Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurs ON 11 der beklagten Partei gemäß § 521 a ZPO mit dem Hinweis zuzustellen, daß dieses Rechtsmittel entgegen der Annahme des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 30.12.1993 hat das Erstgericht die zu 22 Cg 313/93t eingebrachte, ein Geldleistungsbegehren von S 350.000 s.A. enthaltende Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen; das von der Klägerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit dem Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Rechtsmittelausschluß wurde mit dem Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO begründet.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Klägerin am 13.4.1994 zugestellt. Nunmehr ist der Oberste Gerichtshof mit einem am 9.5.1994 zur Post gegebenen Revisionsrekurs der Klägerin gegen diesen Beschluß befaßt. Darin wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO begründet; außerdem liege der Fall einer Verlängerung der Rekursfrist nach § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO vor.
Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig, weil nach § 521 Abs 1 ZPO die Rechtsmittelfrist vier Wochen beträgt, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist. Das ist gemäß § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO unter anderem dann der Fall, wenn ein Beschluß angefochten wird, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden ist. Abs 2 leg.cit. dehnt dabei die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (und damit die Verlängerung der Rekursfrist) auch auf Revisionsrekurse aus, die den Fall einer Klagszurückweisung im Stadium der Streitanhängigkeit zum Gegenstand haben (Fasching, ZPR2, Rz 2027; vgl 5 Ob 157/92), sodaß die Rechtsmittelfrist gewahrt ist.
Entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs auch nicht jedenfalls unzulässig. Der grundsätzliche Ausschluß eines weiteren Rechtsmittels gegen rekursgerichtliche Konformatsbeschlüsse im zivilgerichtlichen Streitverfahren gilt nämlich dann nicht, wenn die Klage - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989).
Zu beachten bleibt freilich auch in diesem Fall die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO, wonach der Oberste Gerichtshof nur zur Lösung einer entscheidungswesentlichen, erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes angerufen werden kann (Fasching aaO, Rz 2017/1; vgl 5 Ob 1559/92; 5 Ob 157/92; 5 Ob 32/93; 5 Ob 87/93 ua). Ob diese Voraussetzung vorliegt, wäre zwar zunächst einmal vom Rekursgericht zu prüfen und in einem eigenes begründeten Ausspruch zu beantworten (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO); im konkreten Fall erübrigt sich jedoch die Nachholung eines solchen Ausspruchs, weil die Revisionsrekurswerberin zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO bereits Stellung genommen hat (vgl EfSlg 60.889).
Da der Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses sonst nichts im Wege steht, auch nicht die Wertgrenze des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, war wie im Spruch zu entscheiden.
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