OGH 5Ob521/80 (RS0022018)

OGH5Ob521/8013.5.1980

Rechtssatz

Auch bei einem Kostenvoranschlag (Kostenschätzung) ohne Gewährleistung muß der Unternehmer eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen; unterläßt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeit, selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages aus den Umständen vermuten mußte (vgl SZ 34/43).

Normen

ABGB §1170a

5 Ob 521/80OGH13.05.1980
5 Ob 758/80OGH13.01.1981

Veröff: JBl 1983,150 (dort unrichtig mit 5 Ob 578/80 zitiert)

7 Ob 535/81OGH07.05.1981

Vgl

7 Ob 514/82OGH18.03.1982
5 Ob 42/82OGH28.09.1982
4 Ob 511/88OGH12.04.1988

Auch; Beisatz: Der Unternehmer erspart sich die Anzeige auch dann nicht, wenn die Überschreitung auf Umständen beruht, die allgemein bekannt sind (SZ 26/234). (T1)

9 Ob 66/99tOGH14.04.1999

nur: Auch bei einem Kostenvoranschlag (Kostenschätzung) ohne Gewährleistung muß der Unternehmer eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen; unterläßt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeit. (T2)

1 Ob 219/09aOGH15.12.2009

nur T2

4 Ob 128/14yOGH17.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19800513_OGH0002_0050OB00521_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)