OGH 8Ob693/86

OGH8Ob693/8617.12.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Monika S***, im Haushalt, Lainzerstraße 26a, 1130 Wien, vertreten durch Dr.Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DDr.Peter Stern, Rechtsanwalt, Seilerstätte 22, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Manfred Lamplmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Besitzstörung infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23.Oktober 1986, GZ. 47 R 2116,2119/86-81, womit der Endbeschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 29.November 1985, GZ. 5 C 143/85-67, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die als Revisionsbeantwortung bezeichnete Rechtsmittelgegenschrift wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Streitteile sind miteinander verheiratet. Der Beklagte bezahlt derzeit seiner Frau einen monatlichen Unterhalt von 20.000 S, worin die Fixkosten der ehemaligen Ehewohnung nicht inbegriffen sind. Als Abnehmer von Strom und Gas für diese Wohnung schien der Beklagte auf. Nachdem er die Wohnung verlassen hatte, stellte er die Zahlung der Strom- und Gasgebühren ein, wodurch der Strom- und Gasbezug durch die Wiener Stadtwerke unterbunden wurde. Mit der am 14.Oktober 1982 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte Dr.Monika S*** den Endbeschluß, der Beklagte habe die Klägerin dadurch, daß er Handlungen setzte, wodurch die Benützung der ehelichen Wohnung durch Abschaltung von Strom und Gas unmöglich gemacht oder zumindest erheblich gestört wurde, im ruhigen Besitz des Gebrauches der ehelichen Wohnung durch Veranlassung der Abschaltung von Strom und Gas gestört; der Beklagte sei schuldig, die Benützungsmöglichkeit der Wohnung durch Zufuhr von Strom und Gas in die Wohnung sofort wiederherzustellen und so insbesondere seinen bisher bestandenen Liefervertrag mit den Wiener Stadtwerken für Gas und Strom für die Ehewohnung wieder zu erneuern und sich jeder weiteren derartigen Störung zu enthalten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diesen Endbeschluß vom Beklagten erhobenen Rekurs nicht Folge.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich das als "außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten mit dem Antrag, das beim Erstgericht gestellte Besitzstörungsbegehren "aus rechtlichen Gründen kostenpflichtig abzuweisen".

Die Klägerin beantragte in ihrer als Revisionsbeantwortung benannten Rechtsmittelgegenschrift den "außerordentlichen Revisionsrekurs kostenpflichtig zurückzuweisen bzw. abzuweisen."

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen und auch in der Revisionsrekursbeantwortung zum Ausdruck kommenden Ansicht hängt die Zulässigkeit des vom Beklagten erhobenen Rechtsmittels nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO ab. § 528 Abs 2 ZPO kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht bereits nach Abs 1 der genannten Bestimmung unzulässig ist. In Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs 2 Z.4 JN) sind aber Revisionsrekurse immer unzulässig (§ 528 Abs 1 Z.6 ZPO).

Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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