European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00538.840.0403.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Ehe der Eltern ist seit dem 3. 3. 1982 geschieden. Bei der Scheidung im Einvernehmen vereinbarten die Eltern, dass die elterlichen Rechte und Pflichten künftig allein der Mutter zustehen sollen und dass der Vater seine beiden Töchter jedes zweite Wochenende von Samstag nach Schulende bis Sonntag Abend zu sich nehmen könne. Schon bald widersetzte sich die Mutter dieser Regelung. Sie beantragte am 5. 5. 1982, die Genehmigung des Vergleichs zu versagen und den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern so festzulegen, dass der Vater die Mädchen an jedem ersten und dritten Sonntag im Monat um 9 Uhr abholen könne und um 18 Uhr zurückbringen müsse.
Das Erstgericht räumte dem Vater vorläufig ein Besuchsrecht in diesem Umfang ein und entschied nach Vorliegen der Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde und des Gutachtens des Sachverständigen, der auf die Bedeutung des Vaterbildes bei der Identifikation und der Erfassung des eigenen Freiheitsraumes der heranwachsenden Mädchen hingewiesen und eine Ausweitung der Besuchskontakte empfohlen hatte, mit der Zustimmung der Mutter, dass dem Vater ein Besuchsrecht am ersten Sonntag im Monat und am dritten Wochenende im Monat von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr zustehe. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Am 2. 9. 1983 beantragte die Mutter die Änderung dieser wenige Monate vorher getroffenen Regelung. Sie wolle nicht, dass die Kinder beim Vater übernachten. Es reiche, wenn sie zwei Sonntage im Monat bei ihm verbringen.
Das Erstgericht hörte dazu den Vater und das 10‑jährige Kind (ON 47) und wies den Antrag der Mutter ab, das Besuchsrecht auf zwei Sonntage im Monat einzuschränken. Zugleich regelte der Erstrichter das Recht auf persönlichen Verkehr unter Berücksichtigung des Schulbesuches des älteren Kindes nunmehr so, dass der Vater die Kinder an jedem ersten Sonntag im Monat von 9 Uhr bis 19 Uhr und an jedem dritten Wochenende im Monat von Samstag 14 Uhr bis Sonntag 19 Uhr zu sich zu nehmen berechtigt sei.
Das von den Kindern angerufene Rekursgericht bestätigte.
Rechtliche Beurteilung
Ihr gegen den bestätigenden Beschluss des Gerichts zweiter Instanz erhobener Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach der Anfechtungsbeschränkung des § 16 Abs 1 AußStrG findet nämlich bei Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz‑ oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität statt.
Die geltend gemachte offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, weil das Wohl der Kinder in die Ermessenserwägung einbezogen wurde und nicht einmal behauptet wird, das Gericht sei willkürlich, also ohne Anführung sachlicher Argumente vorgegangen (EFSlg 42.345 ua). Mangels einer näheren Anordnung des Gesetzes kann die Regelung, dass die zur gedeihlichen Entwicklung der Mädchen bedeutungsvolle Vater‑Kind‑Beziehung auch dadurch gefördert wird, dass die Kinder ein Wochenende beim Vater in der früher auch von ihnen benütze Wohnung verbringen, nicht offenbar gesetzwidrig sein. Auch die aktenwidrig aufgestellte Behauptung, das Kind sei entgegen § 148 Abs 1 ABGB nicht angehört worden, könnte eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht aufzeigen, selbst wenn sie nicht falsch wäre. Wenn die Kinder sich der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr widersetzen, so obliegt es beiden Elternteilen, die Liebe und Zuneigung der Kinder zu Vater und Mutter in gleicher Weise zu fördern, weil dies nach der Zerstörung der Ehe für das richtig verstandene Wohl der Kinder, ihre Charakterbildung und ihr seelisches Gleichgewicht von besonderer Bedeutung ist (Oberster Gerichtshof 6. 3. 1984, 5 Ob 524/84). Es kann daher auch von einem Verstoß gegen Grundprinzipien des Kindeswohls nicht die Rede sein. der Revisionsrekurs vermag keinen zulässigen Rekursgrund darzustellen und ist daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)