OGH 5Ob546/93

OGH5Ob546/939.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Flossmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Oswald O***** und 2. Gertrude O*****, Landwirtehegatten, ***** H*****, K***** 6, beide vertreten durch Dr.Rudolf Schuh, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft mbH & Co KG und 2. H***** Gesellschaft mbH, beide ***** H*****, D*****-Straße 44, vertreten durch Dr.Kurt Lichtl, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000) und Räumung (Streitwert S 60.000) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.Juni 1993, GZ 6 R 256/92-32, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1.September 1992, GZ 2 Cg 24/91-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit S 8.592,58 (darin enthalten S 1.432,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mitte der 70-iger Jahre beabsichtigten die beklagten Parteien in H***** ein Flugfeld zu errichten. Das Grundstück Nr.721 der KG H***** im Eigentum der Ehegatten Florian und Maria B***** erschien hiefür geeignet. Der Grenzverlauf dieses Grundstückes war aber so, daß im Bereich der Landebahn nicht genügend Platz für die erforderlichen Sicherheitsstreifen links und rechts der Piste vorhanden war. Das nördliche Eck des Grundstückes Nr.689 der KG H*****, das sich im Eigentum der Kläger befand, ragte nämlich in das geplante Flugfeld.

Am 1.September 1976 schlossen die Ehegatten B***** mit der Rechtsvorgängerin der erstbeklagten Partei (bei der zweitbeklagten Partei handelt es sich um die Komplementärin der erstbeklagten Partei) einen "Pachtvertrag" (zugleich auch "Vorvertrag" genannt) betreffend das Grundstück Nr.721 der KG H***** bzw einen Teil hievon ab. Hinsichtlich der Vertragsdauer enthielt Punkt 3. dieses Vertrages folgende Bestimmung:

"Das Pachtverhältnis beginnt am 1.Jänner 1977 und endet am 31. Dezember 1986. Falls das Pachverhältnis von einem der Vertragspartner nicht drei Monate vor Ablauf des oben angeführten Endtermines gekündigt wird, verlängert sich das Pachtverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr. Im Falle einer Kündigung von Seite der Verpächter nach abgelaufener Vertragszeit räumen diese dem Pächter eine Kündigungszeit von einem Jahr ein."

Am 9.Februar 1977 schlossen die beklagten Parteien und die Ehegatten B***** eine Zusatzvereinbarung des Inhaltes, daß die Verlängerung des Pachtvertrages an die Zustimmung der Gemeinde H***** gebunden ist.

Der Erstkläger war Mitte der 70-iger Jahre Bürgermeister der Gemeinde H***** und ein Befürworter dieses Flugplatzes, den er später dann auch dazu nützte, um selbst dort zu fliegen. Daher erklärten sich die Kläger bereit, den für den Flugplatz benötigten Teil ihrer Liegenschaft mit dem Grundstück Nr.689 der KG H***** zur Verfügung zu stellen.

Etwa im Jahr 1978, jedenfalls nach Abschluß des "Pachtvertrages" samt Zusatzvereinbarung kamen die Kläger mit den Ehegatten B***** überein, daß ihnen für das dem Flugplatz zur Verfügung gestellte Teilstück ein anderes Grundstück mit etwa dem gleichen Flächenausmaß zur Verfügung gestellt wird, das sie dann bewirtschaften könnten. Dieser "Tausch" der Flächen sollte nach den Vorstellungen der Vertragsparteien (Kläger mit den Ehegatten B*****) jedenfalls so lange bestehen, als das Bestandverhältnis der Ehegatten B***** mit den beklagten Parteien aufrecht ist.

Ob mit dem Tausch der Flächen auch eine Übertragung des Eigentumsrechtes durchgeführt werden sollte, also eine grundbücherliche Durchführung dieses Grundstückstausches bzw der Grenzveränderung beabsichtigt war, konnte nicht festgestellt werden. Ein wechselseitiges Entgelt für die Überlassung der Liegenschaftsteile war nicht vorgesehen. Die Vereinbarung, daß die Kläger den Ehegatten B***** den benötigten Teil für den Flughafen überlassen, stand aber in direkter Verknüpfung mit der Überlassung des Grundstückes südlich des Flugfeldes durch die Ehegatten B*****.

Am 5.April 1979 schlossen die Ehegatten B***** mit der erstbeklagten Partei einen neuen schriftlichen Mietvertrag. Auf wessen Betreiben dies geschah, ist nicht feststellbar. Im Unterschied zum ursprünglichen schriftlichen Vertrag scheint nun ein größeres Flächenausmaß auf, in dem auch die streitgegenständliche Fläche von rund 1.000 m2 enthalten ist. Dieses Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit mit dem Beisatz abgeschlossen, daß die Vermieter frühestens zum 31.Dezember 1986 unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist aufkündigen können.

Der Gemeinderat der Gemeinde H***** hat im September 1985 seine Zustimmung zu einer weiteren Verpachtung an die Beklagten widerrufen bzw nicht mehr erteilt. Die beklagten Parteien haben darauf im Hinblick auf den im Jahr 1979 neu abgeschlossenen Mietvertrag, der keine Klausel über das Zustimmungsrecht der Gemeinde zur Weiterverpachtung enthält, nicht reagiert.

Nachdem zehn Jahre um waren, haben die Ehegatten B***** versucht, das Bestandverhältnis mit einer gerichtlichen Kündigung zu beenden, doch ist ihnen dies nicht gelungen.

Im August 1989 traten die Kläger an die Ehegatten B***** schriftlich heran und erklärten, daß der ursprünglich abgeschlossene Pachtvertrag mit den beklagten Parteien nunmehr seit geraumer Zeit abgelaufen sei und sie von den späteren Verträgen nicht unterrichtet worden seien. Diese Verträge seien daher auch nicht Grundlage der seinerzeitigen Vereinbarung. Die Kläger ersuchten die Ehegatten B***** daher, der "einvernehmlichen Wiederherstellung des früheren Grenzverlaufes" zuzustimmen, womit sich diese am 10.August 1989 schriftlich einverstanden erklärten.

Im Jahr 1990 forderten die Kläger, die nach wie vor grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr.689 der KG H***** sind, von den beklagten Parteien die Rückgabe des streitgegenständlichen Streifens mit der Begründung, sie hätten ihn nur als Prekarium für den Flugplatz zur Verfügung gestellt und würden jetzt diesen Streifen zurückverlangen.

Nunmehr begehren die Kläger die gerichtliche Feststellung, daß den beklagten Parteien ihnen gegenüber keine Mietrechte am Grundstück Nr.689 der KG H***** zustehen, und verlangen außerdem die Räumung dieses Grundstücks. Sie begründen dies damit, ca. 1.000 m2 des betreffenden Grundstücks der Rechtsvorgängerin der beklagten Parteien lediglich im Wege der Bittleihe zur Verfügung gestellt und die Benützungsbewilligung mittlerweile widerrufen zu haben. Die Ehegatten B***** seien nicht befugt gewesen, den beklagten Parteien Mietrechte am betreffenden Grundstreifen einzuräumen.

Die beklagten Parteien haben die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Die Ehegatten B***** seien aufgrund eines Tauschvertrages mit den Klägern zumindest außerbücherliche Eigentümer eines exakt vermessenen Trennstückes der Parzelle Nr.689 KG H***** geworden und hätten dieses Trennstück den beklagten Parteien vermietet. Diese Mietrechte bestünden fort und seien durch die angebliche Rückgängigmachung des Tauschvertrages nicht untergegangen. Unabhängig davon hätten die Kläger den strittigen Grundstreifen zumindest so lange für Zwecke des Flugbetriebes zur Verfügung gestellt, als das Bestandverhältnis zwischen den beklagten Parteien und den Ehegatten B***** andauere.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Dem auf das Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch der Kläger könnten nämlich nur obligatorische Rechte der beklagten Parteien entgegengesetzt werden. Derartige Rechte hätten zwar bestanden, so lange die Ehegatten B***** aufgrund ihrer eigenen Vereinbarung mit den Klägern über den strittigen Grundstreifen verfügen durften, doch seien diese Verfügungsrechte durch die im August 1989 vereinbarte Wiederherstellung des ursprünglichen Grenzverlaufs weggefallen. Ein Eintritt der klagenden Parteien in den Mietvertrag der beklagten Parteien gemäß § 1120 ABGB scheide aus, weil es nur um obligatorische und nicht um dingliche Rechte gehe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Parteien Folge und wies sowohl das Feststellungs- als auch das Räumungsbegehren der Kläger ab. Es führte aus:

"Die Kläger stützen ihren Anspruch auf ihr Eigentumsrecht sowie darauf, daß sie mit den beklagten Parteien keinen Bestandvertrag abgeschlossen haben. Sie lassen dabei aber die Bestimmung des § 1120 ABGB außer acht, wonach der Erwerber eines Grundstückes in die vom Voreigentümer abgeschlossenen Bestandverträge ex lege eintritt. Das Bestandverhältnis wird in diesen Fällen nur insoweit verändert, als es sich mangels Verbücherung oder besonderer Vereinbarung in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Terminen verwandelt (Würth in Rummel II2 Rz 5 zu § 1120 ABGB mwN). Nach Lehre und Rechtsprechung bezieht sich diese Bestimmung nicht nur auf einen derivativen Eigentumsübergang, sondern auch auf den Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer bzw nach Erlöschen des Fruchtgenusses wieder auf den Eigentümer (Würth aaO Rz 3 zu § 1120 ABGB mwN). Auch der von einem obligatorisch Fruchtgenußberechtigten geschlossene Mietvertrag begründet ein Hauptmietverhältnis, das der Eigentümer nach dem Ende des Fruchtgenusses nur nach Maßgabe des gesetzlichen Kündigungsschutzes auflösen kann (SZ 57/155). Dies gilt auch für ähnliche, wenn auch nur obligatorische Nutzungsrechte (vgl Würth aaO Rz 3). Der Oberste Gerichtshof hat z.B. auch die Stellung eines Nutzungsberechtigten, der auf seine Kosten durch Aufstockung neue Wohnungen errichtet hatte, wobei die Benutzung durch ihn selbst nicht im Vordergrund stand, sondern eher die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die aufgewendeten Kosten einzubringen (indem der Berechtigte dritte Personen dem Hauseigentümer als Mieter zu bereits festgelegten sehr günstigen Bedingungen nennt und sich diesen Vorgang vom Dritten entsprechend honorieren läßt), als jener eines Fruchtnießers wesentlich ähnlicher als der eines Mieters angesehen. Das Höchstgericht sprach in diesem Zusammenhang auch aus, daß es richtig sei, den Nutzungsberechtigten hinsichtlich der von ihm errichteten Wohnungen wie einen Fruchtnießer zu behandeln, sodaß mit dem Erlöschen der Vertragsdauer der Hauseigentümer in die Rechte und Pflichten aus den mit dem Dritten geschlossenen Verträgen ebenso eintritt, wie auch die Rechte und Pflichten aus einem von einem Fruchtnießer abgeschlossenen Mietvertrag mit Erlöschen des Fruchtgenußrechtes auf den Hauseigentümer übergehen (MietSlg 28.110 und 31.160).

Überträgt man diese Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall, so bedeutet dies, daß auch die Kläger an den von den Ehegatten B***** mit den beklagten Parteien abgeschlossenen Mietvertrag gebunden sind. Fest steht nämlich, daß die Kläger mit den Ehegatten B***** die Benutzung von Teilstücken ihrer Liegenschaften "tauschten" und dies jedenfalls so lange, als das Bestandverhältnis der Ehegatten B***** mit den beklagten Parteien aufrecht ist. Um einen Tausch im Rechtssinne, der auch die Einverleibung das Eigentums erfordert hätte, handelt es sich dabei nicht. Dies ist jedoch nicht von Bedeutung. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist nicht dessen Bezeichnung durch die Parteien, sondern die Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkung des Vertrages maßgebend. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit besteht auch keine Bindung an gesetzliche Vertagstypen. Von den Klägern wurde den Ehegatten B***** die gewinnbringende Verwertung des strittigen Teilstückes eingeräumt bzw dieses Teilstück gerade zu dem Zweck zur Nutzung überlassen. Die Gegenleistung der Ehegatten B***** besteht in der Überlassung eines Teilstückes ihrer Liegenschaft an die Kläger zur Benutzung. Die von den Klägern den Ehegatten B***** eingeräumten Befugnisse, die von den Ehegatten B***** durch Vermietung an die beklagten Parteien auch verwirklicht wurden, sind den Befugnissen eines Fruchtnießers wesentlich ähnlicher als jenen eines Mieters, sodaß deren der Ehegatten B***** Mieter (die beklagten Parteien) als Hauptmieter anzusehen sind.

Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Ehegatten B***** durch Abschluß des Mietvertrages im Jahr 1979 die ihnen von den klagenden Parteien eingeräumten Befugnisse überschritten hätten. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Klägern und den Ehegatten B***** war der "Pachtvertrag" aus dem Jahr 1976 schon abgeschlossen und auch die Zusatzvereinbarung hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung der Gemeinde H*****. Die Kläger konnten aber dennoch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit den Ehegatten B***** nicht davon ausgehen, daß das Bestandverhältnis zwischen diesen und den beklagten Parteien nach 10 Jahren (= am 31.Dezember 1986) enden würde, weil der "Pachtvertrag" (der rechtlich ein Mietvertrag ist, vgl MietSlg 37.126) auch die Bestimmung enthielt, daß sich das Bestandverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn nicht drei Monate vor Ablauf des angeführten Endtermines (31.Dezember 1986) gekündigt wird. Wenn die Ehegatten B***** mit den beklagten Parteien im Jahr 1979 einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen haben, der auf Seite der Vermieter frühestens ebenfalls zum 31.Dezember 1986 aufgekündigt werden konnte, so erfolgte dadurch keine Schlechterstellung der klagenden Parteien.

Aus welchen Gründen es den Ehegatten B***** nicht gelungen ist, nach Ablauf der 10 Jahre (gemeint zum 31.Dezember 1986 oder danach) das Bestandverhältnis mit den beklagten Parteien zu beenden, steht nicht fest. Es ist dies auch unerheblich. Da aber davon auszugehen ist, daß dieses Bestandverhältnis nach wie vor aufrecht ist, konnte ihm auch nicht durch Rückübertragung der Nutzungsmöglichkeit an die Kläger der Boden entzogen werden. Gerade eine solche Vorgangsweise soll durch § 1120 ABGB bzw dessen Anwendung auch auf obligatorische Nutzungsverhältnisse verhindert werden. Da die beklagten Parteien ihre Bestandrechte aus dem mit den Ehegatten B***** im Rahmen der ihnen von den klagenden Parteien eingeräumten Befugnisse abgeschlossenen Mietvertrag ableiten, sind auch die Kläger nach Rückübertragung dieser Nutzungsrechte bzw Auflösung der diesbezüglichen Vereinbarung mit den Ehegatten B***** an den von den Ehegatten B***** mit den beklagten Parteien abgeschlossenen Mietvertrag gebunden. Den Klägern stünde es aber frei, nun diesen Mietvertrag, der ohnehin auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aufzukündigen."

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes je S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß der Streitfall im Anwendungsbereich des § 1120 ABGB zur Rechtsfortbildung beitragen könne.

In der nunmehr vorliegenden Revision bekämpfen die klagenden Parteien die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß den Ehegatten B***** fruchtnießerähnliche Rechte am streitgegenständlichen Grundstreifen zugestanden seien. Die Grundfläche sei ihnen nämlich nur leihweise für die Dauer des im Jahr 1976 begründeten Bestandverhältnisses zwischen den Ehegatten B***** und der erstbeklagten Partei zur Verfügung gestellt worden. Damit scheide ein Eintritt der Kläger in den Mietvertrag gemäß § 1120 ABGB aus. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Überlassung des strittigen Grundstreifens an die Ehegatten B***** hätten diese jedoch ihre Befugnisse überschritten, als sie den Grundstreifen an die erstbeklagte Partei vermieteten. Bestandteil dieser mit dem Pachtvertrag vom 1.September 1976 gekoppelten Überlassungsvereinbarung sei nämlich gewesen, daß die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstreifens an die beklagten Parteien mit 31.Dezember 1986 zu limitieren sei und nur mit Zustimmung der Gemeinde H***** verlängert werden dürfe. Auch dieser Umstand stehe einem Eintritt der Kläger in das Mietverhältnis gemäß § 1120 ABGB entgegen. Der Revisionsantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung entweder im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.

Von den beklagten Parteien liegt dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, das Berufungsurteil zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Auch die Revisionswerber bezweifeln nicht, daß sie die Mietrechte der beklagten Parteien an einem Teil ihres Grundstückes Nr.689 der KG H***** grundsätzlich gegen sich gelten lassen müssen, sollten die Ehegatten B***** bei Abschluß des Mietvertrages Fruchtnießer der betreffenden Grundfläche gewesen sein oder auch nur eine fruchtnießerähnliche Rechtsposition gehabt haben. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes bauen nämlich auf einer gesicherten Judikatur- und Lehrmeinung auf (Würth in Rummel2, Rz 3 zu § 1120 ABGB mwN), für die sich bis in die jüngste Zeit Belegstellen finden lassen (vgl WoBl 1991, 73/60; EWr I/2/7 ua). Demnach erlöschen die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge gemäß § 1120 ABGB bzw § 2 Abs 1 MRG nicht mit dem Fruchtgenußrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen Auflösung des Bestandverhältnisses, um den Bestandnehmer zur Räumung des Bestandobjektes zwingen zu können (MietSlg 3738 uva; WoBl 1991, 73/60). Ob das Fruchtgenußrecht des Vermieters verbüchert oder nur obligatorisch eingeräumt war, spielt dabei keine Rolle (SZ 57/155; SZ 60/210; EWr I/2/7 ua); selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluß von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt (vgl MietSlg 28.110; EvBl 1980/36; SZ 61/236; EWr I/2/7).

Mit diesem nicht weiter ergänzungsbedürftigen Hinweis auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes (§ 510 Abs 3 ZPO) ist auch jenen Argumenten der Revisionswerber die Spitze genommen, die die Fruchtnießerstellung der Ehegatten B***** in Ansehung des strittigen Grundstreifens bezweifeln. Aus einem "Tauschgeschäft" über Grundstücke, das auf der einen Seite ein Weitergaberecht für Zwecke des Flugbetriebes, auf der anderen Seite ein gar nicht weiter eingeschränktes Recht zur Bewirtschaftung beinhaltet, ist nämlich auf beiderseitige Nutzungsrechte zu schließen, die dem Fruchtgenußrecht nahekommen. Keinesfalls liegt die jetzt von den Revisionswerbern behauptete Leihe vor, weil das Wesensmerkmal der Unentgeltlichkeit fehlt, wenn für das überlassene Grundstück ein anderes übergeben wird. Dem Berufungsgericht ist daher auch in dem Punkt beizupflichten, daß die Ehegatten B***** über eine jedenfalls fruchtnießerähnliche Rechtsposition verfügten, die sie im Sinne der bereits zitierten Judikatur zur Begründung von Hauptmietverhältnissen an der überlassenen Grundfläche befähigte. An ihrem Recht zur gewinnbringenden, wenn auch zeitlich beschränkten Weitergabe des Grundstücks an dritte Personen und der Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Rechtsform dieser Weitergabe (vgl MietSlg 28.110 und EvBl 1980/36) ist nämlich nicht zu zweifeln.

Schließlich ist der Meinung des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß die Rechtsnachfolge der Kläger in die Vermieterstellung der Ehegatten B*****im konkreten Fall auch nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden kann, letztere hätten durch die Vermietung des Grundstückes an die beklagten Parteien (bzw deren Rechtsvorgänger) ihre Benützungsbefugnisse überschritten. Das von den Revisionswerbern als Beleg für ihre Gegenmeinung zitierte Judikaturbeispiel (JBl 1987, 376) betraf nämlich einen ganz anders gelagerten Sachverhalt. Der Rechtssatz, daß der Eigentümer nach Beendigung des Fruchtgenusses in solche Bestandverträge nicht eintritt, die der Fruchtnießer gar nicht abschließen durfte, wurde nämlich für besonders schwerwiegende, mit dem Wesen des Fruchtgenußrechtes gänzlich unvereinbare Maßnahmen des Fruchtgenußberechtigten geprägt. Konkret ging es um die Vermietung von Räumlichkeiten, die erst durch den Umbau des betreffenden Hauses geschaffen werden sollten, also letztlich um die Mißbilligung von Eingriffen in die Sachsubstanz, die dem Fruchtnießer naturgemäß verboten sind, weil sie mit seiner Pflicht zur Schonung der Substanz (§ 509 ABGB) und Erhaltung des Bestehenden (§ 513 ABGB) kollidieren. Daß der Eigentümer an solche Maßnahmen des Fruchtnießers nicht gebunden und durch sie auch nicht geschädigt werden soll, ergibt sich aus den gesetzlichen Schranken des Fruchtgenußrechtes. Die substanzschonende Gewinnziehung aus der Vermietung der ihm überlassenen Sache ist jedoch dem Fruchtnießer nicht verwehrt. Im konkreten Fall könnte eine Überschreitung der den Ehegatten Bachmayr eingeräumten umfassenden Benützerbefugnisse überhaupt nur darin liegen, daß sie das Grundstück länger als erlaubt vermieteten, indem sie die dem "Pachtvertrag" vom 1.September 1976 beigesetzten Bedingungen und Befristungen nicht auch in den Mietvertrag vom 5. April 1979 übernahmen. Richtig hat dazu jedoch schon das Berufungsgericht bemerkt, daß eine zeitliche Befristung des (den Klägern bekannten) "Pachtvertrages" aus dem Jahr 1976 mit 31.Dezember 1986 keineswegs fixiert, sondern eine Verlängerungsmöglichkeit in Aussicht genommen war. Die einzige den Klägern nachteilige Abweichung

des neuen Bestandvertrages vom alten bestand also darin, nicht auch die der Gemeinde H***** vorbehaltene Einflußmöglichkeit auf die Beendigung des Bestandverhältnisses hineingeschrieben zu haben. Damit wurde jedoch das grundsätzliche Recht der Vermietung des streitgegenständlichen Grundstückes und damit die Wirksamkeit des mit den beklagten Parteien (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) abgeschlossenen Mietvertrages nicht in Frage gestellt. Nur einen mit dem Wesen des Fruchtgenußrechtes (bzw fruchtnießerähnlichen Benützungsrechtes) unvereinbaren Mietvertragsabschluß der Ehegatten B***** hätten die Kläger nicht gegen sich gelten zu lassen.

Aus all diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO (vgl WoBl 1993, 142/107).

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