gewesen sei. Da somit der Besitz an diesem Sparbuch zumindest strittig sei, müsse das Inventar diesbezüglich berichtigt werden. Gemäß § 97 AußStrG könnten nämlich nur solche Sachen in das Inventar aufgenommen werden, die sich nachweislich am Todestag des Erblassers in seinem Besitz befunden hätten (EvBl 1967/187 ua.). Im übrigen könne auch die Frage, in wessen Eigentum sich dieses Sparbuch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers befunden habe, nur im Zivilrechtsweg geklärt werden (SZ 42/109 ua.).

Dem von DDr. Hans Esterbauer namens der B

C D der Vereinigten Staaten als Inhaber der

E F und der E F, vertreten durch Ivan

A. K erhobene Rekurs gegen Punkt 1) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 64 gab das Gericht zweiter Instanz keine Folge (ON 71 d. A.). Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG müsse das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitze sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden habe, enthalten, und den damaligen Wert und Betrag desselben klar anzeigen. Unstrittig sei, daß für die Frage der Aufnahme in das Inventar ausschließlich der Besitz des Erblassers am Todestag maßgebend sei und nicht das Eigentum (EvBl 1967/187). Inwieweit der Besitz des Erblassers am Todestag gegeben gewesen sei, sei als Vorfrage im Abhandlungsverfahren zu lösen, wobei gemäß § 309 ABGB sich eine Sache dann im Besitz befinde, wenn ihr Inhaber den Willen habe, sie als die seinige zu behalten. Damit scheide nach der Rechtsprechung die bloße Innehabung aus (EvBl 1967/187). Unabhängig von dieser Frage sei zu wiederholen, daß in das Inventar alle aber auch nur die Gegenstände aufzunehmen seien, die sich am Todestag in der Gewahrsame des Erblassers befunden hätten. Zu Unrecht rügten die Rekurswerber die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Besitz des Sparbuches sich nicht habe klären lassen. Unstrittig sei, daß das gegenständliche Sparbuch trotz genauer Durchsuchung von Wohnung und Safe des Erblassers bis nun nicht habe aufgefunden werden können. Auch in der letztwilligen Anordnung des Erblassers sei ein derartiges Sparbuch nicht erwähnt. Bereits im vorläufigen Hauptinventar vom 21. Oktober 1983 und im Hauptinventar vom 13. Februar 1984 habe der Gerichtskommissär zur Aufnahme dieses Sparbuches darauf verwiesen, daß es im Nachlaß nicht habe vorgefunden werden können. Da die Rekurswerber auch nicht dargetan hätten, welche Feststellungen das Erstgericht über den Besitz des Erblassers am Sparbuch an seinem Todestag noch hätte treffen können, habe das Erstgericht zu Recht festgestellt, daß sich im Rahmen des Abhandlungsverfahrens der Besitz des Erblassers an dem Sparbuch an seinem Todestag nicht habe feststellen lassen und eine Aufnahme in das Hauptinventar gemäß § 97 Abs 1 AußStrG nicht zu erfolgen habe.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vom 18. April 1985 (GZ 33 R 243/85-67), insoweit dem Rekurs der B C D der Vereinigten Staaten als

Inhaber der E F nicht Folge gegeben wurde

(Bestätigung der "Feststellung" des Erstgerichtes, wonach die Legate des Erblassers keine nach § 159 AußStrG begünstigten Vermächtnisse darstellten, sodaß auch schon vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung derselben die Einantwortung des Nachlasses erfolgen könne), richtet sich der auf den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit gestützte außerordentliche Revisionsrekurs der B C D der Vereinigten Staaten als

Inhaber der E F mit dem Antrag, die diesbezüglichen Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das für die Rekurswerberin bestimmte Legat gemeinnützigen Zwecken diene und sohin ein nach § 159 AußStrG begünstigtes Vermächtnis darstelle, sodaß erst nach ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung desselben die Einantwortung des Nachlasses erfolgen könne. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vom 7. Juni 1985 (GZ 33 R 322/85-71) hingegen wird sowohl von der B

C D der Vereinigten Staaten als Inhaber der

E F als auch von der E F, vertreten

durch Ivan A. K bekämpft; die Revisionsrekurswerber machen offenbare Gesetzwidrigkeit geltend und stellen den Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne des Ausspruches abzuändern, daß das unter Punkt 8) der Aktiva angeführte Sparbuch in dem am 13. Februar 1984 erstellten Hauptinventar aufgenommen bleibe.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind zurückzuweisen.

1.) Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß

33 R 243/85-67:

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt die Revisionsrekurswerberin darin, daß die Vorinstanzen trotz der Bestimmung des Art. IV Abs 2 des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika BGBl. 1931/192 zu der Ansicht gekommen seien, der Nachlaß könne vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung der für sie bestimmten, als gemeinnützig anzusehenden Legate erfolgen; in der genannten Bestimmung sei festgelegt, daß Vermächtnisnehmer Vermögen erwerben und in Besitz nehmen dürften, ohne Rücksicht darauf, welcher Staatsangehörigkeit sie seien und ob sie im Lande wohnten oder nicht. Zwischen österreichischen und amerikanischen Vermächtnisnehmern dieser Art werde somit kein Unterschied mehr gemacht, weshalb der rekursgerichtliche Beschluß offenbar gesetzwidrig sei. Damit zeigt die Revisionsrekurswerberin jedoch keine den Vorinstanzen unterlaufene offenbare Gesetzwidrigkeit auf. Ob die Einantwortung einer Verlassenschaft nach § 159 Abs 1 AußStrG vor ausgewiesener Bezahlung oder Sicherstellung von Legaten erfolgen darf, ist eine Frage des Verfahrensrechtes. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur bei einem besonders qualifizierten Verstoß gegen materiellrechtliche Bestimmungen gegeben sein (EFSlg 35.069, 37.383, 42.356, 44.646 uva.), sie kann aber niemals verfahrensrechtliche Unrichtigkeiten betreffen (SZ 47/51; EFSlg 35.069, 37.383, 44.644 uva.). Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften kann im Rahmen eines auf die Gründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkten Revisionsrekurses nur wahrgenommen werden, wenn sie mit Nichtigkeit bedroht ist (EFSlg 32.602) oder doch das Gewicht einer Nichtigkeit erreicht (EFSlg 35.049, 37.362, 44.682 uva.). Die Revisionsrekurswerberin zeigt in ihrem Rechtsmittel keinen mit Nichtigkeit bedrohten Verstoß der Vorinstanzen auf; ein solcher ist im Zusammenhang mit der hier relevierten Frage auch nicht erkennbar. Die von den Vorinstanzen vorgenommene, im Revisionsrekurs bekämpfte Lösung der verfahrensrechtlichen Frage führt aber auch nicht zur Rechtsverweigerung, weil der Erblasser Ende Oktober 1982 verstorben ist, das Vermächtnis jedenfalls längst fällig ist (§ 685 ABGB) und einer klagsweisen Geltendmachung gegen die Verlassenschaft nichts entgegensteht. Von einem allfälligen Verfahrensmangel, der das Gewicht einer Nichtigkeit erreicht, kann daher auch keine Rede sein. Mangels Vorliegens eines nach § 16 AußStrG geeigneten Anfechtungsgrundes mußte dieser Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.

2.) Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg, 33 R 322/85-71:

Dieses Rechtsmittel ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen. Abgesehen von der vom Rekursgericht verneinten Frage der Parteifähigkeit der E F wendet sich dieser Revisionsrekurs unter dem Gesichtspunkt der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG nur gegen die Annahme der Vorinstanzen, das vom Gerichtskommissär am 13. Februar 1984 erstellte Hauptinventar sei durch Ausscheidung eines bestimmten Sparbuches aus den Verlassenschaftsaktiven zu berichtigen. Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist das Vorliegen der Beschwer (JBl 1979, 603; EFSlg 37.299; EvBl 1980/207 ua.), d.h. eines Eingriffes in rechtlich geschützte Interessen des Rechtsmittelwerbers durch den bekämpften Beschluß (EvBl 1970/214, SZ 49/90; SZ 50/41 ua.); dies ist immer dann der Fall, wenn die Entscheidung dem Rechtsmittelwerber einen Vermögensnachteil bringen kann (EvBl 1955/333 ua.). So ist ein Vermächtnisnehmer - und als solcher tritt die M N D der Vereinigten Staaten (als Inhaber der E F) auf - nur dann zur Erhebung von Rechtsmittel legitimiert, wenn durch eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird. Da durch die Ergänzung des Verlassenschaftsinventars im Sinne der Aufnahme oder Ausscheidung von Gegenständen über deren Eigentum nicht abgesprochen wird (vgl. JBl 1959, 106; NZ 1967, 110; EvBl 1967/187; NZ 1969, 75), die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes über die Aufnahme in das Inventar somit nur Wirkungen für das Verlassenschaftsverfahren und nicht darüber hinaus hat (NZ 1969, 42, 137; EFSlg 39.863 ua.), kann der Vermächtnisnehmer die Aufnahme oder Ausscheidung von Gegenständen in das bzw. aus dem Inventar nicht anfechten (GlUNF 3813; SZ 13/214). Der Mangel der Beschwer muß aber zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen (NZ 1970, 182).

Aber selbst bei Annahme der Beschwer der Revisionsrekurswerberin wäre das Rechtsmittel unzulässig. Denn auch hier wird der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit in Wahrheit nicht geltend gemacht. Dieser liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 37.388, 42.327, 44.642 uva.). Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten muß (§ 97 Abs 1 AußStrG). Die Frage, welche Vermögenswerte in die Abhandlung einzubeziehen und in das Inventar aufzunehmen sind, ist im Gesetz selbst nicht ausdrücklich oder in so klarer Weise geregelt, daß kein Zweifel an der Absicht des Gesetzes aufkommen kann, was auch für die Frage gilt, ob eine Ergänzung oder Berichtigung des Inventars stattzufinden hat (1 Ob 801/54; 1 Ob 18/70).

Der Revisionsrekurs mußte daher ebenfalls zurückgewiesen werden.

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