Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einen Ablehnungsantrag der Kläger zurückgewiesen, der gegen das gesamte Handelsgericht Wien (darunter gegen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter Dr. Heinrich T*****) gerichtet war. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Ablehnung eines ganzen Gerichtes (als Institution) nicht möglich sei (RIS-Justiz RS004593, 0046005, 0045983; 3 Ob 250/02i; Ballon in Fasching², Rz 6 zu § 19 JN mwN; Mayr in Rechberger², Rz 4 zu § 19 JN).
Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben und darin - soweit sich ihr Rechtmittelbegehren mit der Ablehnung befasst - folgendes beantragt:
"den Rekurs als zulässig zu erachten und Ablehnung des gesmaten Handelsgeirchtes mit Aufjebhug aller negaitben Urrteile für Gert L***** und seine Frimen zuzulassen.und ein andere s Gericht mit der neuafrollung der Fälle aber der gesmaten negativen Fälle zu betrauen ..."
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass sich die Kläger im gegenständlichen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen mussten, da es vorerst nur um die Bewilligung der Verfahrenshilfe geht (vgl Ballon in Fasching², Rz 7 zu § 24 JN mwN).
In der Sache ist der Rekurs nicht berechtigt.
Aus dem Rechtsmittelantrag ergibt sich, dass es den Klägern nur um die Ablehnung des gesamten Handelsgerichtes geht, um ihre Fälle vor einem anderen Gericht neu aufzurollen. Eine solche Pauschalablehnung ist, wie schon das Oberlandesgericht Wien mit zutreffenden Hinweisen auf die einschlägige Judikatur und Lehre ausführte, unzulässig. Dagegen bringen die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen nur vor, dass die strafrechtlich mögliche Beleidigung einer Kollegialbehörde (gemeint ist offenbar der Tatbestand des § 116 StGB) konsequenter Weise auch die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ermöglichen müsse. Bei dieser Argumentation wird jedoch verkannt, dass die in den Prozessgesetzen vorgesehene Ablehnung immer durch den Anschein einer persönlichen, auf den erkennenden Richter bezogenen Befangenheit (Voreingenommenheit) gegründet sein muss, weshalb die hier anzuwendende Bestimmung des § 19 JN ausdrücklich auch nur die Ablehnung eines (des) Richters vorsieht. Der strafrechtliche Schutz von Kollegialbehörden vor öffentlichen Beleidigungen ist von anderen Erwägungen getragen und stellt daher dieses Grundprinzip des prozessualen Ablehnungsrechts nicht in Frage.
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