OGH 5Ob5/18y

OGH5Ob5/18y18.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragsteller 1. J***** und 2. H*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 3. November 2017, GZ 2 R 262/17d‑11, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00005.18Y.0118.000

 

Spruch:

1. Die Anträge auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Union werden zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Antragsteller lehnten im Grundbuchsverfahren den zuständigen Grundbuchsrechtspfleger ab.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Liezen (Grundbuchsgericht) wies den Ablehnungsantrag nach inhaltlicher Prüfung zurück.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller als unzulässig zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Antragsteller im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 26 Abs 2 JN iVm § 7 RpflG als unzulässig zurückgewiesen. Nach diesen Bestimmungen entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichts (Präsident des Gerichtshofs) über die Ablehnung von Rechtspflegern in erster Instanz endgültig. Seine Entscheidung ist unanfechtbar (RIS‑Justiz RS0120030; vgl RS0046003; 2 Ob 176/15v mwN).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 18/12h mwN) begründet eine derartige Rechtsmittelbeschränkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie widerspricht weder Art 6 EMRK noch Art 92 B-VG. Eine Partei ist nicht befugt, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens oder eines Vorabentscheidungsverfahrens zu begehren, weshalb die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen sind (RIS‑Justiz RS0058452).

3. Wird im Ablehnungsverfahren ein Rekurs ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen (wie hier der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels) zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht iSd § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig (ständige Rechtsprechung RIS‑Justiz RS0044509). Die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz erfolgte im vorliegenden Fall im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut zu Recht, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

4. Aufgrund dieser Unzulässigkeit erübrigt sich eine Verbesserung des nicht im ERV eingebrachten Revisionsrekurses.

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