Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die zwischen der im Jahr 1939 geborenen Maria W*** und dem 1932 geborenen Johann W*** am 7. April 1959 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Mai 1987, 25 Cg 167/87-8, aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Der Ehe entstammen drei Kinder, und zwar der 1960 geborene Johann, der 1964 geborene Ewald und der 1972 geborene Roland W***.
Mit Notariatsakt vom 6. Dezember 1959 und einem Nachtrag vom 27. Dezember 1959 wurden der nunmehrigen Antragstellerin von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, Johanna und Alois R***, die Liegenschaften EZ 12 KG Sinnersdorf mit dem Wohnhaus Nr. 35 und EZ 1354 KG Pinkafeld übergeben; jeweils am selben Tag schlossen Maria W*** und ihr Ehemann Ehepakte (und Erbverträge), auf Grund welcher der nunmehrige Antragsgegner Hälfteeigentümer der beiden Liegenschaften wurde. Ob der Liegenschaft EZ 12 KG Sinnersdorf sind ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen den Ehegatten sowie unter C-LNR 1 a und 2 a das Wohnungsrecht und das Ausgedinge für Johanna R*** einverleibt. Außerdem haften auf dieser Liegenschaft noch Pfandrechte für Forderungen der Steirischen Raiffeisenbank (C-LNR 6 a) sowie des Anton S*** und der Paula R*** (C-LNR 8 a und 9 a). Im Jahr 1968 erwarben die Ehegatten die Liegenschaft EZ 67 KG Sinnersdorf. Die drei Liegenschaften weisen eine Gesamtfläche von rund 18,5 ha auf. Von den Kindern ist nur mehr Roland zu Hause; Johanna R*** übt ihre Rechte noch aus. Die Landwirtschaft wird seit 1986 nicht mehr betrieben; das Vieh und ein Teil der Maschinen wurden von der Antragstellerin verkauft. Am 21. Februar 1985 kam es im Vergleichswege zur Aufhebung der im Jahr 1959 geschlossenen Ehepakte und in der Folge zur Löschung der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch. Maria W*** ist seit 26. Jänner 1987 bei Triumph in Oberwart als Näherin beschäftigt. Mit ihrem am 8. September 1987 erhobenen Antrag begehrte Maria W*** die Übertragung sämtlicher Liegenschaftshälften ihres geschiedenen Mannes an sie gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 100.000,--. Der überwiegende Teil des Realbesitzes stamme von ihr. Der Antragsgegner sei seit vielen Jahren chronischer Alkoholiker und arbeitsscheu; das während der Ehe geschaffene Vermögen sei durch Holzschlägerungen in den von ihr eingebrachten Wäldern finanziert worden. Mit den Erlösen aus den Vieh- und Maschinenverkäufen in den Jahren 1986 und 1987 habe sie Schulden abgedeckt.
Der Antragsgegner sprach sich gegen den Antrag aus und wendete ein, daß es sich um einen in 30 Jahren aufgebauten "gemeinsamen Besitz" handle und dieser daher nicht der Aufteilung unterliege. Im übrigen stünde ihm der Hälfteanteil am Gesamtvermögen zu. Von der Antragstellerin sei der gesamte Viehbestand und landwirtschaftliche Maschinen im Wert von ca. S 400.000,-- veräußert worden, wovon dem Antragsgegner überhaupt nichts zugeflossen sei.
Das Erstgericht stellte den Umfang des aufzuteilenden Vermögens mit den drei genannten Liegenschaften samt Inventar fest (Punkt 1.), übertrug die dem Antragsgegner eigentümlichen Hälfteanteile an den in die Verteilungsmasse fallenden Liegenschaften in das Eigentum der Antragstellerin (Punkt 2.) und verpflichtete diese, die durch die Pfandrechte C-LNR 6 a, 8 a und 9 a auf der EZ 12 KG Sinnersdorf sichergestellten Schulden allein zu tilgen und auch das Wohnungsrecht sowie das Ausgedinge für Johanna R*** allein (Punkt 3.) und dem Antragsgegner und eine Ausgleichszahlung von S 1,3 Mill. gegen pfandrechtliche Sicherstellung auf der EZ 12 KG Sinnersdorf in der Form zu leisten, daß S 300.000,-- bis zum 31. März 1989 und der Rest in 5 gleichen Jahresraten ab 31. März 1990 mit jeweils 12 % Zinsen zu zahlen sind (Punkt 4.); schließlich hob es die Verfahrenskosten gegeneinander auf (Punkt 5.). Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Der Antragsgegner hat seinen Erbteil von S 50.000,-- in die Ehe eingebracht und bei vorerst harmonischem Verlauf der Ehe mit der Antragstellerin und deren Eltern sowie in der Folge unter Mithilfe der heranwachsenden Kinder "aufgewirtschaftet". Im Jahr 1961 wurde ein moderner Rinderstall gebaut, wobei das Holz hiefür aus dem eigenen Wald geholt, weitere ca. 100 fm für die Finanzierung verkauft und die Arbeitsleistungen von den Parteien selbst erbracht wurden. Auf ähnliche Weise erfolgte im Jahr 1962 die Errichtung des Schweinestalls. In den Jahren 1962/63 wurden je S 30.000,-- an zwei weichende Geschwister der Antragstellerin durch Holz- und Viehverkäufe bezahlt. Ab 1972 begann der Antragsteller zu trinken; dadurch verschlechterte sich die familiäre und wirtschaftliche Situation der gesamten Familie. Insbesondere nach dem Wegzug der beiden älteren Söhne war die Antragstellerin mit ihrer Mutter und dem mj. Roland nicht mehr in der Lage, den landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen, weshalb sie 1986 und 1987 den Viehbestand drastisch auf letztlich zwei Schweine verringerte und auch einen Häcksler verkaufte; den Erlös von insgesamt rund S 225.000,-- verwendete sie zur Abdeckung von laufenden Verbindlichkeiten und der aufgenommenen Darlehen. Letztere haften derzeit noch mit rund S 125.000,-- unberichtigt aus. Die Grundstücke sind derzeit verpachtet, was jährliche Einnahmen von etwa S 20.000,-- bringt; hievon bezahlt die Antragstellerin diverse Versicherungsprämien und die Grundsteuer. Der gesamte Schätzwert der Liegenschaften samt Gebäuden und Einrichtung sowie abzüglich der Belastung durch das Wohnungsrecht und Ausgedinge beläuft sich auf rund S 5,4 Mill. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der gesamte gemeinsame Besitz familiären Zwecken gedient habe und daher eheliches Gebrauchsvermögen darstelle. Der Umstand, daß dem Antragsgegner durch die Ehepakte das Hälfteeigentum an den Liegenschaften EZ 12 KG Sinnersdorf und EZ 1354 KG Pinkafeld übertragen worden sei, stelle eine Schenkung an ihn dar, welche nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG falle. Nach den Billigkeitsgrundsätzen des § 83 EheG und zufolge der Tatsache, daß die im wesentlichen von der Antragstellerin eingebrachten Liegenschaften für eine spätere Bewirtschaftung erhalten werden sollten, komme eine Aufteilung in natura nicht in Betracht, vielmehr sei dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Schulden mit rund 1/4 des restlichen Schätzwertes angemessen sei. Das Gericht zweiter Instanz gab den von beiden Parteien erhobenen Rekursen teilweise Folge. Es bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Punkt 1. (Feststellung der Verteilungsmasse), bezüglich des Punktes 2. hinsichtlich der Liegenschaften EZ 12 und EZ 67 je KG Sinnersdorf sowie in den Punkten 3. und 5. und änderte den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung seines Punktes 2. hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1354 KG Pinkafeld sowie in seinem Punkte 4. (soweit dieser nicht ohnehin als unbekämpft unberührt geblieben war) dahin ab, daß es die Liegenschaft EZ 1354 KG Pinkafeld ins Alleineigentum des Antragsgegners übertrug und die Antragstellerin dementsprechend verpflichtete, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragsgegners ob der der Antragstellerin zugeschriebenen Hälfte an der genannten Liegenschaft einzuwilligen, und die Antragstellerin schuldig erkannte, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 700.000,--, und zwar S 350.000,-- samt 4 % Zinsen binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses und weitere S 350.000,-- samt 4 % Zinsen ab 31. Dezember 1990 bis längstens 31. Dezember 1990 zu bezahlen und es für diese Forderung des Antragsgegners die der Antragstellerin nunmehr allein gehörige Liegenschaft EZ 12 KG Sinnersdorf mit der weiteren Verpflichtung der Antragstellerin zum Pfand bestellte, in die Einverleibung eines Pfandrechtes für diese Forderung des Antragsgegners auf der Liegenschaft EZ 12 Grundbuch 64019 Sinnersdorf einzuwilligen. Schließlich hob es die Kosten des Rekursverfahrens gegeneinander auf und erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Zu dem Rekurs der Antragstellerin, mit dem die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung bekämpft wurde, nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:
Nicht die sonstigen Umstände, die zur Ehescheidung geführt und ohnehin zufolge des Verschuldensausspruches im Scheidungsurteil in der Form Berücksichtigung gefunden hätten, daß der Antragstellerin gleichsam das Optionsrecht auf die bisherige Ehewohnung zugestanden wurde, sondern im wesentlichen die Tatsache, daß von ihrer Seite der überwiegende Teil der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaften samt einigen bereits älteren Gebäuden stamme, rechtfertige es, die nach § 94 EheG nach Billigkeit auszumessende Ausgleichszahlung nach unten hin zu korrigieren. Werde nämlich bedacht, daß während aufrechter Ehe folgende zum Zeitpunkt der Aufteilung noch vorhandene Vermögenswerte, und zwar die Liegenschaft EZ 67 KG Sinnersdorf (S 205.000,--), die Maschinenhalle, der Schweinestall, der Stallneubau und der neue Silo (S 620.000,--), Maschinen und Geräte (S 158.000,--) sowie Wohnungseinrichtung, Viehbestand und Wirtschaftsvorräte (S 20.000,--), insgesamt somit im Wert von S 1,003.000,--, geschaffen worden seien, sowie daß die Ehewohnung, welche schon deshalb der Aufteilung unterliege, weil offenbar beide geschiedene Ehegatten auf diese zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen sind, mit rund S 613.000,-- (S 271.000,-- für das Wohnhaus und S 342.000,-- für den großzügig angenommenen sogenannten Hofplatz), einzuschätzen sei, so gelangten rund S 1,616.000,-- zur Aufteilung. Da zur Wertschöpfung von rund S 1 Mill. in den Jahren bis etwa 1972 der Antragsgegner entsprechend der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere durch erhebliche Arbeitsleistungen, beigetragen habe und angesichts der nunmehr für ihn erforderlichen Wohnraumbeschaffung samt Einrichtung zweifellos ein größerer Aufwand erforderlich sein werde, könne ungefähr die Hälfte der Gesamtsumme von S 1,616.000,-- als angemessener Wertausgleich herangezogen werden. Bei weiterer Berücksichtigung des vom Antragsgegner eingebrachten Erbteils und seiner Mithilfe zur Abstattung von Erbteilsforderungen erachtete das Rekursgericht einen Ausgleich in der Art und Weise für billig, daß dem Antragsgegner das nicht in der KG Sinnersdorf gelegene Grundstück 8381 Wiese, EZ 1354 KG Pinkafeld, welches im übrigen schon auf dem Anteil des Antragsgegners Belastungen aufweise, im Wert von rund S 143.000,-- und ein Barbetrag von S 700.000,-- zukommen sollten. Diese Summe, die von der Antragstellerin selbst in ihrem Rechtsmittel auf Grund der Anfechtungserklärung als noch verkraftbar angesehen werde, sei mit gesetzlicher Verzinsung ab dem jeweiligen Fälligkeitstag und grundbücherlicher Sicherstellung in zwei gleichen Raten - dem Stand des Verfahrens entsprechend - zu bezahlen. Eine noch günstigere Zahlungsmodalität könne wegen der doch dringlichen Wohnversorgung des Antragsgegners nicht gewährt werden.
Auf den Rekurs des Antragsgegners, mit dem dieser im wesentlichen eine Naturalteilung zu gleichen Teilen, allenfalls bloß die Aufteilung des "tatsächlichen" ehelichen Gebrauchsvermögens und hinsichtlich des übrigen Vermögens den Ausspruch der Unzulässigkeit dieses Verfahrens anstrebte, ging das Gericht zweiter Instanz wie folgt ein:
Aus der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG, die bloß Sachen von der Aufteilung ausnehme, die einem Ehegatten ein Dritter geschenkt habe, geht klar hervor, daß Schenkungen zwischen den Ehegatten selbst den Umfang des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens nicht schmälerten. Daß es sich im Zeitpunkt der Aufteilung noch um ein Unternehmen (landwirtschaftlicher Betrieb) gehandelt habe, sei von beiden Teilen verneint worden, weshalb auch § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht zum Tragen komme. Die bald nach der Eheschließung begründete Gütergemeinschaft unter Lebenden sei im Jahr 1985 vergleichsweise aufgehoben worden; überdies stellten die §§ 81 ff EheG leges speciales gegenüber § 1266 ABGB dar. Da es sich um das "Heimathaus" der Antragstellerin mit den dazugehörigen landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken handle, die Liegenschaft EZ 12 KG Sinnersdorf außerdem der seinerzeitigen Übergeberin und Mutter der Antragstellerin als Wohnung und zur Sicherstellung ihres Ausgedinges diene und schließlich die Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners erfolgt sei, entspreche die vom Erstgericht vorgenommene Übertragung der Hälfteanteile des Antragsgegners an den Liegenschaften EZ 12 und EZ 67 je KG Sinnersdorf samt totem und lebendem Inventar in das Alleineigentum der Antragstellerin dem Gebot der Billigkeit. Eine Naturalteilung sei lediglich insofern gerechtfertigt, als die in einer anderen KG gelegene Liegenschaft EZ 1354 KG Pinkafeld dem Antragsgegner zugewiesen werden könne. Soweit der Rekurswerber § 91 EheG bezüglich des Verkaufserlöses (für Vieh und landwirtschaftliche Geräte) herangezogen wissen wolle, sei er einen Nachweis, daß diese Verringerung des ehelichen Gebrauchsvermögens in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse widersprechenden Weise erfolgt sei, zur Gänze schuldig geblieben; es sei vielmehr evident, daß nur durch diese Maßnahmen die täglichen Ausgaben der Familie und die teilweise Abdeckung der aufgenommenen Kredite hätten finanziert werden können. Daß es sich bei den mit Pfandrechten abgesicherten Darlehensforderungen um allein von der Antragstellerin eingegangene Verbindlichkeiten gehandelt habe, sei ebenfalls vollkommen unbewiesen geblieben. § 98 EheG regle seit dem 1. Jänner 1986 die Haftung für gemeinsam aufgenommene Kredite im Falle einer Scheidung (BGBl. 1985/481). Es sei somit der Hinweis des Erstgerichtes in seiner Begründung auf eine Antragstellung nach dieser Gesetzesstelle an sich zutreffend; allerdings sei übersehen worden, daß die Jahresfrist des § 95 EheG, auf die im § 98 Abs 1 letzter Satz EheG Bezug genommen werde, bereits verstrichen gewesen sei. Was die Höhe der neben der Zuweisung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1354 KG Pinkafeld von der Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung betreffe, könne hinsichtlich deren keinesfalls mathematisch exakt vorzunehmender Ausmittlung auf das zum Rekurs der Antragstellerin Gesagte verwiesen werden. Hiebei seien zugunsten des Antragsgegners sowohl die noch offenen Darlehen als auch die Rechte der Johanna R*** außer Betracht geblieben. Durch eine Vekürzung der Fälligkeiten für die beiden Ratenbeträge sei überdies der Geldwertverlust in Grenzen gehalten worden. Beiden Rekursen sei daher teilweise Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß "das vorhandene Vermögen" jeder Partei zur Hälfte in das Alleineigentum zugewiesen und hilfsweise nur das "tatsächliche eheliche Gebrauchsvermögen" aufgeteilt und hinsichtlich des darüber hinausgehenden Vermögens die Unzulässigkeit dieses Verfahrens ausgesprochen werde; in letzter Linie wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs den Erfolg zu versagen. Da diese Rechtsmittelgegenschrift erst am 10. April 1989, also nach Ablauf der durch die am 13. März 1989 erfolgte Zustellung ausgelösten 14tägigen Frist (§ 231 Abs 2 AußStrG), zur Post gegeben wurde, erscheint die Rechtsmittelgegenschrift verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Zulassungserklärung des Rekursgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionsrekurswerber erachtet sich im Sinne seiner Rechtsmittelanträge durch die Entscheidung der Vorinstanzen insofern beschwert, als ihm nicht in natura die Hälfte des "ehelichen Gebrauchsvermögens" zugeteilt oder nicht nur das "jedenfalls der Teilung unterliegende eheliche Gebrauchsvermögen" geteilt und hinsichtlich des "darüber hinausgehenden Vermögens" die Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ausgesprochen worden sei. Wenngleich der Rechtsmittelwerber es unterläßt darzulegen, um welche Vermögenswerte es sich dabei handeln soll, läßt er doch erkennen, daß er die von den Vorinstanzen vorgenommene Feststellung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens bekämpft. Ausführungen darüber, aus welchen Gründen den Vorinstanzen in diesem Zusammenhang ein Rechtsirrtum unterlaufen sein sollte, enthält das Rechtsmittel nicht. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß der auf den Liegenschaften geführte landwirtschaftliche Betrieb noch vor der Scheidung der Ehe der Parteien eingestellt wurde. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 82 Abs 1 Z 3 EheG verneint und die Liegenschaften samt den darauf befindlichen Gebäuden in die Aufteilungsmasse einbezogen. Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß die dem Antragsgegner von seiner Frau übertragenen Liegenschaftshälften der Aufteilung unterliegen, weil Sachen, die ein Ehegatte dem anderen unentgeltlich überläßt, nicht unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG fallen (vgl EFSlg 48.922, 51.734, 54.544 ua).
Zur Stützung seiner Ansicht, die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprächen nicht der Billigkeit, verweist der Rechtsmittelwerber darauf, daß die Ehe 30 Jahre gedauert habe, er in zeitlichem Zusammenhang mit der Eheschließung auf eine Zuteilung von Liegenschaften von seinen Eltern verzichtet und dafür S 80.000,-- in die Ehe eingebracht und eine eheliche Gütergemeinschaft geschlossen habe. Er übersieht dabei, daß der Dauer der Ehe für sich allein keine entscheidende Bedeutung zukommt und sein in der Mitarbeit in der Landwirtschaft zum Ausdruck kommender Beitrag zur Schaffung und Erhaltung ehelichen Gebrauchsvermögens infolge des ab dem Jahr 1972 auftretenden Alkoholmißbrauches zunehmend an Bedeutung verlor und außerdem der von ihm in die Ehe eingebrachte Erbteil nicht S 80.000,--, sondern nur S 50.000,-- betrug, dieser Beitrag des Antragsgegners aber von den Vorinstanzen im Rahmen der Billigkeitserwägungen ohnedies Berücksichtigung gefunden hat. Auch aus dem Umstand, daß der Antragsgegner sich in seinen Überlegungen und Entscheidungen in dem von ihm erwähnten Verlassenschaftsverfahren allenfalls enttäuscht sah, läßt sich für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil nach den gesetzlichen Aufteilungsgrundsätzen bloß dem Gewicht und dem Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung und Ansammlung von Vermögenswerten Bedeutung zukommt, nicht jedoch Umständen, die ohne Einfluß auf das Vermögen der Ehegatten blieben.
Zu Unrecht meint der Revisionsrekurswerber weiters, die Aufteilung widerspräche dem Gesetz, weil die Parteien eine Gütergemeinschaft geschlossen hätten. Nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage wurde nämlich die Gütergemeinschaft schon 1985 aufgelöst.
Wenn der Rechtsmittelwerber dem Rekursgericht zum Vorwurf macht, es wäre nicht konkret auf seine Rechtsmittelausführungen eingegangen, es aber im Revisionsrekurs unterläßt, die vermeintlichen Unrichtigkeiten im einzelnen darzustellen, so übersieht er, daß er damit im Ergebnis bloß auf Ausführungen in seinem früheren Rechtsmittel verweist, was aber unbeachtlich ist (EFSlg 52.673 ua).
Dem Rechtsmittelwerber kann auch darin nicht gefolgt werden, daß seine "Obdachlosigkeit" bei den Billigkeitserwägungen außer Betracht geblieben wäre. Das Rekursgericht hat nämlich auf diesen Umstand sehr wohl Bedacht genommen, und zwar im Zusammenhang mit der Ausmessung und der Festlegung der Leistungsmodalitäten der Ausgleichszahlung. Im übrigen soll dem Antragsgegner durch die der Antragstellerin auferlegte Ausgleichszahlung die Möglichkeit gegeben werden, sich eine Ersatzunterkunft zu verschaffen.
Schließlich wendet sich der Revisionsrekurswerber noch gegen die Ausmessung und die Art der der Antragstellerin aufgetragenen Entrichtung der Ausgleichszahlung als nicht der Billigkeit entsprechend, er unterläßt aber Ausführungen darüber, welche Entscheidung seiner Ansicht nach der Billigkeit entspräche. Berücksichtigt man die im Gesetz beispielsweise aufgezählten Billigkeitskriterien (§ 83 EheG), insbesondere aber die Tatsache, daß der Großteil des Vermögens aus der Familie der Antragstellerin stammt und dem Beitrag des Antragsgegners zur Erhaltung dieses Vermögens ab dem Jahr 1972 zunehmend geringere Bedeutung zukam, während die Last der Führung der Landwirtschaft sowie des Haushaltes ab dieser Zeit immer mehr die Antragstellerin traf, so kann in der vom Rekursgericht auch nicht bloß schematisch vorgenommenen Vermögensaufteilung kein Verstoß gegen den das Aufteilungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Billigkeit erblickt werden, zumal dadurch ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalles, weil den früheren Ehegatten auch wirtschaftlich zumutbares, Ergebnis gefunden wurde.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 234 AußStrG.
Da die Revisionsrekursbeantwortung erst nach Ablauf der für die Einbringung von Rechtsmittelgegenschriften vorgesehenen Frist (§ 231 Abs 2 AußStrG) erstattet wurde, mußte dieser Schriftsatz zurückgewiesen werden.
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