Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Antragsteller ist zu 34/64-stel Anteilen bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ 38 KG Stein mit dem Haus Rotschitzenstraße Nr.21 in Viktring. Der Antragsgegner ist zu 10/64-stel Anteilen bücherlicher Miteigentümer dieser Liegenschaft. Zu 20/64-stel Anteilen ist das Miteigentum an dieser Liegenschaft für Hertha B*** einverleibt. Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1.Oktober 1979, 2 A 210/73-69, wurde deren Nachlaß dem Antragsteller sowie dem Antragsgegner je zur Hälfte eingeantwortet.
Mit dem am 22.März 1984 erhobenen, vorerst gegen Dr. Herbert M*** und Edith M***, die damals noch grundbücherliche Eigentümerin von 5/64-stel Anteilen dieser Liegenschaft war und an welchen zwischenweilig das Eigentum für Dr. Herbert M*** eingetragen wurde, gerichteten Antrag, begehrte Mag. Erich Alois M*** als grundbücherlicher Miteigentümer zu 34/64-stel Anteilen und als außerbücherlicher Miteigentümer zu 20/64-stel Anteilen der genannten Liegenschaft die Zuweisung bestimmt angeführter Räume teils zur ausschließlichen Benützung an ihn und die Antragsgegner, teils zur gemeinsamen Benützung. Dr. Herbert M*** und dessen Frau Edith hätten die nach dem vorliegenden Antrag ihnen zur alleinigen Benützung zuzuweisenden Räume, die Dr. M*** im Verfahren 7 C 43/81 des Bezirksgerichtes Klagenfurt mit dem vom Obersten Gerichtshof (7 Ob 751/82) bestätigten Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 28.Mai 1982 (1 R 159/82-28) zugesprochen worden seien, bereits in Benützung genommen. Obwohl diese Räume rund 37 % der Gesamtfläche des Hauses ausmachten, verträten sie den Standpunkt, daß ihnen noch weitere Räume des gemeinsamen Hauses zustünden, die dann 60 bis 70 % der gesamten Wohn- und Nutzfläche des Hauses erfassen würden. Da sie nur zu 10/64-stel Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft seien, sei dieses Ansinnen nicht berechtigt.
Das Erstgericht wies nach Einsichtnahme in den vom Antragsteller vorgelegten Grundbuchsauszug den Antrag zurück. An allen auf Rechtsgestaltung gerichteten Außerstreitverfahren, insbesondere Benützungsregelungsverfahren, müßten alle Miteigentümer beteiligt sein. Da der Antrag sich nur gegen Dr. Herbert M*** und Edith M*** richte, sei er zurückzuweisen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens auf. Das Erstgericht vertrete wohl den Standpunkt, daß der Benützungsregelungsantrag auch gegen Hertha B*** gerichtet werden müsse, weil diese im Grundbuch noch als Miteigentümerin aufscheine. Das Erstgericht übersehe dabei aber, daß der Nachlaß nach Hertha B*** dem Antragsteller und dem Antragsgegner je zur Hälfte eingeantwortet worden sei. Damit hätten die Genannten aber auch das Eigentum am Liegenschaftsanteil der Hertha B*** erworben. Der Antragsteller stehe zwar auf dem Standpunkt, daß er zu weiteren 20/64-stel Anteilen außerbücherlicher Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei, weil er mit Hertha B*** einen verbücherungsfähigen Leibrentenvertrag abgeschlossen habe, wodurch ihm 20/64-stel Miteigentumsanteile zufallen müßten. Ungeachtet der Stichhältigkeit dieser Behauptung sei es jedenfalls so, daß diese Miteigentumsanteile an keine andere Person als den Antragsteller oder den Antragsgegner fallen könnten. Wenn also - wie hier - strittig sei, zu welchen Anteilen jemand Miteigentümer sei, ihm aber jedenfalls ein wenn auch erheblich geringerer Miteigentumsanteil als dem anderen Miteigentümer zustehe, so könne eine provisorische Benützungsregelung bis zur allfälligen Klärung der Frage der Miteigentumsquoten getroffen werden. Ein Innehalten mit der Benützungsregelung bis zur Entscheidung dieser Frage sei nicht erforderlich. Dem Umstand der Ungewißheit des Ausmaßes der Berechtigung der Miteigentümer könnte dadurch Rechnung getragen werden, daß einem Teil der Erlag eines Benützungsentgeltes aufgetragen werde, das dem anderen als Ausgleich dafür zuzukommen hätte, falls sich das Ausmaß der der Regelung zugrundeliegenden Miteigentumsanteile in der Folge als unzutreffend erweisen sollte (MietSlg.30.096). Da jedoch im Benützungsregelungsverfahren vom derzeitigen Eigentumsstande auszugehen sei (MietSlg.30.102; vgl. auch MietSlg.25.065), sei Edith M*** nicht mehr als Verfahrensbeteiligte anzusehen. Der vom Antragsteller angestrebten Benützungsregelung stünden somit keinerlei Hindernisse im Wege; es sei daher dem Erstgericht in Stattgebung des Rekurses die Einleitung des Verfahrens aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf § 528 Abs2 ZPO gestützte Rekurs des Antagsgegners, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zwar nicht nach der vom Rekurswerber angeführten Bestimmung zulässig, wohl aber nach § 14 Abs1 AußStrG, weil die rechtsgestaltende Neuregelung der Benützung der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren gehört (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 835; SZ 23/327; JBl1960, 443; JBl1966, 152; JBl1978, 541; MietSlg.31.074) und eine Änderung der Entscheidung des Erstrichters im Sinne des § 14 Abs1 AußStrG auch bei einem aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes gegeben ist (EFSlg.25.859, 28.370; EFSlg.39.713 u.v.a.). Da an einen Rekurs im Verfahren außer Streitsachen in der Regel hinsichtlich der Formerfordernisse keine strengen Anforderungen zu stellen sind (EFSlg.37.168, 39.583, 44.500 u. a.) und den Rechtsmittelausführungen doch zu entnehmen ist, daß der Rekurswerber mit seinem Rechtsmittel die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt, ist das vorliegende Rechtsmittel auch hinlänglich bestimmt. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
An allen auf Rechtsgestaltung gerichteten Außerstreitverfahren, insbesondere auch an einem wie dem vorliegenden, müssen alle Miteigentümer beteiligt sein (Gamerith, aaO, Rdz 14 zu § 835 samt Rechtsprechungsnachweis; sowie weiters MietSlg.33.077 u.a.). Das Erstgericht hat wohl zutreffend erkannt, daß einem Miteigentümer (oder einem Teil der Miteigentümer) die Antragslegitimation fehlt, wenn der Antrag nicht gegen alle übrigen Miteigentümer gestellt wird (MietSlg.27.630). Die Miteigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt werden kann (Gamerith, aaO, Rdz 14 zu § 835 samt Rechtsprechungsnachweis; weiters noch SZ 53/18; MietSlg.33.077 u.a.). Dem Erfordernis der Beteiligung aller Miteigentümer am Verfahren ist im vorliegenden Fall aber - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - Genüge getan. Der Antragsteller ist zu 34/64-stel Anteilen und der Antragsgegner Dr. M*** zu 10/64-stel Anteilen bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft. Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage wurde der Nachlaß der am 20.Mai 1973 verstorbenen weiteren Miteigentümerin der Liegenschaft (zu 20/64-stel Anteilen) Mag. Erich Alois M*** und Dr. Herbert M*** (erblasserische Neffen) je zur Hälfte rechtskräftig eingeantwortet. Da die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die Passivlegitimation des Nachlasses beendet und jene des/der Erben begründet (MietSlg.31.395, 33.641 u.a.) und der Erbe das Eigentum an den Nachlaßgegenständen, gleich ob sie beweglich oder unbeweglich sind, bereits mit der Einantwortung erwirbt, so daß bei Liegenschaften die Einverleibung nur deklarativ wirkt (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 425 und Rdz 4 zu § 36; MietSlg.23.177; NZ 1981, 109; SZ 49/104 u.a.) und der Antragsteller sowie der Antragsgegner Dr. M*** die ihnen nicht grundbücherlich zugeschriebenen restlichen 20/64-stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft je zur Hälfte geerbt haben, sind ohnehin alle in Betracht kommenden Personen dem Verfahren beigezogen worden. Daß Edith M*** am Rechtsmittelverfahren zum Unterschied vom erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligt ist, ist rechtlich unerheblich, weil ihre Miteigentumsanteile an Dr. M*** übertragen wurden (vgl. den im Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung vorgelegten Grundbuchsauszug vom 9.Dezember 1985) und damit alle Personen, die aus den vom Eigentumswechsel betroffenen Liegenschaftsanteilen Rechte ableiten oder abgeleitet haben, während des gesamten Verfahrens am Verfahren beteiligt waren. Wenn sich der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Behauptung des Antragstellers, er sei hinsichtlich der Hertha B*** grundbücherlich zugeschriebener 20/64-stel Anteilen außerbücherlicher Eigentümer, gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes wendet, übersieht er, daß es sich dabei um eine zusätzliche Begründung des Rekursgerichtes handelt, der aber keine tragende Bedeutung zukommt; das Rekursgericht brachte nämlich nur zum Ausdruck, daß diese 20/64-stel Anteile - ungeachtet der Stichhältigkeit des behaupteten außerbücherlichen Eigentums des Antragstellers - jedenfalls keiner anderen als einer am Verfahren beteiligten Person zufallen könnten. Da der Antragsteller jedenfalls grundbücherlicher Mehrheitseigentümer ist und außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz - wozu wie bereits erwähnt, der Erbgang gehört (Koziol-Welser 7 II, 363;
Spielbüchler, aaO, Rdz 2 zu § 431) - kein Platz für außerbücherliches Eigentum besteht (vgl. JBl1976, 144;
MietSlg.34.050 u.a.), kommt der Behauptung des Antragstellers, er sei zu weiteren Miteigentumsanteilen außerbücherlicher Eigentümer der genannten Liegenschaft, für die Zulässigkeit des hier geltend gemachten Anspruches rechtlich keine Bedeutung zu.
Schließlich bekämpft der Revisionsrekurswerber noch die Ansicht des Rekursgerichtes, es könnte dem Umstand der Ungewißheit des Ausmaßes der Berechtigung der Miteigentümer etwa dadurch Rechnung getragen werden, daß einem Teil der Erlag eines Benützungsentgeltes aufgetragen wird, das dem anderen als Ausgleich dafür zuzukommen hätte, falls sich das Ausmaß der der Regelung zugrundegelegten Miteigentumsanteile in der Folge als unzutreffend erweisen sollte. Dem Revisionsrekurswerber ist insofern beizupflichten, als es sich bei diesen Ausführungen des Rekursgerichtes um keine dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht handelt. Die vom Rekursgericht hier angestellten Überlegungen dienten lediglich zur Stützung der Ansicht, ein Innehalten mit der Benützungsregelung bis zur Entscheidung der Frage der Miteigentumsquoten der Verfahrensbeteiligten wäre selbst im Falle der Stichhältigkeit der Behauptung des Antragstellers über sein weiteres außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft nicht erforderlich. Mangels rechtlicher Relevanz des vom Antragsteller behaupteten außerbücherlichen Eigentums kommt diesen rekursgerichtlichen Ausführungen somit kein für das Erstgericht verbindlicher Charakter zu. Im übrigen ist dem Rekursgericht zuzustimmen, daß im Außerstreitverfahren zur Benützungsregelung von den für den Verfahrensstand geltenden Eigentumsverhältnissen auszugehen ist (vgl. MietSlg.30.102), also davon, daß der Antragsteller zu 44/64-stel Anteilen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist, Dr. M*** hingegen zu 20/64-stel Anteilen.
Da das Erstgericht somit zu Unrecht von der Unzulässigkeit des von Mag. M*** gestellten Antrages ausgegangen ist, entspricht der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß der Sach- und Rechtslage. Dem Revisionsrekurs mußte daher der Erfolg versagt werden.
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