Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagenden Parteien begehrten die Fällung des Endbeschlusses, der Beklagte habe am 17. Juni 1988 durch das eigenmächtige Hinüberwerfen von abgeschnittenen Ästen auf das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück 2649/10 in EZ 4205 KG Hötting ihren ruhigen Besitz am Recht der ungestörten Benützung dieses Grundstückes gestört und sei schuldig, sich jeder weiteren derartigen Störung in Zukunft bei sonstigen Zwangsfolgen zu enthalten.
Das Erstgericht gab der Besitzstörungsklage statt, das Rekursgericht wies diese Klage ab.
Rechtliche Beurteilung
Der die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Endbeschlusses anstrebende außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel nach § 528 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig sein kann, wenn es nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, und letzteres gemäß der Z 6 dieser Gesetzesstelle der Fall ist (ebenso schon 8 Ob 693/86).
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