Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.657,85 (darin S 514,35 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 13.12.1939 geborene Frau und der am 24.2.1938 geborene Mann - beide österreichische Staatsbürger - haben am 13.Oktober 1967 die Ehe geschlossen. Ihrer Ehe entstammen die Kinder Barbara, geboren am 23.11.1967, Michael Stefan, geboren am 5.6.1969, Daniela Anna, geboren am 16.8.1970, und Alexandra Rosina, geboren am 4.2.1973.
Die Frau erhob am 29.3.1982 die Klage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Mannes, der in seinem Jähzorn Frau und Kinder immer wieder geschlagen und mißhandelt habe und keinen Unterhalt leiste. Zugleich begehrte sie die Leistung des Unterhalts. Dieses Begehren dehnte sie zuletzt auf Zahlung des monatlichen Unterhalts mit S 3.800,-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles aus (ON 88 AS 345). Die Frau brachte im Verlaufe des Rechtsstreits noch vor, sie sei halbseitig gelähmt, schwer gehbehindert und Epileptikerin und gar nicht zu Gewalttätigkeiten fähig, deren sie der Mann bezichtige. Der Mann unterhalte ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen.
Der Mann trat dem Scheidungsbegehren nicht entgegen. Er beantragte den Ausspruch, daß die Frau die Mitschuld trifft und daß ihre Schuld überwiegt. Daher sei auch ihr Verlangen auf Scheidungsunterhalt unberechtigt. Die Frau habe ihn immer wieder sogar dann mißhandelt und geschlagen, als er nach einem Arbeitsunfall behindert war. Sie habe ihn und die Kinder beschimpft und gegen ihn aufgehetzt. Sie unterhalte ehebrecherische Beziehungen, vernachlässige die Kinder und behandle sie so schlecht, daß die Tochter Barbara und der Sohn Michael schweren nervlichen Belastungen ausgesetzt wurden. Die Frau sei ohne Grund ins Frauenhaus gezogen und habe Schulden hinterlassen. Sie habe unberechtigte Anzeigen erstattet.
Das Erstgericht erkannte auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Mannes und sprach die Mitschuld der Frau aus (§ 60 Abs 3 EheG). Es billigte der Frau als Beitrag zu ihrem Unterhalt ab dem Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den vom Mann zu leistenden Betrag von monatlich S 2.300,-- zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung des weiteren Betrages von monatlich S 1.500,-- ab (§ 68 EheG).
Dieser Entscheidung liegen die folgenden auf das Wesentliche zusammengefaßten Feststellungen zugrunde:
Die Eheleute wohnten erst im Elternhaus des Mannes und zogen dann in eine Wohnbaracke. Sie wollten ein Haus bauen und beschafften ein Grundstück.
In der Ehe kam es von Anfang an zu Unstimmigkeiten. Der Mann ist jähzornig und neigt zu Alkoholgenuß. Die Frau leidet an einer geburtstraumatischen Hirnschädigung mit spastischer linksseitiger Halbseitenlähmung und an einer epileptischen Erkrankung mit selten auftretenden epileptischen Anfällen. Sie ist stimmungslabil, leidet aber nicht an einer Nervenkrankheit im Sinne einer fortschreitenden Affekt-, Verhaltens- oder Denkstörung. Zu den Eltern des Mannes und zu seiner Schwester hatte sie kein gutes Verhältnis. Zwischen den Eheleuten kam es deshalb immer wieder zu Streitigkeiten. Wer jeweils mit dem Streit begann, läßt sich nicht feststellen. Anfang 1982 schlug der Mann die Frau und drohte, sie und die Kinder mit der Hacke zu erschlagen, wenn sie am nächsten Tag noch daheim seien. Die Frau erlitt Prellungen an der Schulter und am Knie. Sie erstattete Strafanzeige. Das Bezirksgericht Landeck hat das Verfahren nach § 42 StGB eingestellt. Die Frau zog am 13.2.1982 in das Frauenhaus in Innsbruck, weil sie die Zustände daheim nicht ertrug. Schulden von S 43.000,--, die sie beim Wegzug aus der Ehewohnung hinterließ, entstanden vorwiegend durch den beabsichtigten gemeinsamen Hausbau. Am 17.7.1982 kehrte die Frau mit den Kindern zum Mann nach St. Anton am Arlberg zurück. Er hatte im April 1982 einen Arbeitsunfall erlitten und sich beide Fersenbeine gebrochen. Bis September 1982 konnte er nur auf Krücken gehen. Nach der Rückkehr der Frau kam es auch immer wieder zu Streit und zu gegenseitigen Beschimpfungen. Am 3.9.1982 schlug die Frau dem Mann den Stiel einer Haue gegen den Kopf und fügte ihm eine blutende Wunde an der Stirn zu. Der Mann würgte sie Frau und drückte sie gegen einen Kasten. Erst als die Tochter Barbara zu Hilfe kam, ließ er von der Frau ab. Das Strafverfahren gegen die Frau wurde vom Bezirksgericht Landeck nach § 42 StGB eingestellt. Schon am 9.10.1982 kam es wieder zu einer Meinungsverschiedenheit und einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Frau schlug dem Mann einen Schürhaken auf den Kopf und fügte ihm so eine Platzwunde zu. Die Frau wurde vom Strafgericht des Vergehens nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Seit dem September 1982 lebt der Mann bei seiner Schwester. Die Frau und die Kinder blieben in der Ehewohnung. Zwischen der Frau und der Tochter Barbara kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen, weil die Tochter nach Ansicht der Mutter zu viel nachts ausging. Auch mit dem Sohn Michael hatte die Frau Auseinandersetzungen. Der Bub würgte die Mutter, ein anderes Mal schupfte er die Mutter, daß sie stolperte. Am 9.8.1984 nannte die Frau den Mann vor Gericht "blödes Schwein". Bei einem Streit am 21.8.1984 äußerte sich der Mann zur Frau: "Du Hure, bist wieder bei anderen Männern gewesen!". Er schlug der Frau die Brille vom Kopf. Sie stürzte zu Boden. Der Mann versetzte ihr einen Fußtritt. Die Frau erlitt einen leichten Bluterguß und eine leichte Schwellung unter dem rechten Auge. Der Mann wurde strafgerichtlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig gesprochen. Als die Frau im Herbst 1984 einige Tage im Krankenhaus war und die Kinder keine Vorräte fanden, hob die Tochter Barbara vom Sparbuch der Mutter Geld ab. Die Frau zeigte deshalb die Tochter Barbara an. Am 19.3.1985 bezeichnete die Frau bei einer Verhandlung vor dem Pflegschaftsgericht den Mann und seine Schwester als "Huren-P***". Die Frau wurde wegen Ehrenbeleidigung rechtskräftig verurteilt.
Der Mann kennt Erna B*** seit der Schulzeit und besucht sie ab und zu. Es bestehen keine ehewidrigen Beziehungen zwischen dem Mann und dieser Bekannten. Nicht erwiesen ist, daß der Kaminkehrer Günther W***, der für die Frau an einem Wochenende Holz schnitt und bei beruflichen Besuchen mit Kaffee oder Bier bewirtet wurde, im Mai 1983 von der Frau nachts ins Haus gelassen wurde. Der Hirte und Schilehrer Lothar B*** hat mit den Kindern der Eheleute Kontakt. Sie helfen ihm. Die Frau hat mit diesem Mann nicht die Ehe gebrochen, er war nie länger als eine Stunde in der Wohnbaracke der Familie auf Besuch. Es steht auch nicht fest, daß die Frau im Sommer 1984 mit einem bärtigen Mann die Nacht verbracht hat.
Im August 1982 hat der Mann einen Selbstmordversuch unternommen. Am 4.2.1984 versuchte die Frau zum dritten Mal, ihr Leben durch Selbstmord zu beenden. Daß diese Selbstmordversuche auf die tristen Familienverhältnisse zurückzuführen sind, steht nicht fest. Ebenso ist nicht erwiesen, daß die Frau den Mann bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft unzureichend versorgte, mit seinem Geld verschwenderisch umging und sich ihm geschlechtlich verweigerte. Die Frau sprach häufig beim Gendarmeriepostenkommandanten und einige Male beim Bürgermeister vor, weil sie ihre jahrelangen Schwierigkeiten in der Familie sonst mit niemand aussprechen konnte. Der Mann empfand dies als störend und schlecht für den Ruf der Familie.
Die Frau kann sich wegen ihrer Behinderung nicht selbst erhalten und keinem Erwerb nachgehen. Der Mann verdiente monatlich netto rund S 11.300,-- im Jahr 1984 und rund S 11.800,-- im Jahr 1985. Die ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 28.4.1982 gewährte Versehrtenrente von monatlich rund S 2.500,-- verbraucht er für den durch die Invalidität erhöhten Aufwand. Für die Frau zahlte der Mann zuletzt am 1.3.1983 S 1.000,-- Unterhalt. Für die Kinder Daniela und Alexandra muß er monatlich je S 1.230,-- Unterhalt leisten. Der Sohn Michael ist bei Pflegeeltern untergebracht.
Bei diesem Sachverhalt meinte das Erstgericht, die Ehe sei so tief zerrüttet, daß die Wiederherstellung der dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Die Ehe sei nach § 49 EheG zu scheiden. Beide Teile seien für diese Zerrüttung gleichermaßen verantwortlich. Es treffe sie ein gleiches Verschulden. Der einkommenslosen und erwerbsunfähigen Frau sei ein den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Mannes angemessener Beitrag zum Unterhalt von monatlich S 2.300,-- zuzusprechen.
Das Berufungsgericht gab weder der Berufung der Frau, die eine Abänderung im Schuldausspruch (Alleinverschulden oder zumindest überwiegendes Verschulden des Mannes) und im Unterhaltszuspruch (Zuerkennung des Monatsunterhalts von S 3.800,--) anstrebte, noch der Berufung des Mannes, der sich gleichfalls nicht gegen die Scheidung der Ehe wandte aber die Feststellung des Überwiegens des Verschuldens der Frau und daher die Abweisuung des gesamten Unterhaltsbegehrens forderte, Folge sondern bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Das Gericht zweiter Instanz behandelte die Beweisrügen beider Teile, kam aber zum Ergebnis, daß die Tatsachenfeststellungen unbedenklich und der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen sind. Es könne dann aber nicht gesagt werden, daß die Schuld eines der Eheteile die des anderen so erheblich überwiege, daß der Ausspruch der überwiegenden Mitschuld gerechtfertigt wäre. Beiden Eheleuten fielen Tätlichkeiten mit Verletzungen des Partners unter annähernd gleichwertigen Umständen zur Last. Die Frau habe den Mann grob beschimpft, der Mann die Frau bedroht. Die Frau wieder habe Erziehungsfehler begangen und das Familienleben durch ihre häufigen Vorsprachen bei der Gendarmerie gestört. Der Mann habe seit März 1983 der Frau keinen Unterhalt geleistet. Das Erstgericht habe ohne Rechtsirrtum die Feststellung eines überwiegenden Verschuldens abgelehnt und zutreffend nach § 68 EheG einen den nach den Umständen des Falles anzustellenden Billigkeitserwägungen entsprechenden Beitrag zum Unterhalt der Frau zugesprochen, weil ihr wegen ihrer Behinderung eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei.
Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Frau die nach § 502 Abs 5 ZPO zulässige Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Sie bekämpft das Urteil insoweit, als die Ehe nicht aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden und ihr der begehrte Unterhalt von S 3.800,-- in voller Höhe nach § 66 EheG zuerkannt wurde. Sie beantragt daher die Abänderung der Entscheidung, daß ausgesprochen werde, daß das Verschulden des Mannes an der Ehescheidung überwiege, und ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles auch der weitere Betrag von monatlich S 1.500,-- zugesprochen werde.
Der Mann beantragt, der Revision der Frau nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, das Berufungsgericht habe sich mit der Frage nicht auseinandergesetzt, von wem die beiderseitigen Verfehlungen den Ausgang nahmen und den Einfluß des Persönlichkeitsbildes der Frau auf das Gewicht ihrer Verfehlungen ununtersucht gelassen, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Beide Teile haben schwere Eheverfehlungen gesetzt und zu der schließlich unheilbar gewordenen Zerrüttung der Ehe beigetragen. Die von Geburt an bestehende Behinderung der Frau, ihr Leiden und ihr stimmungslabiles Persönlichkeitsbild, das aber nicht den Grad einer geistigen Erkrankung erreicht, mögen ihr schwerwiegendes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, können aber die groben Übergriffe in Mißhandlungen und Beschimpfungen des Mannes ebensowenig entschuldigen, wie der doch wohl auch dem Persönlichkeitsbild des Mannes zuzurechnende Jähzorn seine Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit der Frau. Er hat die Frau mehrmals brutal geschlagen. Die Frau wieder hat ihn einmal mit dem Stiel einer Haue und einmal mit einem Schürhaken am Kopf verletzt. Bei der ersten Mißhandlung des Mannes war dieser noch nach dem schweren Arbeitsunfall im Krankenstand und behindert. Auch die sogar vor Gericht erfolgten und zum Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung gewordene Beschimpfung des Mannes kann weder außer Acht gelassen noch als verständliche und daher weniger bedeutsame Reaktion auf das Verhalten des Ehepartners abgetan werden. Im Tatsachenbereich und daher für den Obersten Gerichtshof einer Überprüfung unzugänglich wurde festgestellt, daß die schon Jahre andauernden Streitigkeiten zwischen den Eheleuten dem ersten zum Anlaß des Verlassens der Ehewohnung und der Zufluchtnahme im Frauenhaus gewordenen Vorfall Anfang 1982 vorausgegangen sind, ohne daß sich feststellen ließe, wer jeweils mit dem Streit begann. Daß die Frau diese Auseinandersetzungen wenn auch, wie das Erstgericht meinte, durch ihre Persönlichkeitsartung erklärbar, vor der Gendarmerie und dem Bürgermeister ausbreitete, konnte den Mann verärgert haben, weil ja nicht feststeht, daß bei den ehelichen Auseinandersetzungen vor 1982 immer nur der Mann den Streit begann. Wenn die Revisionswerberin daher meint, der Mann habe es sich zuzuschreiben, daß die Frau immer wieder bei der Gendarmerie vorsprach, geht sie von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus. Die Frau versagte auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft der Eheleute bei der Erziehung der Tochter Barbara und des Sohnes Michael. Auch wenn dies teils auf ihre Stimmungslabilität und Persönlichkeitsartung zurückgeführt werden kann, darf sie die Fehler nicht auf den Mann abwälzen, der allerdings wieder die Versorgung der Frau vernachlässigte.
Der Annahme der Frau, sie habe jeweils nur auf Verfehlungen des Mannes wenn auch unangemessen reagiert, kann auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht gefolgt werden. Sie hat ihrerseits zweimal den Mann mit Werkzeugen angegriffen und am Kopf verletzt und ihn immer wieder im Streit aber selbst vor Gericht grob beschimpft. In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß das grundsätzlich nach den §§ 63, 64 und 66 EheG dem Alleinverschulden gleichgestellte überwiegende Verschulden an der Ehescheidung nur anzunehmen ist, wenn es erheblich schwerer ins Gewicht fällt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 60 EheG; Schwind in Klang 2 I/1, 837;
Koziol-Welser 7 II 201; Schwind, EheR 2 251; EFSlg 48.832;
48.834; 46.242 uva.). Es haben nicht subtile Abwägungen hinsichtlich des Verschuldensausmaßes stattzufinden. Nur dann, wenn ein erheblich schwereres Verschulden eines Ehegatten vorliegt, ist dies im Urteil zum Ausdruck zu bringen, wobei das Gesamtverhalten der Ehegatten während der Ehe und nicht allein die Zahl, sondern das Gewicht der Eheverfehlungen und ihre Reihenfolge wie ihr Beitrag zur Zerrüttung der Ehe berücksichtigt werden müssen (Schwind, EheR 2 251; EFSlg 48.837; 48.816; 48.824 uva.).
Die Ursachen für die zuletzt eingetretene Ehezerrüttung liegen schon vor den festgestellten tätlichen Angriffen der Eheleute in der von Anfang an durch Auseinandersetzungen gekennzeichneten ehelichen Beziehung, die schließlich endgültig scheiterte, als der Mann die Frau mißhandelte, diese aber wieder den Mann angriff, verletzte und beschimpfte. Als Folge des Zerwürfnisses verletzte der Mann seine Unterhaltspflicht und die Frau die ihr obliegende Erziehungspflicht auch bei den aufgetretenen pubertären Schwierigkeiten der heranwachsenden Kinder. Ohne Rechtsirrtum sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß das Verschulden keines der Eheleute das des anderen so auffallend und deutlich überwiegt, daß dies im Urteil auszusprechen ist. Dabei wurde auch die Persönlichkeitsstruktur beider Menschen ausreichend in die Abwägung einbezogen. Bleibt es aber bei dem Ausspruch, daß beide Teile an der Ehescheidung schuld sind, jedoch nicht auszusprechen ist, daß das Verschulden des Mannes erheblich schwerer ist als das des anderen, dann ist auch die Beurteilung des Unterhaltsanspruches der Frau nach § 68 EheG zutreffend. Richtig erkennt die Revisionswerberin, daß sie die Bemessung dieses Beitrages nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO nicht bekämpfen kann und sie tut dies auch nicht. Das angestrebte Ergebnis, ihren Unterhaltsanspruch dem § 66 EheG zu unterstellen, kommt aber nicht in Betracht, wenn es dabei bleibt, daß beide Ehegatten schuld an der Scheidung sind und keiner die überwiegende Schuld trägt.
Der Revision ist in keinem Punkte stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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