Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 16.617,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.510,65 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am 22. November 1985 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr je eine Abschrift der aufgestellten Jahresabschlüsse für die Jahre 1981 bis 1984 zuzusenden. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. Mai 1986 stellte die klagende Partei den Zwischenantrag auf Feststellung, daß sie mit einem Geschäftsanteil, dem eine übernommene und zur Gänze bar eingezahlte Stammeinlage von 50.000 S entspreche, Gesellschafterin der zu 7 HRB 29.157 des beim Erstgericht geführten Handelsregisters protokollierten beklagten Partei und in der Ausübung der ihr nach dem Gesetz und nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechte nicht beschränkt sei. Sie brachte im wesentlichen vor:
Der am 4. November 1980 verstorbene Hans P*** habe mit Notariatsakt vom 19. November 1976 von dem damaligen Alleingesellschafter der beklagten Partei Ing. Hannes N*** die Hälfte der Stammeinlage an der beklagten Partei erworben. Der Abtretungspreis habe 50.000 S betragen. In der Fole hätten die Gesellschafterlisten Hans P*** und Ing. Hannes N*** als Gesellschafter der beklagten Partei mit Stammeinlagen von je 50.000 S ausgewiesen. Der Zwischenfeststellungsantrag sei zulässig, weil die beklagte Partei die Gesellschaftereigenschaft der klagenden Partei mehrmals bestritten habe und die Bedeutung der begehrten Feststellung über den vorliegenden Prozeß hinausreiche. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages. Sie wendete im wesentlichen ein:
Die klagende Partei sei nicht Gesellschafterin der beklagten Partei, sodaß der Klage und dem Zwischenfeststellungsantrag, der im übrigen mangels Rechtswirkung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus in erster Linie zurückzuweisen wäre, die Grundlage fehle. Als Abtretungspreis sei ein Betrag von 12 Mill. S vereinbart worden, der zum Teil durch Übertragung von 30 Kesselwaggons und 2 Gaskesselwaggons in das Eigentum der beklagten Partei beglichen werden sollte, wobei für diese Übertragung am 13. März 1980 eine dreijährige Frist festgelegt worden sei. Da der Abtretungspreis nach wie vor noch zur Gänze offen gewesen sei, habe Ing. N*** der klagenden Partei zur Zahlung des vereinbarten Abtretungspreises eine Nachfrist bis zum 2o. März 1983 gesetzt und für den Fall der Nichtzahlung den Rücktritt vom Abtretungsvertrag vom 19. November 1976 erklärt. Ein darauf von der klagenden Partei bezahlter Betrag von 50.000 S sei von Ing. N*** als Teilzahlung nicht angenommen worden. Mit der beim Erstgericht am 10. Mai 1983 zu 13 Cg 83/83 eingebrachten Klage habe Ing. N*** die Feststellung begehrt, daß der Abtretungsvertrag vom 19. November 1976 von Anfang an unverbindlich und rechtsunwirksam sei, weil eine wesentliche Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Die klagende Partei habe nicht nur die vereinbarungsgemäß bis spätestens 13. März 1983 vorzunehmende Übertragung der Kesselwaggons ins Eigentum der beklagten Partei unterlassen, sondern darüber hinaus in jeder Beziehung Standpunkte eingenommen, die völlig konträr zur Haltung des Hans P*** und zu den mit ihm getroffenen Vereinbarungen gewesen seien. Die beklagte Partei teile die Auffassung des Ing. N***. Die klagende Partei sei auch weder im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen noch in der dem Registergericht zuletzt übersandten Gesellschafterliste als Gesellschafterin der beklagten Partei enthalten.
Die klagende Partei replizierte, daß der vereinbarte Abtretungspreis von 50.000 S durch Verrechnung berichtigt worden sei. Die am 13. März 1980 von Hans P*** unabhängig vom Abtretungsvertrag übernommene Verpflichtung zur Einbringung von Kesselwaggons sei in der Folge gegenstandslos geworden. Die Rücktrittserklärung des Ing. N*** sei nicht berechtigt, die behauptete Abtretungspreisrestforderung überdies verjährt. Die beklagte Partei habe kein Anteilbuch geführt. Nach der vom Registergericht zuletzt angenommenen Gesellschafterliste sei die klagende Partei sehr wohl Gesellschafterin der beklagten Partei. Das Erstgericht erkannte im Sinne der Klage und des Zwischenfeststellungsantrages. Es traf die auf den S. 7 bis 20 seiner Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen, von denen als für das Revisionsverfahren von Bedeutung hervorzuheben sind:
Ing. Hannes N*** war seit 1969 Alleingesellschafter der beklagten Partei. Mit einer beim Registergericht am 22. November 1976 eingelangten Eingabe legte die beklagte Partei den Abtretungsvertrag vom 19. November 1976 vor, der unter anderem lautet:
"I. Herr Ing. Hannes N*** ist Gesellschafter der A*** Mineralölhandels-Gesellschaft mbH mit einem Geschäftsanteil von 100.000 S, der voll eingezahlt ist.
II. Herr Ing. Hannes N*** tritt von diesem Gesellschaftsanteil einen Teilbetrag von 50.000 S mit allen Rechten und Verbindlichkeiten um den vereinbarten Abtretungspreis von 50.000 S an Herrn Hans P*** ab und letzterer übernimmt diesen Teilbetrag von 50.000 S mit allen Rechten und Verbindlichkeiten.
III. Die Verrechnung über den Abtretungspreis erfolgt außerhalb dieses Vertrages.
IV. Die Übergabe und Übernahme des in Punkt II. näher bezeichneten Teiles des Geschäftsanteiles erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1976...."
Gleichzeitig wurde damals dem Registergericht ein Protokoll über eine außerordentliche Generalversammlung vom 19. November 1976 vorgelegt, in welcher unter anderem folgende Ergänzung des Gesellschaftsvertrages beschlossen wurde:
"Der Gesellschafter Herr Hans P*** wird längstens für die Dauer seiner Gesellschaftszugehörigkeit als weiterer selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer bestellt."
Am 19. November 1976 wurden weitere Vereinbarungen getroffen, die in einem von Ing. N*** und Hans P*** unterfertigten Aktenvermerk festgehalten sind, der unter anderem lautet:
"Betrifft: Übertragung der Gesellschaftsanteile bzw. Geschäftsführerbestellung. Mit heutigem Tage werden Herrn Hans P*** 50 % der Gesellschaftsanteile der Firma A*** Mineralölhandels-Gesellschaft mbH übertragen. Diese Übertragung erfolgt für beide Teile vorbehaltslos unter Berücksichtigung des nachstehend Angeführten: Die beiden Gesellschafter sowie deren Erben oder Rechtsnachfolger räumen sich ein gegenseitiges Vorkaufsrecht für den Gesellschaftsanteil unwiderruflich ein ..."
Am 27. Jänner 1977 reichte die beklagte Partei beim Registergericht eine Gesellschafterliste ein, die Ing. Hannes N*** und Hans P*** als Gesellschafter mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von je 50.000 S ausweist. Am 12. Jänner 1978 meldete die beklagte Partei dem Registergericht, daß hinsichtlich der Gesellschafter und der eingezahlten Stammeinlagen gegenüber dem 31. Dezember 1976 keine Änderung eingetreten sei. Mit Eingabe vom 17. Jänner 1979 teilte Ing. Hannes N*** "als Geschäftsführer der A*** Mineralölhandels-Gesellschaft mbH" mit, daß seit Vorlage der letzten Gesellschafterliste keine Veränderung eingetreten sei. Bei der Generalversammlung vom 8. Oktober 1979, an der Ing. Hannes N*** und Hans P*** teilnahmen, wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefaßt. In Punkt 7 dieses neu gefaßten Gesellschaftsvertrages ist unter anderem festgehalten, daß die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter Hans P*** und Ing. N*** einzelzeichnungs- und -vertretungsberechtigt sind. Es existiert ein Aktenvermerk vom 13. März 1980, der von Hans P*** unterfertigt wurde. Er lautet: "Es wird festgestellt, daß die 30 zweiachsigen Kesselwaggons und die 2 Gaskesselwaggons innerhalb der nächsten 3 Jahre kostenlos an die A*** übertragen werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlt die A*** die Instandhaltungskosten und eine Pauschalmiete von 200.000 S jährlich, beginnend ab 1. Juli 1980 ..."
Am 19. Oktober 1981 richtete Ing. Hannes N*** nachstehendes Schreiben an den Klagevertreter Dr. K***:
"Als Gesellschafter und Geschäftsführer der A*** Mineralölhandels-Gesellschaft mbH berufe ich hiemit eine Generalversammlung für den 29. Oktober 1981 um 16 Uhr in den Geschäftsräumen in 1010 Wien, Schwedenplatz 2, mit folgender
Tagesordnung ein: ....
Ergeht an: a) Herrn Dr. Walter K*** als Kollisionskurator des mj. Alleinerben nach dem Gesellschafter Hans P***, dem auch die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde; b) Herrn Dr. Karl B*** als Vertreter der Mutter des mj. Alleinerben nach Hans P***."
Diese Generalversammlung wurde auf den 5. November 1981 verlegt. Dr. K*** nahm an ihr teil. Die Gesellschafterstellung der klagenden Partei wurde bei dieser Generalversammlung nicht in Zweifel gezogen.
Am 4. März 1983 richtete Dr. Werner S*** nachstehendes Schreiben an den Klagevertreter:
"Namens meines Mandanten, Herrn Ing. Hannes N***, wende ich mich an Sie in Ihrer Eigenschaft als in der Verlassenschaftssache nach Hans P*** zu 3 A 699/80 des Bezirksgerichtes Döbling bestellter Widerstreitsachwalter des erbserklärten mj. Erben Hans Christoph L***. Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 19. November 1976 hat mein Mandant bekanntlich Herrn Hans P*** von seinen Geschäftsanteilen an der A*** Mineralölhandels-Gesellschaft mbH einen Teilbetrag von 50.000 S (Nominale) abgetreten, wobei gemäß Punkt III dieses Abtretungsvertrages die Verrechnung über den Abtretungspreis außerhalb dieses Vertrages zu erfolgen hatte. Zwischen meinem Mandanten und Herrn Hans P*** war nun vereinbart, daß mein Mandant für den abgetretenen Geschäftsanteil 12 Mill.S erhalten sollte, die weder von Herrn Hans P*** noch von dessen Verlassenschaft bis heute bezahlt wurden. Namens meines Mandanten muß ich die Verlassenschaft nach Hans P*** daher hiemit auffordern, das vereinbarte Abtretungsentgelt in Höhe von 12 Mill. S (vorbehaltlich der Geltendmachung aufgelaufener Zinsen) bis spätestens 20. März 1983 zu bezahlen, widrigenfalls mein Mandant schon jetzt den Rücktritt vom Abtretungsvertrag vom 19. November 1976 erklärt."
Dem antwortete der Klagevertreter zunächst mit Schreiben vom 8. März 1983, in welchem er um Übersendung näherer Urkunden ersuchte. Mit Antwortschreiben vom 14. März 1983 übersandte Dr. S*** eine Kopie des Abtretungsvertrages vom 19. November 1976 und verwies auf den Punkt III., wonach die Verrechnung über den Abtretungspreis außerhalb des Vertrages erfolgen sollte. Dr. S*** hielt in diesem Schreiben fest, daß durch das Schreiben vom 14. März 1983 keine Verlängerung der im Schreiben vom 4. März 1983 gesetzten Nachfrist erfolge.
Mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 17. März 1983 wurde der Klagevertreter beauftragt, einen Betrag von 50.000 S zur allfälligen Verrechnung des Abtretungspreises gemäß Notariatsakt vom 19. November 1976 an Ing. N*** zu überweisen. Diesen Gerichtsbeschluß übersandte der Klagevertreter mit Schreiben vom 17. März 1983 an Dr. S***. Dr. S*** antwortete mit Schreiben vom 21. März 1983 wie folgt:
"Bekanntlich hat mein Mandant mit notariellem Abtretungsvertrag vom 19. November 1976 von seinem Geschäftsanteil an der A*** Mineralölhandels-Gesellschaft mbH einen Teilbetrag von 50.000 S (Nominale) an Herrn Hans P*** abgetreten. Wesentliche Geschäftsgrundlage für diese Abtretung war, wie Sie dem Ihnen bekannten Aktenvermerk vom 13. März 1980 entnehmen können, daß 30 der S*** AG gehörige zweiachsige Kesselwaggons sowie zwei ebenfalls der S*** AG gehörige Gaskesselwaggons innerhalb der nächsten 3 Jahre, also bis 13. März 1983, kostenlos an die A*** übertragen werden. Eine derartige Übertragung dieser Kesselwaggons hat innerhalb der genannten Frist nicht stattgefunden; im Gegenteil, die genannten Kesselwaggons wurden statt in das Betriebsvermögen der A*** in das Eigentum der "G*** O*** Mineralölgroßhandels-Gesellschaft mbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (an der neben Herrn Dr. Erwin B*** zu 85 % die "G*** O*** Mineralölgroßhandels-Gesellschaft mbH" zu 5 %, auch Sie persönlich zu 10 % beteiligt sind) übertragen, sodaß eine wesentliche Geschäftsgrundlage für den eingangs genannten Abtretungsvertrag vom 19. November 1976 weggefallen ist. Mein Mandant begehrt daher wegen dieses Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Aufhebung des Abtretungsvertrages vom 19. November 1976, und zwar unabhängig von der schon in meinem Schreiben vom 4. März 1983 für den Fall der Nichtzahlung des vereinbarten Abtretungsentgeltes in Höhe von 12 Mill. S abgegebenen Rücktrittserklärung. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung lade ich Sie daher ein, zu erklären, daß Sie mit der von meinem Mandanten begehrten Aufhebung des Abtretungsvertrages konform gehen und Sie bereit sind, diese Aufhebung des Abtretungsvertrages auch notariell beurkunden zu lassen."
Am 23. März 1983 richtete Dr. S*** nachstehendes Schreiben an den Klagevertreter:
"Ich bestätige den Erhalt Ihrer beiden Schreiben vom 16. und 17. Jänner 1983 sowie den Eingang des Betrages von 50.000 S. Mein Mandant ist nicht bereit, Teilzahlungen auf den im Schreiben vom 4. März 1983 eingeforderten Abtretungspreis entgegenzunehmen; deshalb und im Hinblick darauf, daß der Abtretungsvertrag vom 19. November 1976 infolge fruchtlosen Ablaufes der gesetzten Nachfrist nunmehr aufgelöst ist, überweise ich Ihnen den Betrag von 50.000 S unter einem wieder auf Ihr Postsparkassenkonto .... zurück."
Am 5. April 1983 richtete der Klagevertreter nachstehendes Schreiben an Dr. S***:
"Ihr Schreiben vom 23. März 1983 habe ich erhalten. Der avisierte Betrag von 50.000 S wurde am 31. März 1983 meinem Postsparkassenkonto gutgebracht. Um Mißverständnisse auszuschließen, halte ich in Erwiderung Ihres Schreibens vom 22. März 1983 fest, daß eine Auflösung des Abtretungsvertrages vom 19. November 1976 seitens der Verlassenschaft nach Hans P*** nicht anerkannt wird."
Am 10. Mai 1983 brachte Ing. Hannes N*** gegen die klagende Partei zu 13 Cg 83/83 des Erstgerichtes die Klage ein. Dort wird ausgeführt, daß weder die 30 zweiachsigen Kesselwaggons noch die zwei Gaskesselwaggons der beklagten Partei übertragen worden seien noch der Abtretungspreis von 12 Mill. S bezahlt worden sei. Es wird auf die oben wiedergegebene Rücktrittserklärung in der Korrespondenz aus März und April 1983 verwiesen. Weiters wird in dieser Klage ausgeführt: "Die Übertragung dieser Waggons in das Eigentum der A*** Mineralölhandels-Gesellschaft mbH hätte inhaltlich der zwischen dem Kläger und Hans P*** getroffenen, unter 4 genannten Vereinbarung (vom 13. März 1980) bis spätestens 13. März 1983 erfolgen müssen; da dieses nicht geschehen ist, ist eine wesentliche Geschäftsgrundlage (Bedingung) des unter 3 genannten Abtretungsvertrages weggefallen bzw. nicht eingetreten, weshalb dieser unverbindlich ist bzw. der Kläger diesen anficht und dessen Aufhebung begehrt." In dieser Klage begehrt Ing. N*** nachstehendes Urteil:
"a) Der zwischen dem Kläger Ing. Hannes N*** und Hans P*** vor dem öffentlichen Notar Dr. Friedrich A*** zur Geschäftszahl 4260 am 19. November 1976 als Notariatsakt errichtete Abtretungsvertrag betreffend die Abtretung eines Geschäftsanteiles von 50.000 S an der zu 7 HRB 29.157 protokollierten Firma A*** Mineralölhandels-Gesellschaft mbH durch den Kläger Ing. Hannes N*** an Hans P*** ist unverbindlich und rechtsunwirksam ...
b) Eventualiter das Urteil: Der zwischen dem Kläger Ing. Hannes
N*** und Hans P*** ... errichtete Abtretungsvertrag ... wird mit
der Wirkung aufgehoben, daß er mit Rechtskraft dieses Urteils als
aufgelöst bzw. aufgehoben gilt ...
c) Eventualiter das Urteil: Der zwischen dem Kläger Ing. Hannes
N*** und Hans P*** ... errichtete Abtretungsvertrag ... wird mit
der Wirkung aufgehoben, daß er zu dem auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden 31. Dezember als aufgelöst bzw. aufgehoben gilt."
Mit Eingabe vom 8. September 1983 legte Ing. N*** eine neue Gesellschafterliste vor. In dieser Eingabe wird ausgeführt, daß Hans P*** den vereinbarten Abtretungspreis nicht bezahlt habe, weshalb der Abtretungsvertrag vom 19. November 1976 infolge der Rücktrittserklärung des Ing. Hannes N*** unverbindlich und rechtsunwirksam sei. In dieser Eingabe ist allerdings nur vom vereinbarten Abtretungspreis von 50.000 S, nicht aber von 12 Mill. S oder von irgendwelchen Sachwerten die Rede. Die in dieser Eingabe vorgelegte Gesellschafterliste weist Ing. Hannes N*** als alleinigen Gesellschafter mit einer übernommenen Stammeinlage von 100.000 S aus. Das Registergericht hat diese Gesellschafterliste mit Beschluß vom 9. Jänner 1984 nicht zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen. Auch die Gesellschafterlisten, die die beklagte Partei mit den Eingaben vom 17. Februar 1984 (Ing. N*** Alleingesellschafter) und 27. November 1984 (Gesellschafter die klagende Partei und Ing. Hannes N***) vorgelegt hat, wurden mit Beschluß des Registergerichtes vom 6. Dezember 1984 nicht zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen.
Die Beklagte hat in der Zeit von 1970 bis 16. Februar 1984 kein Anteilbuch geführt.
Die beklagte Partei hat die Jahresabschlüsse der Jahre 1981, 1982, 1983 und 1984 schon aufgestellt. Sie sind der klagenden Partei bis heute nicht übersendet worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß der von der klagenden Partei gestellte Zwischenantrag auf Feststellung zulässig sei. Bei der Frage, ob die klagende Partei Gesellschafterin der beklagten Partei sei, handle es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen. Dieses Rechtsverhältnis sei strittig. Es sei auch für die Beurteilung der Frage entscheidend, ob der klagenden Partei Abschriften der Jahresabschlüsse zustünden. Daß die Entscheidung über das Rechtsverhältnis über den konkreten Rechtsstreit hinaus von Bedeutung sei, ergebe sich schon aus der Erwägung, daß die klagende Partei vermutlich auch in den Folgejahren in die Jahresabschlüsse Einsicht nehmen wolle. Das Feststellungsbegehren bestehe auch zu Recht. Die beklagte Partei habe Hans P*** und in der Folge die Verlassenschaft als Gesellschafterin behandelt. Ihren Standpunkt, daß die klagende Partei niemals Gesellschafterin gewesen sei, stütze sie auf die Bekämpfung des Abtretungsvertrages mit der Begründung, daß weder der vereinbarte Abtretungspreis von 12 Mill. S bezahlt noch die vereinbarte Sachleistung erbracht worden sei, weshalb eine wesentliche Geschäftsgrundlage des Abtretungsvertrages weggefallen sei. Damit beziehe sich die beklagte Partei jedoch nicht auf eine typische Vertragsgrundlage, weil die Zahlung des Kaufpreises nach dem Vorbringen der beklagten Partei Vertragsinhalt gewesen sei. Sie könne sich auch nicht auf eine Änderung der Sachlage berufen, weil die Nichtzahlung des Kaufpreises nicht unvorhersehbar sei. Die beklagte Partei verkenne ferner, daß der Aufhebungsgrund des Wegfalles der Geschäftsgrundlage nur dann geltend gemacht werden könne, wenn keine anderen gesetzlichen Regelungen nachträgliche Veränderungen berücksichtigten. Die Gefahrtragungs-, Rücktritts- und Gewährleistungsregeln seien als gesetzliche Bewältigung von Störungsfällen primär heranzuziehen. Die Abtretung eines Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mbH sei ein kausales Verfügungsgeschäft und nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft beruhe. Im Abtretungsvertrag sei die Zahlung eines Preises von 50.000 S vorgesehen, sohin liege ein gültiger Titel vor. Für die Beurteilung des Klagebegehrens sei nicht von Bedeutung, ob Ing. N*** ein Rücktrittsrecht im Sinne des § 918 ABGB zustehe, weil ein derartiger Rücktritt nur zur Rückabwicklung des Geschäftes führen könne. Die Rückwirkung bei der Rückabwicklung sei nicht sachenrechtlicher, sondern nur obligatorischer Natur; sie beinhalte den schuldrechtlichen Anspruch auf eine Rückübertragung des Hingegebenen. Im Verhältnis zu dritten Personen ergebe sich aus der obligatorischen Wirkung jedenfalls, daß die klagende Partei Eigentümerin des Geschäftsanteiles und damit Gesellschafterin sei. Auch wenn die beklagte Partei seit dem Jahre 1984 ein Anteilbuch führen sollte, in dem die klagende Partei nicht aufscheine, lasse sich daraus für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewinnen. Bei der Bestimmung des § 78 Abs. 1 GmbHG handle es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedürfe, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte berechtigt gelte. Eines derartigen Schutzes bedürfe es im gegebenen Fall nicht, weil die beklagte Partei Hans P*** bereits wiederholt als Gesellschafter behandelt habe. Zuletzt habe Ing. N*** als Geschäftsführer der beklagten Partei die klagende Partei (also schon die Verlassenschaft) am 19. Oktober 1981 zu einer Generalversammlung eingeladen. Da der Schutzzweck der Norm also längst erfüllt sei, sei wohl der Auffassung von Gellis, GmbHG 2 , Anm. 3 zu § 78 zuzustimmen, daß es keiner Anmeldung (zur Eintragung ins Anteilbuch) bedürfe, wenn die Geschäftsführer die Parteien der Übertragung des Anteiles seien. Dazu komme, daß zumindest bis vor zwei Jahren von der beklagten Partei kein Anteilbuch geführt worden sei. Dieser Fall sei von der Regelung des § 78 Abs. 1 GmbHG nicht erfaßt. Diese Norm setze für ihre Anwendung die Führung eines Anteilbuches voraus. Gehe man von den Motiven dieser Bestimmung aus, wonach die Anmeldung die Verständigung des Schuldners bedeute, so erscheine es durchaus gerechtfertigt, die Anwendung dieser Bestimmung auf die Anmeldung des neuen Gesellschafters bei der Gesellschaft zu beschränken. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, den Geschäftsführer durch willkürliche Führung des Anteilbuches darüber entscheiden zu lassen, wer Gesellschafter sein solle und wer nicht. Daher könne es auf ein allfälliges, in den letzten beiden Jahren errichtetes und möglicherweise die klagende Partei nicht beinhaltendes Anteilbuch nicht ankommen. Der Hinweis auf die bloße Formvorschrift des § 78 Abs. 1 GmbHG würde den Grundsätzen von Treu und Glauben gröblichst widersprechen. Dem Feststellungsbegehren der klagenden Partei sei daher stattzugeben. Gemäß § 22 Abs. 4 GmbHG bestehe auch der Anspruch der klagenden Partei auf Übermittlung von Jahresabschlüssen für 1981 bis 1984 zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge aus:
In der Rechtsrüge wende sich die beklagte Partei zunächst dagegen, daß das Erstgericht nicht den zwischen Ing. N*** und Hans P*** tatsächlich vereinbarten Preis für die Abtretung der Geschäftsanteile festgestellt habe. Hierin liege ein relevanter Feststellungsmangel. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, daß zwischen den Vertragspartnern ein Dissens über die Höhe des Preises vorgelegen sei, wenn Ing. N*** nur um einen Preis von 12 Mill. S verkaufen, Hans P*** jedoch nur um einen solchen von 50.000 S kaufen habe wollen. Dies führe zur rechtlichen Folge, daß der Vertrag von Anfang an nicht gültig zustandegekommen sei. Dem sei zu entgegnen, daß die beklagte Partei sich im Verfahren vor dem Erstgericht nicht auf einen derartigen Dissens berufen und daraus nicht eine Ungültigkeit des Abtretungsvertrages abgeleitet habe. Sie habe vielmehr behauptet, daß zwischen den Vertragspartnern ein Kaufpreis von 12 Mill. S vereinbart worden sei, wobei dieser Preis aus dem damaligen Wert des Unternehmens unter Berücksichtigung des Tankstellennetzes ermittelt worden sei; die Anführung eines Abtretungspreises von 50.000 S im Notariatsakt habe demgegenüber nur formellen Charakter gehabt, der Betrag entspreche der Hälfte des Stammkapitals von 100.000 S. Dieses Vorbringen widerspreche jedoch der nunmehr in der Berufung aufgestellten Behauptung, daß zwischen den Vertragspartnern ein Dissens über den Kaufpreis vorgelegen sein könne, weil Hans P*** nur um einen Preis von 50.000 S kaufen habe wollen. Die beklagte Partei könne sich demnach nicht dadurch für beschwert erachten, daß das Erstgericht Feststellungen über voneinander abweichende Kaufpreisvorstellungen unterlassen habe, die durch das Vorbringen der beklagten Partei nicht gedeckt seien (Fasching, Kommentar IV 211). Das Vorbringen der beklagten Partei in erster Instanz habe darauf abgezielt, daß der im Notariatsakt vom 19. November 1976 angeführte Betrag von 50.000 S nicht dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von 12 Mill. S entsprochen habe. Auch wenn dieses Vorbringen der beklagten Partei zutreffen sollte, könnte daraus keine Ungültigkeit des Geschäftes abgeleitet werden. Nebenabreden über einen höheren als den im Notariatsakt vereinbarten Kaufpreis seien auch formlos wirksam, sie änderten jedoch nichts an der Gültigkeit des Kaufvertrages über den Geschäftsanteil einer Gesellschaft mbH (SZ 26/143; vgl. auch MGA ABGB 32 § 916 Entsch. 2). Entgegen den Berufungsausführungen sei das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, daß in der Nichtzahlung eines vereinbarten Kaufpreises für die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mbH nicht der Wegfall einer typischen Vertragsgrundlage liege. Vielmehr handle es sich um die Nichterbringung der vertraglich vorgesehenen Gegenleistung, zu der (nach dem Vorbringen der beklagten Partei) auch gewisse Sachleistungen gezählt hätten. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage könne als Anfechtungsgrund nur dann herangezogen werden, wenn keine anderen gesetzlichen Regelungen nachträgliche Veränderungen berücksichtigten. Die Rücktritts- und Gewährleistungsregelungen seien primär für die Bewältigung von Störungsfällen heranzuziehen (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 901 wmN; Koziol-Welser 7 I 124). Im übrigen sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Nichtzahlung eines vereinbarten Kaufpreises für den Verkäufer nicht unvorhersehbar sei und auch aus diesem Grund nicht mit Erfolg als Anfechtungsgrund des Wegfalles der Geschäftsgrundlage herangezogen werden könne (MGA ABGB 32 § 901 Entsch. 10; Koziol-Welser aaO mwN).
Die beklagte Partei habe ihren Einwand gegen den Klageanspruch darauf gestützt, daß Hans P*** den vereinbarten Abtretungspreis nicht bezahlt habe und daß ihr Geschäftsführer der Verlassenschaft eine Nachfrist bis zum 20. März 1983 gesetzt und für den Fall der Nichtzahlung den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe; die klagende Partei habe nicht den vereinbarten Kaufpreis, sondern nur 50.000 S gezahlt, Ing. N*** habe jedoch die Annahme einer derartigen Teilzahlung verweigert. Wie der Oberste Gerichtshof in der unter anderem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites anhängig gewesenen Handelsregistersache (6 Ob 36/85) ausgeführt habe, stünde Ing. N*** (die Zulässigkeit des Rücktrittes vorausgesetzt) in diesem Falle bloß ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles zu, der die in der Zwischenzeit eingetretenen gesellschaftlichen Vorgänge nicht berühren könnte. Die mit dem Geschäftsanteil verknüpften Mitgliedschaftsrechte stünden daher bis zur förmlichen Rückübereignung weiterhin ausschließlich dem Erwerber des Geschäftsanteiles (= Verlassenschaft) zu und könnten somit erst danach (mit Wirkung ex nunc) wieder vom Veräußerer (= Ing. N***) wahrgenommen werden. Sei also der durch einen (wirksamen) Rücktritt ausgelöste Anspruch des Veräußerers bloß schuldrechtlicher Natur und falle das Veräußerungsobjekt - also der Geschäftsanteil - somit nicht schon ipso iure an ihn zurück, so hätte Ing. N*** zur Dartuung seiner alleinigen Gesellschafterstellung nicht nur den Vertragsrücktritt, sondern darüber hinaus auch darlegen müssen, daß ihm von der Verlassenschaft nach Hans P*** in Entsprechung seines Rückabwicklungsanspruches der abgetretene Geschäftsanteil wieder wirksam rückübereignet worden sei. Ein solches Vorbringen habe die beklagte Partei jedoch nicht erstattet.
Für den Standpunkt der beklagten Partei lasse sich auch aus § 78 Abs. 1 GmbHG nichts gewinnen. Nach dieser Bestimmung gelte der Gesellschaft gegenüber nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuch verzeichnet sei. Der Oberste Gerichtshof habe in den Fällen, in denen ein Anteilbuch tatsächlich geführt wurde, bisher die Auffassung vertreten, daß nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 GmbHG die Eintragung im Anteilbuch (§ 26 Abs. 1 GmbHG) unabdingbare Voraussetzung für die Gesellschaftereigenschaft gegenüber der Gesellschaft sei. In der Entscheidung JBl. 1981, 326 = SZ 52/132 mwN habe der Oberste Gerichtshof nunmehr ausgesprochen, daß die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht an die Eintragung im Anteilbuch geknüpft sei, wenn ein solches nicht geführt werde. Das Erstgericht habe sich der Meinung Reich-Rohrwigs angeschlossen (GmbH-Recht 646), wonach bei Berücksichtigung der Gesetzesmotive eine teleologische Reduktion des § 78 GmbHG dahin geboten sei, daß die Anmeldung des neuen Gesellschafters bei der Gesellschaft genüge. Die mangelnde Verzeichnung eines Gesellschafters im Anteilbuch sei gesellschaftsintern unbeachtlich, wenn die Gesellschaft die Anlegung eines Anteilbuches oder nach Anmeldung die Eintragung in das Anteilbuch - aus welchem Grund immer - unterlasse. Sie habe dadurch die Verzeichnung der Träger ihrer Geschäftsanteile selbst vereitelt und sich damit der vom Gesetz gebotenen Möglichkeit begeben, ihre Gesellschafter auf eindeutige Weise zu identifizieren. Dem Erstgericht sei in diesem Zusammenhang jedenfalls dahin beizupflichten, daß im gegebenen Fall eine Berufung der beklagten Partei auf die Formvorschrift des § 78 Abs. 1 GmbHG den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspreche. Ing. N*** sei als Vertragspartner des Notariatsaktes vom 19. November 1976 bekannt gewesen, daß die Hälfte der Geschäftsanteile an der Gesellschaft mbH an Hans P*** abgetreten worden seien. Er sei auch darüber informiert gewesen, daß nach Hans P*** die klagende Partei ihre Stellung als Gesellschafterin außergerichtlich und gerichtlich wiederholt in Anspruch genommen habe. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei jedenfalls bis zum Jahre 1984 ein Anteilbuch bei der beklagten Partei nicht geführt worden. Wenn nun die beklagte Partei im Jahre 1984 ein Anteilbuch angelegt haben sollte (nach dem Vorbringen der klagenden Partei sei diese davon nicht verständigt worden), in dem die klagende Partei nicht als Gesellschafterin geführt werde, so liege darin eine wider besseres Wissen vorgenommene Handlung bzw. Unterlassung. Solange nicht durch eine förmliche Rückübertragung des Gesellschaftsanteiles die Mitgliedschaftsrechte der klagenden Partei an Ing. N*** zurückgegangen seien, sei dieser verpflichtet, unabhängig von einem ihm (vermeintlich) zustehenden Anspruch auf Rückübertragung als Geschäftsführer der beklagten Partei die klagende Partei in das Anteilbuch als Gesellschafterin aufzunehmen. Bei dieser Sachlage könne sich die beklagte Partei jedenfalls nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 78 Abs. 1 GmbHG berufen, weil dies zufolge der pflichtwidrigen Vorgangsweise ihres Geschäftsführers und Gesellschafters gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße. Die Berufung sei auch nicht berechtigt, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung wende. Daß im Verfahren vor dem Erstgericht ein Rechtsverhältnis, nämlich die Stellung der klagenden Partei als Gesellschafterin der beklagten Partei, streitig geworden sei und die Entscheidung über dieses Rechtsverhältnis über den konkreten Rechtsstreit hinaus von Bedeutung sei, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, werde von der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Sie mache vielmehr geltend, daß prozeßökonomische Erwägungen gegen die Zulassung des Antrages der klagenden Partei sprächen. Im Hinblick auf das anhängige Verfahren zu 13 Cg 83/83 des Erstgerichtes, in dem Ing. N*** die klagende Partei auf Unwirksamerklärung bzw. Aufhebung des Abtretungsvertrages vom 19. November 1976 geklagt habe, bestehe die Gefahr, daß ein divergierender Urteilsspruch ergehe und der "einander widersprechende Entscheidungszustand nicht bereinigt werden könne". Diesen Berufungsausführungen sei zu entgegnen, daß - wie bereits ausgeführt - ein dem Klagebegehren zu 13 Cg 83/83 des Erstgerichtes stattgebendes Urteil nur zur Folge haben könnte, daß die abgetretenen Geschäftsanteile mit Wirkung ex nunc an Ing. N*** zurückfallen. Bis dahin komme der klagenden Partei jedoch die Stellung einer Gesellschafterin zu. Ein "nicht zu bereinigender Widerspruch" in den Entscheidungen sei demnach nicht zu besorgen. Abgesehen davon zielten die von der Berufung angestellten Erwägungen in Wahrheit darauf ab, die Zweckmäßigkeit der Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 13 Cg 83/83 des Erstgerichtes aufzuzeigen. Das Erstgericht habe dem entsprechenden Antrag der beklagten Partei implicite durch Fortsetzung des Verfahrens und Urteilsfällung nicht entsprochen. Bei der in das Ermessen des Gerichtes gestellten Unterbrechung des Verfahrens sei jedoch zufolge § 192 Abs. 2 ZPO eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen, welche Form sie auch annehme und in welcher Instanz sie ausgesprochen werde (Fasching, Kommentar II 938; vgl. JBl. 1969, 613).
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung der Klage und des Zwischenantrages auf Feststellung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Unter dem Gesichtspunkt des Revisionsgrundes des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO macht die beklagte Partei zunächst einen Feststellungsmangel geltend. Da in den einander widerstreitenden erstinstanzlichen Parteienbehauptungen, der für die Abtretung des Geschäftsanteiles an Hans P*** vereinbarte Preis habe 50.000 S bzw. 12 Mill. S betragen, auch das Eventualvorbringen mitenthalten sei, der Abtretungsvertrag sei infolge Dissenses nicht zustandegekommen, hätte festgestellt werden müssen, ob der Standpunkt der klagenden Partei oder jener der beklagten Partei zutrifft oder infolge Dissenses ein Abtretungsvertrag überhaupt nicht zustandegekommen ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß dem erstinstanzlichen Vorbringen der Streitteile die Behauptung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen eines Dissenses (siehe dazu Koziol-Welser 7 I 100 ff; Rummel im Rummel, ABGB, Rz 8 ff zu § 869; SZ 54/111 mwN; 5 Ob 556/81, 1 Ob 516/87 ua) nicht zu entnehmen ist, weshalb Feststellungen in dieser Richtung unterbleiben konnten. Es trifft auch zu, daß die Gültigkeit des Abtretungsvertrages vom 19. November 1976 selbst dann zu bejahen wäre, wenn Hans P*** und Ing. N*** nicht den im Notariatsakt genannten niedrigeren, sondern den von der beklagten Partei behaupteten höheren Abtretungspreis vereinbart hätten (siehe außer der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 26/143 etwa noch NZ 1980, 88; NZ 1986, 212; vgl. ferner Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626 f). Der gerügte Feststellungsmangel ist also nicht gegeben.
Sodann hält die beklagte Partei ihre Ansicht aufrecht, der Abtretungsvertrag sei infolge Wegfalles der Geschäftsgrundlage rückwirkend aufgelöst worden, wobei dieser Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht nur in der Nichtzahlung des Abtretungspreises, sondern auch darin bestehe, daß die klagende Partei in jeder Beziehung Standpunkte eingenommen habe, die völlig konträr zur Haltung des Hans P*** und zu den mit ihm getroffenen Vereinbarungen seien.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß auch der zweitgenannte Umstand schon wegen der fehlenden Unvorhersehbarkeit nicht als Anfechtungsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Im übrigen würde für die Rückabwicklung, falls der zunächst wirksam zustande gekommene Abtretungsvertrag infolge Wegfalles der Geschäftsgrundlage aufgelöst sein bzw. werden sollte, wegen der vergleichbaren Problemlage dasselbe gelten, was das Berufungsgericht bereits unter Hinweis auf 6 Ob 36/85 für den Fall eines wirksamen Rücktritts vom Abtretungsvertrag wegen Nichtzahlung des Abtretungspreises ausgeführt hat: Die mit dem Geschäftsanteil des Hans P*** verknüpften Mitgliedschaftsrechte stünden der klagenden Partei weiterhin zu, weil eine förmliche Rückübereignung des Geschäftsanteils an Ing. N*** bisher weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen ist (Schilling/Zutt in Hachenburg, GmbHG7, RZ 90 zu § 15, Rz 4 ff zu § 15 Anh, Rz 29, 40 ff zu § 16; Rowedder, GmbHG, Rz 113 zu § 15; Reich-Rohrwig aaO 631; zum Gesellschaftsrecht im allgemeinen Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 , 16 f; zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage siehe Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 3 , 173; zur Rückabwicklung wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage vgl. auch Rummel in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 901 und Rz 3 zu § 1435). Die beklagte Partei meint ferner, gestützt auf § 78 Abs. 1 GmbHG, nach wie vor, daß der klagenden Partei mangels Verzeichnung im Anteilbuch die Gesellschaftereigenschaft fehle. Eine vom Gesetzgeber getroffene Anordnung dürfe nicht im Wege der Auslegung beseitigt werden. Eine Argumentation unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entbehre jeder Grundlage, weil die Aufnahme der klagenden Partei in das Anteilbuch nicht wider besseres Wissen, sondern in der vollen Überzeugung von der fehlenden Gesellschaftereigenschaft der klagenden Partei unterlassen worden sei.
Darauf ist zu erwidern, daß die Anwendung des § 78 Abs. 1 GmbHG,
einer Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschaft, wie der Oberste
Gerichtshof in SZ 52/132 = JBl. 1981, 326 mit Anmerkung von Franz
Bydlinski = NZ 1980, 92 ausführlich dargelegt hat, auf Fälle
beschränkt ist, in denen die Gesellschaft ein Anteilbuch tatsächlich führt. Wird kein Anteilbuch geführt, so stehen die Gesellschafterrechte nach Kastner aaO 317 demjenigen zu, der als Gesellschafter Anspruch auf Eintragung in das Anteilbuch hätte. Reich-Rohrwig aaO 646 hält im Hinblick auf die Gesetzesmotive eine teleologische Reduktion des § 78 GmbHG dahin für geboten, daß die Anmeldung des neuen Gesellschafters bei der Gesellschaft genügt, und meint, der Entscheidung SZ 52/132 beipflichtend, daß die mangelnde Verzeichnung eines Gesellschafters im Anteilbuch gesellschaftsintern unbeachtlich ist, wenn die Gesellschaft die Anlegung eines Anteilbuches oder nach Anmeldung die Eintragung in das Anteilbuch aus welchen Gründen immer unterläßt. Gellis, GmbHG 2 , 415 geht noch weiter, wenn er ausführt, daß Gesellschafter auch gegenüber der Gesellschaft derjenige ist, der den Geschäftsanteil rechtsgültig erworben hat; es sei gleichgültig, ob die Anmeldung vorgenommen werde; jede Kenntnis der Gesellschaft vom Übergang des Geschäftsanteils genüge auch ihr gegenüber. Nach den Feststellungen hat die beklagte Partei in der Zeit von 1970 bis 16. Februar 1984 kein Anteilbuch geführt. Hans P*** trat als Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten Partei auf und wurde von ihr bzw. dem anderen Gesellschafter und Geschäftsführer Ing. N*** auch als solcher anerkannt. Die Gesellschafterstellung der klagenden Partei wurde noch bei der Generalversammlung vom 5. November 1981 nicht in Zweifel gezogen. Daraus ist nach Ansicht des erkennenden Senates abzuleiten, daß zunächst Hans P*** und sodann die Verlassenschaft nach ihm (die klagende Partei) auch der beklagten Partei gegenüber die Gesellschafterstellung erlangte. Diese Gesellschafterstellung könnte dadurch allein, daß die beklagte Partei nunmehr ein Anteilbuch führt und Hans P*** bzw. die klagende Partei darin nicht als Gesellschafter verzeichnet, nicht beseitigt werden, ohne daß es noch darauf ankäme, aus welchen Gründen die beklagte Partei diese Vorgangsweise wählt.
Schließlich wendet sich die beklagte Partei gegen die Stattgebung (wohl richtig: Zulässigkeit) des Zwischenfeststellungsantrages aus Überlegungen der Prozeßökonomie. Ein Prozeßerfolg des Ing. N*** im Verfahren 13 Cg 83/83 des Erstgerichtes hätte wesensnotwendige Auswirkungen auf die Frage der Gesellschafterstellung der klagenden Partei und müßte in einem Spannungsverhältnis zur gegenständlichen Feststellungsentscheidung stehen. Es könne nicht dem Sinne des Gesetzes entsprechen, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, über das in einem anderen anhängigen Verfahren definitiv entschieden werde, im gegenständlichen Verfahren nicht bloß als Vorfrage zu beurteilen, sondern auch zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages zu machen.
Die Vorinstanzen haben die prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den von der klagenden Partei gestellten Zwischenantrag auf Feststellung zutreffend bejaht. Daran, daß die Entscheidung über das Klagebegehren von der Gesellschafterstellung der klagenden Partei abhängt und daß die Bedeutung der Entscheidung über diese Gesellschafterstellung über den gegenständlichen Rechtsstreit hinausreicht, ändert der Umstand nichts, daß Ing. N*** nach einem für ihn erfolgreichen Ausgang des Verfahrens 13 Cg 83/83 des Erstgerichtes - wie bereits dargelegt - durch förmliche Rückübereignung des an Hans P*** abgetretenen Geschäftsanteiles wieder Alleingesellschafter der beklagten Partei werden könnte. Ein prozeßökonomischer Zweck des Zwischenfeststellungsantrages fehlt nicht schon deshalb, weil die über den Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung der Entscheidung über das strittige Recht oder Rechtsverhältnis durch eine nachträglich möglicherweise eintretende Sachverhaltsänderung berührt werden könnte.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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