Spruch:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung
Mit den Urteilen des Landesgerichtes St.Pölten vom 12.1.1990, 18 E Vr 1101/87, Hv 70/88-41, wurde der Erstbeklagte, mit jenem vom 25.4.1990, 31 Vr 1021/87, Hv 7/87-42, der Zweitbeklagte jeweils wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs 1, 85 Z 1 und 3 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weil sie am 4.7.1987 in Unter-Oberndorf im einvernehmlichen Zusammenwirken Helmut S***** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt haben, wobei die Tat für immer eine schwere Schädigung des Sehvermögens, nämlich eine einer Blindheit gleichkommenden Sehschwäche des rechten Auges und die Berufsunfähigkeit des Helmut S***** zur Folge hatte. Der privatbeteiligte Helmut S***** wurde jeweils mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Das Strafgericht legte seiner Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Zweitbeklagte lebte in Scheidung von seiner Ehefrau Leopoldine S*****. Diese hielt sich in der Nacht zum 4.7.1987 in einem Gartenhaus mit Helmut S***** auf. Der Zweitbeklagte fuhr mit dem Erstbeklagten und mit Rudolf W***** zu diesem Gartenhaus, wo er seine Ehefrau vermutete, um mit ihr zu sprechen, bzw weil er schauen wollte, ob seine Gattin allein oder in Begleitung war und mit ihr allenfalls sprechen wollte. Der Zweitbeklagte riß das Fliegengitter von dem südseitigen Fenster des Holzhauses und rief, S***** solle herauskommen. Leopoldine S***** und Helmut S*****, die geschlafen hatten, wollten durch die Tür flüchten, wobei S***** das Gartenhaus als erster verließ. Er wurde sogleich vom Erstbeklagten an den Haaren erfaßt. Die Beklagten versetzten ihm Faustschläge und Tritte, wobei er zu Boden stürzte. Sie traten ihm ins Gesicht und am Oberkörper. Leopoldine S***** wollte die beiden Angreifer von S***** trennen, wobei sie keinen Gegenstand benützte. Da ihr dies nicht gelang, lief sie zu einer Nachbarin, welche die Gendarmerie verständigte. S***** erlitt eine Prellung des rechten Augapfels mit einer Netzhautschädigung mit einer an Blindheit des rechten Auges gleichkommenden Sehschwäche.
Die klagende Partei brachte in ihrer Klage vor, mit Erlaß des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27.4.1990 habe sie dem Opfer Helmut S***** (Brandmeister der Wiener Feuerwehr) nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes 1972 (VOG) Hilfeleistungen (Ersatz des Verdienstentganges durch Wegfall der Nebengebühren sowie orthopädische Versorgung) bis Dezember 1991 im Umfang von S 309.343,-- erbracht (ON 34, 37). Der Zuspruch dieses Betrages, welcher aufgrund der Legalzession nach § 12 VOG auf den Bund übergegangen sei, werde begehrt. Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß weitere Leistungen zu erbringen sein werden, werde auch die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für die künftigen Leistungen, soweit diese in den Direktansprüchen des Helmut S***** ohne Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsüberganges Deckung fänden, begehrt.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach, beantragten die Klageabweisung und wendeten ein, der Vorfall habe sich anders ereignet, es sei S***** gewesen, der nach Wahrnehmung der Beklagten begonnen habe, auf diese einzuschlagen. Ihn treffe das überwiegende bzw das Alleinverschulden. Der Erstbeklagte habe die Ansprüche der klagenden Partei nicht anerkannt. In der Folge wendeten die Beklagten noch ein, es lägen die Ausschlußtatbestände des § 8 Abs 1 Z 1 und 3 VOG vor, die Verletzungen seien durch Teilnahme an einem Raufhandel eingetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht in dem auf den Anspruchsgrund eingeschränkten Verfahren das Klagebegehren ab. Dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:
Der Zweitbeklagte wollte am 4.7.1987 um 3 Uhr früh auf der Fahrt von Wien nach St.Pölten - um die er von Rudolf W***** ersucht worden war - mit dem Erstbeklagten und W***** seine Frau aufsuchen, welche er in einer Wochenendhütte in U***** vermutete, um mit ihr wegen der Scheidung insbesondere wegen des Schmuckes zu sprechen. Während W***** beim Zaun blieb, gingen die Beklagten zur Holzhütte. Der Zweitbeklagte meinte, in der Hütte werde - den Geräuschen nach - ein Geschlechtsverkehr vollzogen. Es war nicht möglich, von außen durch das Fenster in das Haus zu blicken, wohl aber umgekehrt. "Die Ehebrecher hatten zwischenzeitig offenbar die Anwesenheit" der Beklagten bemerkt. Plötzlich kam S*****, der den orangenfarbenen Judogurt besitzt, aus der Holzhütte heraus und stürzte sich sofort auf den Zweitbeklagten. Er versetze ihm einen gezielten wuchtigen Schlag gegen den Kopf, wobei der Zweitbeklagte ein Cut auf der Schläfe erlitt und seine Brille in Brüche ging, und wodurch dieser zu Boden stürzte. "Er rieß bzw stieß B***** in weiterer Folge ebenfalls zu Boden." Im Getümmel stürzte auch S*****. Die Zeugin S***** schlug auf alle drei auf dem Boden "liegenden/raufenden/sich wälzenden" Männer mit einem Prügel ein. Im Zuge dieser Rauferei wurde S***** am rechten Auge schwer verletzt.
Das Erstgericht stellte noch den Inhalt des Schreibens des Erstbeklagten an das Landesinvalidenamt vom 25.5.1990 im Wortlaut fest.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einem Raufhandel iSd § 91 StGB aus, welchen Helmut S***** ausgelöst habe, welcher als erster zugeschlagen habe. Es seien daher die Ausschlußtatbestände des § 8 Abs 1 Z 1 und 3 VOG gegeben. Das Schreiben des Erstbeklagten vom 25.5.1990 sei kein konstitutives Anerkenntnis. Da die Bestimmung des § 268 ZPO aufgehoben sei, bestehe keine Bindung an das verurteilende Straferkenntnis.
Der gegen dieses Urteil aus den Gründen der Mangelhaftigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht Folge; es hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das angefochtene Urteil leide zwar an Feststellungs- und Begründungsmängeln, die aber nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unerheblich seien. Das Leistungsbegehren sei jedenfalls wegen der dem Strafurteil auch nach Aufhebung des § 268 ZPO zukommenden Tatbestandswirkung dem Grunde nach zu bejahen. Die Tatbestandwirkung dieser Urteile habe die Rechtsgrundlage für die Leistungen der klagenden Partei nach den Bestimmungen des VOG gebildet. Diese Strafurteile bildeten die im Verfahren nach § 9 VOG inhaltlich nicht nachprüfbare Rechtsgrundlage für die Leistungspflicht der klagenden Partei nach der Auslobung gemäß § 1 VOG. Auf Grund der Auslobung habe nämlich der Geschädigte gemäß § 1 Abs 2 Z 1 VOG im Falle einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Körperverletzung einen Anspruch auf Hilfeleistung. Erst im Falle einer Beseitigung dieses Urteils als Rechtsgrund für erbrachte Leistungen wäre der Einwand der beklagten Parteien zu überprüfen, der Sachverhalt habe sich anders als vom Strafgericht festgestellt, ereignet. Die Beendigung der Hilfeleistung gemäß § 10 Abs 2 VOG setze eine Beseitigung des Strafurteiles, das den Leistungsgrund bilde, voraus.
Die bindende Wirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses sei nach der Aufhebung des § 268 ZPO beseitigt. Dies könne aber nicht für den Fall gelten, in dem ein Gesetz eine zivilrechtliche Leistungspflicht - wie beim VOG - an das Bestehen einer strafgerichtlichen Verurteilung knüpfe. Wenn nämlich gemäß § 1 Abs 2 VOG eine Hilfeleistung schon dann zu erfolgen habe, falls das Vorliegen eines für die Leistung maßgebenden Tatbestandes mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, müsse dem Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteiles eine im Verfahren nach dem VOG nicht mehr nachprüfbare Tatbestandswirkung zugebilligt werden. Diese Tatbestandswirkung erstrecke sich auch auf die tragenden Feststellungen des Strafurteiles, die dem verurteilenden Spruch zugrundeliegen. Es müsse demnach auch den Feststellungen des Urteils insoweit eine bindende Wirkung zukommen, als sich der Urteilsspruch auf diese Feststellungen gründe. Solange das Strafurteil als Rechtsgrund für die dem Klagebegehren zugrundeliegende Hilfeleistung des Bundes existent sei, könne wegen der Tatbestandswirkung dieses Urteils auch kein anderer, als der für das Strafurteil maßgebende Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
Eine strafgerichtliche Verurteilung würde einen Mitverschuldenseinwand nach § 1304 ABGB nicht ausschließen. Dieser könne sich nur auf Umstände beziehen, die nicht im Widerspruch zu den strafgerichtlichen Feststellungen stünden. Im vorliegenden Fall hätten die beklagten Parteien einen Mitverschuldens- bzw Alleinverschuldenseinwand erhoben, der im Widerspruch zu den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt stehe. Ein solcher Einwand ändere daher nichts an der Ersatzpflicht der beklagten Parteien. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes kommt aber auch kein Ausnahmetatbestand des § 8 VOG in Betracht.
Sei der Bund gemäß § 1 Abs 2 Z 1 VOG schon wegen des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung verpflichtet, Leistungen an eine durch die strafbare Handlung geschädigte Person zu erbringen, so sei es unzulässig, dem Regreßanspruch des Bundes in teleologischer Reduktion des § 12 VOG Einwendungen entgegenzusetzen, die im Verhältnis des rechtskräftig verurteilten Täters zum Geschädigten geeignet wären, zu einer Verneinung eines Schadenersatzanspruches dem Grunde nach zu führen. Der Einwand, die strafgerichtliche Verurteilung sei in Wahrheit zu Unrecht erfolgt, sei unzulässig. Aus diesen Gründen sei - ungeachtet der aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel des erstgerichtlichen Urteils - der geltend gemachte Regreßanspruch der klagenden Partei zu bejahen. Da das Erstgericht keine Feststellungen zur Höhe der erbrachten Leistungen und zum Feststellungsbegehren getroffen habe, sei das angefochtene Urteil zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Zur Frage der Tatbestandswirkung eines strafgerichtlichen Urteils, insbesondere im Zusammenhang mit den Leistungen nach dem VOG, fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, so daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Rekurse der beklagten Parteien aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen klagsabweisenden Urteiles abzuändern; hilfsweise wird (nur vom Zweitbeklagten) ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekursen nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind zulässig, sie sind aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Beide beklagten Parteien vertreten in ihren Rechtsmitteln die Ansicht, nach der Aufhebung des § 268 ZPO sei das Zivilgericht nicht mehr an ein verurteilendes Straferkenntnis gebunden. Diese nicht mehr gegebene Bindungswirkung könne nicht über den Umweg der Tatbestandswirkung aufrecht erhalten werden.
Die zweitbeklagte Partei führt überdies aus, durch den Forderungsübergang werde der Anspruch des Geschädigten inhaltlich nicht verändert. Wenn die klagende Partei im weiteren Umfang Leistungen auf Grund des VOG zu erbringen habe, so werde damit der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger nicht erweitert und damit die Rechtsstellung des Schädigers auch nicht verschlechtert. Der "qualitative" Unterschied des Leistungsanspruches des Geschädigten nach dem VOG zum Rückgriffsanspruch stelle eine von der Gemeinschaft endgültig zu tragende Sozialleistung dar.
Dem ist folgendes entgegnen:
Im Revisionsverfahren wird nicht in Zweifel gezogen, daß die durch § 268 ZPO geschaffene Bindung nicht mehr gegeben ist, also das frühere Beweisthemenverbot hinsichtlich von Tatsachen, die die Zurechnung der strafbaren Handlung an den Verurteilten betreffen, nicht mehr gilt. Festzuhalten ist weiters, daß sich der Oberste Gerichtshof mit den verfahrensrechtlichen Folgen der Aufhebung der Bestimmung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals zu befassen hatte, ebenso mit der Frage, ob und allenfalls inwieweit individuelle gerichtliche Rechtsakte andere Gerichte binden (vgl insbesondere 2 Ob 541/92 = ecolex 1993, 238). Der Oberste Gerichtshof gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß einem strafgerichtlichen Schuldspruch keine weiterreichende Feststellungswirkung zuerkannt werden kann und die für das Bestehen des zivilrechtlichen Anspruches relevanten Tatsachen mangels Fortbestehens der Wirkung des § 268 ZPO beweispflichtig sind (2 Ob 541/92 = ecolex 1993, 238).
Daraus allein läßt sich aber die hier relevierte Frage, ob dem die beiden Beklagten betreffenden rechtskräftigen Strafurteile an sich eine streitentscheidende Bedeutung zukommt, noch nicht beantworten. Der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG hat nämlich nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", daß der Anspruchswerber durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihm dadurch Heilungskosten oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entstanden sind (vgl § 1 Abs 2 VOG). Die Unabhängigkeit von einer strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich auch aus den im § 1 Abs 3 VOG genannten Gründen, in denen es zu keinem verurteilenden Erkenntnis kommen kann, ebenso aus der den Staatsanwalt treffenden Belehrungspflicht im Falle der Zurücklegung einer Anzeige (§ 14 VOG).
Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines in § 1 Abs 2 VOG genannten Deliktes, aus der sich Ausschlußgründe im Sinne des § 8 VOG nicht ergeben, erfüllt aber jedenfalls - unabhängig von der rechtstheoretischen Frage einer "Bindungswirkung" gegenüber anderen Gerichten - diese gesetzliche Anspruchsvoraussetzung. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß die klagende Partei dem Helmut S***** zu Recht Leistungen nach dem VOG erbracht hat.
Von diesem Leistungsanspruch des Geschädigten gemäß § 1 Abs 2 VOG gegenüber dem Bund ist aber der im § 12 VOG normierte Übergang von Ersatzanprüchen zu unterscheiden. Nach dieser Bestimmung geht der Anspruch des aus einem solchen Verbrechens Geschädigten, dem Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, auf Ersatz des ihm durch die Handlung iSd § 1 Abs 2 leg cit erwachsenen Schadens dann auf den Bund - und insoweit, als er Leistungen nach diesem Gesetz erbringt - über, wenn der Geschädigte den Ersatz des Schadens aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzspflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 ABGB sinngemäß. Die den Opfern von Verbrechen zustehenden Hilfeleistungen sind soziale Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage - aus kompetenzrechtlichen Erwägungen - in einer Verfügung über Bundesvermögen (gemäß Art 17 B-VG) haben (Ernst-Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, MSA 35, 5 f). Dem gegenüber liegen dem aus Erwägungen des Vorteilsausgleiches und zur Vermeidung einer Doppelversorgung des Geschädigten in § 12 VOG nach dem Vorbild des § 332 Abs 1 ASVG (Ernst-Prakesch aaO 72) normierten Forderungsübergang unmittelbar auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Schadenersatzansprüche zugrunde.
Klärungsbedürftig ist im vorliegenden Verfahren somit die Frage, ob der aus dem Verhalten der beiden Beklagten Geschädigte wegen deren Verhaltens Schadenersatzansprüche erworben hat, die im Sinne des § 12 VOG auf den Bund übergegangen sind. Es bleibt daher nur mehr zu prüfen, welche Bedeutung dem die beiden Beklagten verurteilenden Straferkenntnis für die Schadenersatzansprüche des "Verbrechensopfers" gegenüber den beiden Beklagten zukommt. Diese Frage erscheint aber - wie bereits dargetan - dahin beantwortet, daß die für das Bestehen der Schadenersatzansprüche des "Verbrechensopfers" relevanten Tatsachen beweisbedürftig sind und die Beweisergebnisse des Strafverfahrens lediglich unter den Voraussetzungen des § 281a ZPO berücksichtigt werden können. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Tatbestandswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses führe zur Bejahung des Grundes der auf die klagende Partei übergegangenen Forderung, trifft daher nicht zu.
Der Gläubiger, auf den im Wege der Legalzession die Forderung übergegangen ist, kann vom Schuldner (Schädiger) nicht mehr fordern, als dem Geschädigten geschuldet war (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 1358 mwN); der Gläubiger kann zufolge gesetzlicher Subrogation die Rechte des (früheren) Gläubigers (des ursprünglich Geschädigten) geltend machen (Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 140); ebenso gilt auch bei der vertraglichen Abtretung, daß diese - wegen des Verschlechterungsverbotes (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 1394) - nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Zessus führen darf (Ertl, aaO, Rz 1 zu § 1396). Die Annahme einer "Tatbestandwirkung" im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes würde aber im Falle eines Mitverschuldens des Geschädigten oder der Behauptung eines fehlerhaften Strafurteiles dazu führen, daß die Beklagten mehr an die klagende Partei zu leisten hätten, als an diese im Wege der Legalzession übergegangen wäre. Ein solches Ergebnis stünde im offenen Widerspruch zu dem zessionsrechtlichen Verschlechterungsverbot. Der Schädiger muß daher das Recht haben, geltend zu machen, daß diese Voraussetzung des gesetzlichen Forderungsüberganges nicht gegeben sind (§ 1394 ABGB).
Damit erweisen sich die beiden Rekurse im Ergebnis als nicht berechtigt. Daher wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren die Einwendungen der beklagten Parteien gegen den Schadenersatzanspruch des Geschädigten zu prüfen und dabei die ihm vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung vorzunehmen haben. Zu den vom Berufungsgericht aufgezeigten Mängeln, die den Bereich der Tatfrage betreffen, ist dem Obersten Gerichtshof eine Stellungnahme verwehrt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.
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