OGH 5Ob552/88 (RS0069917)

OGH5Ob552/885.7.1988

Rechtssatz

Von einer "echten" Mietzinsvorauszahlung kann keine Rede sein, wenn die Mieter mit dem Vermieter sogar ausdrücklich neben dem laufenden Mietzins eine Einmalzahlung als Investitionskostenbeitrag vereinbart haben, also eine Einmalzahlung, die nach § 27 MRG verboten und rückforderbar ist; diese kann daher auch vom Nachmieter nicht verlangt werden.

Normen

MRG §27 Abs1 Z1

5 Ob 552/88OGH05.07.1988

Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) = MietSlg XL/20

5 Ob 47/95OGH23.04.1996

Vgl; Veröff: SZ 69/97

5 Ob 2077/96vOGH12.06.1996

Vgl auch

5 Ob 9/03iOGH29.04.2003

Vgl auch; nur: Von einer "echten" Mietzinsvorauszahlung kann keine Rede sein, wenn die Mieter mit dem Vermieter sogar ausdrücklich neben dem laufenden Mietzins eine Einmalzahlung als Investitionskostenbeitrag vereinbart haben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880705_OGH0002_0050OB00552_8800000_003

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