Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit S 14.084,28 (darin enthalten S 2.347,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 20.Oktober 1983 machte der Kläger der fünftbeklagten Partei, die wiederum Kommanditistin der W***** Ges.m.b.H. & Co KG Serie 15 (im folgenden kurz Serie 15 KG) war, das schriftliche Angebot, einen Hausanteilschein der Serie 15 KG im Nominalwert von S 300.000,-- zu zeichnen. Nach Überweisung von S 300.000,-- auf das Konto der fünftbeklagten Partei erhielt er den Hausanteilschein Nr. 15007796 der Serie 15, der ihm mit Vertragsbeginn 28.Dezember 1983 einen Anteil an einer von der fünftbeklagten Partei gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen treuhändig zu haltenden atypischen stillen Beteiligung an der Serie 15 KG verbriefte.
Im Gesellschaftsvertrag der Serie 15 KG ist unter anderem festgelegt, daß Gegenstand des Unternehmens der Erwerb von Immobilienobjekten, Liegenschaften und Grundstücken sowie von Anteilen daran und die Bebauung, Bestandgabe und sonstige Verwertung dieser Immobilien ist (§ 3). Die fünftbeklagte Partei fungierte als Treuhänder der Hausanteilscheinzeichner und war berechtigt, sich im eigenen Namen und für fremde Rechnung als atypisch stiller Gesellschafter an der Serie 15 KG zu beteiligen (§ 4). § 9 setzte unter anderem für die Änderung des Gesellschaftsvertrages und den Verkauf von Liegenschaften die Zustimmung der fünftbeklagten Partei voraus. In § 13 ist vorgesehen, daß von den Gesellschaftern der Serie 15 KG ein Sachverständigenausschuß bestellt wird, welchem ab 1985 die jährliche Bewertung des Vermögens obliegt, und welcher anhand der auf dem Markt realisierbaren Verkehrswerte den Rücknahmewert ausgegebener Hausanteilscheine der Serie 15 sowie den Ausgabewert neu auszugebender Anteilscheine festzusetzen hat.
In dem zwischen der fünftbeklagten Partei und der Serie 15 KG abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft ist in § 4 festgehalten, daß der Hausanteilscheinzeichner Treugeber für die gezeichnete atypisch stille Einlage ist und die fünftbeklagte Partei diese Einlage im eigenen Namen, jedoch treuhändig für fremde Rechnung übernimmt. § 5 normiert, daß die fünftbeklagte Partei dem Hausanteilscheinzeichner für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes haftet und zur Vertretung gegenüber der Serie 15 KG in sämtlichen wie immer gearteten Angelegenheiten ausschließlich als Treuhänder berechtigt ist.
Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Serie 15 KG ist diese eine Gesellschaft, die nach dem Grundsatz der regionalen Streuung in Österreich Immobilienobjekte, Liegenschaften und Grundstücke sowie Anteile daran erwirbt und die Bebauung sowie Bestandgabe dieser Liegenschaften oder Anteile durchführt. Sie hat die Verpflichtung, das eingezahlte Zeichnungskapital, ausgenommen erforderliche liquide Mittel, Kosten, Steuern und Gebühren der Gesellschaft, in Haus- und Grundbesitz anzulegen. Diese Erwerbe haben so zu erfolgen, daß die Bezahlung durch Eigenmittel gesichert ist. Grundbücherlicher Eigentümer ist die Serie 15 KG, doch wird das Zeichnen von Hausanteilscheinen wirtschaftliches Miteigentum am Gesamtvermögen und damit auch am Immobilieneigentum der Serie 15 KG verschafft (§ 1). § 5 bestimmt, daß die Hausanteilscheinzeichner von der Serie 15 (KG) ab vollendetem fünften Anlagejahr nach Einzahlung der gesamten Zeichnungssumme die Rücknahme von Hausanteilscheinen Serie 15 verlangen können. Mit dem Rücknahmeantrag ist die Kündigung des Treuhandverhältnisses automatisch verbunden. Die Gesellschaft ist danach verpflichtet, die Hausanteilscheine bis zum Ausmaß von jährlich 20 % der Gesellschaftseinlage zu dem vom Sachverständigenausschuß zuletzt ermittelten Rücknahmewert zurückzunehmen. Der Treugeber verzichtet auf das Kündigungsrecht für die Dauer von fünf Jahren ab Beginn des Treuhandverhältnisses (§ 9).
Am 26.März 1986 kam es zum Abschluß eines Kaufvertrages zwischen 11 Beteiligungs- und Hausanteilscheingesellschaften als Verkäufern einerseits (darunter die Serie 15 KG) und der Erstbeklagten andererseits. Damit verkaufte die Serie 15 KG ihr gesamtes Liegenschaftsvermögen bestehend aus einer Liegenschaft in Bruck an der Mur und einer weiteren Liegenschaft in Attnang-Puchheim um S 67,560.000,-- und S 11,634.000,--. Die Kaufpreise waren spätestens mit 1.Jänner 1996, also 10 Jahre später (!), zur Zahlung fällig, doch hatte die Käuferin das Recht, vorher Zahlung oder Teilzahlung zu leisten. Die Übergabe und Übernahme der Kaufgegenstände erfolgte bereits mit 1.Jänner 1986, 24.00 Uhr.
Beim Abschluß des Kaufvertrages war allen Vertragsparteien bekannt, welchen Inhalt die Verträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen der Serie 15 KG haben, und daß es sich bei den verkauften Liegenschaften um das gesamte Liegenschaftsvermögen der Serie 15 KG gehandelt hat. Weder im Kaufvertrag noch in den beiden Nebenvereinbarungen sind Bestimmungen enthalten, wonach eine bücherliche Sicherstellung der Anteilszeichner der Serie 15 zu erfolgen hat oder diesen weiter ein Zugriff auf das Liegenschaftsvermögen zustehen sollte.
Am 6.April 1990 wurde über Antrag des Klägers zu S 30/90 des Landesgerichtes Salzburg über das Vermögen der Serie 15 KG das Konkursverfahren eröffnet. Nach dem derzeitigen Stand des Konkursverfahrens sind mehr als 150 Millionen Schilling an Forderungen angemeldet, denen praktisch keine Masse gegenübersteht.
Die zweit- und drittbeklagte Partei sind seit Februar bzw. Juli 1985 Komplementäre der Erstbeklagten. Die viertbeklagte Partei war Komplementär vom 17.Juli 1985 bis 12.April 1989. Die fünftbeklagte Partei ist seit 1977 an der Erstbeklagten und seit 1.Jänner 1986 an der Viertbeklagten beteiligt.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Bezahlung von S 300.000,-- sA. Die ursprünglich auch gegen Siegfried S***** (einen ehemaligen Komplementär der Serie 15 KG) als Siebtbeklagten erhobene Klage wurde noch vor Eintritt der Streitanhängigkeit ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen. Im Verfahren gegen den Sechstbeklagten Hans Z***** (ebenfalls ehemaliger Komplementär der Serie 15 KG) trat in der Tagsatzung vom 6.Februar 1992 Ruhen des Verfahrens ein.
Zur Begründung seines Anspruches brachte der Kläger vor, er habe seine Beteiligung an der Serie 15 KG aufgekündigt, sodaß es zur Beendigung des Treuhandverhältnisses zwischen ihm und der Fünftbeklagten gekommen sei. Da seine Forderung bei der Serie 15 KG uneinbringlich sei, nehme er die Haftung der beklagten Parteien in Anspruch. Die erstbeklagte Partei hafte nach § 1409 ABGB für die Verbindlichkeiten der Serie 15 KG, weil sie mit Kaufvertrag vom 26. März 1986 das Liegenschaftsvermögen der Serie 15 KG, das in Wahrheit deren gesamtes Vermögen darstellte, erworben habe. Die Erstbeklagte habe außerdem in Schädigungsabsicht daran mitgewirkt, durch den Verkauf der Liegenschaften den Gläubigern der Serie 15 KG ihre Sicherheiten zu entziehen. Sie habe von der Zweckbindung dieser Liegenschaften als Deckung für die Hausanteilscheinzeichner gewußt. Dieses in Schädigungsabsicht erfolgte Zusammenwirken der Erstbeklagten mit der Serie 15 KG gehe nicht zuletzt daraus hervor, daß die Kaufpreiszahlung erst bis spätestens 1.Jänner 1996 erfolgen sollte und trotz dieser langen Kaufpreisstundung keine grundbücherliche Absicherung der Anleger vorgesehen wurde. Ein weiteres Indiz für die Schädigungsabsicht sei der Weiterverkauf einer Liegenschaft durch die Erstbeklagte an eine ihr nahestehende Gesellschaft. Nach Darstellung der Beklagtenseite habe der Verkauf der Liegenschaften dazu dienen sollen, im Rahmen der I***** Aktiengesellschaft einen offenen Immobilienfonds zu schaffen und so den Anlegern noch mehr Sicherheit zu bieten. Da es sich bei der Erstbeklagten um eine Tochtergesellschaft der I***** AG handle, sei es durch den Liegenschaftserwerb zudem noch zu einem kumulativen Schuldbeitritt der Erstbeklagten für die Ansprüche und Abfindungsguthaben der Anleger gekommen. Schließlich sei der Kaufpreis für die Liegenschaften nicht bezahlt oder seine Zahlung nur vorgetäuscht worden. So habe sich die Erstbeklagte die Rückforderung von Mieten auf den Kaufpreis angerechnet. Die zweit- bis viertbeklagten Parteien seien persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten und hafteten auf Grund dieser Eigenschaft; die Fünftbeklagte habe sich als Treuhänder wegen Verletzung der Geschäftsbedingungen schadenersatzpflichtig gemacht. Außerdem bestehe für den Klagsanspruch noch der Rechtsgrund der Prospekthaftung.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und erwiderten, eine Haftung nach § 1409 ABGB sei deshalb nicht gegeben, weil bei Abschluß des Kaufvertrages vom 26.März 1986 noch andere erhebliche Vermögenswerte bei der Serie 15 KG vorhanden gewesen seien. Der Kaufpreis sei außerdem bis 31.Dezember 1988 zur Gänze an die Serie 15 KG geflossen. Über Verbindlichkeiten der Serie 15 KG habe die Erstbeklagte bei Abschluß des Kaufvertrages nichts gewußt. Vor dem Verkauf sei es zur Schätzung der Liegenschaften gekommen. Danach stehe fest, daß die Erstbeklagte so viel bezahlt habe, als der Wert der Liegenschaften ausmache. Die Fünftbeklagte habe dem Verkauf zugestimmt.
Die Haftung der Erstbeklagten trete aber auch deshalb nicht ein, weil an der Serie 15 KG etwa 110 weitere Komplementäre beteiligt seien, bei denen die Klagsforderung einbringlich gemacht werden könnte. S 97.500,-- habe der Kläger auf Grund von Ausschüttungen außerdem schon erhalten. Im übrigen habe die Erstbeklagte aus der anläßlich des Verkaufes vereinbarten Gleitklausel einen Rückforderungsanspruch gegen die Serie 15 KG in Höhe von S 38 Millionen, weil der Wert der verkauften Liegenschaften zwischenzeitlich erheblich gesunken sei.
Bestritten wurde von sämtlichen am Verfahren noch beteiligten beklagten Parteien schließlich noch die Aktivlegitimation des Klägers, weil zur Geltendmachung seiner Ansprüche nur die Fünftbeklagte als Treuhänder berechtigt sei.
Die Fünftbeklagte erwiderte ferner, sie habe stets die allgemeinen Geschäftsbedingungen eingehalten und damit ihre Treuhänderpflichten erfüllt. Aus dem Verkauf der Liegenschaften durch die Serie 15 KG sei dem Kläger gar kein Schaden erwachsen. Ein Rückzahlungsanspruch bestehe für ihn nur in Höhe des Rücknahmewertes, der sich nicht mit der Höhe der Einlage decken müsse.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung der fünftbeklagten Partei mit geringfügigen Abstrichen bei den Zinsen statt, wies es jedoch gegenüber den erst- bis viertbeklagten Parteien ab. Seine über den eingangs angeführten Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Im Jahr 1983 verfügte die Serie 15 KG laut Bilanz über ein Anlagevermögen von S 44,9 Millionen. Davon entfielen auf die Liegenschaft in Bruck an der Mur S 39,6 Millionen und jene in Attnang-Puchheim S 5,3 Millionen. An weiteren Aktiven schienen noch offene Einzahlungsverpflichtungen (S 16,1 Millionen), Umlaufvermögen (S 8,04 Millionen) und Gesellschafterverrechnung (S 32,7 Millionen) auf.
Im Jahr 1984 hatten atypische stille Gesellschafter S 98,9 Millionen gezeichnet. Bei den Aktiven ist es zu einer massiven Steigerung der Bewertung des Anlagevermögens dadurch gekommen, daß aufgrund einer "Zuschreibung laut Schätzungsgutachten" S 28 Millionen für die Liegenschaft Bruck an der Mur und S 6,4 Millionen für Attnang-Puchheim zusätzlich aktiviert wurden, ohne daß aus der Bilanz Investitionen in die Liegenschaften ersichtlich wären. Das in der Bilanz aufscheinende Umlaufvermögen betrug S 20,8 Millionen, die Gesellschafterverrechnung S 35,1 Millionen.
In der Bilanz des Jahres 1985 ist der Wert der Liegenschaft in Bruck an der Mur mit S 66,6 Millionen, jener der Liegenschaft in Attnang-Puchheim mit S 11,6 Millionen angegeben. Als weitere Aktive scheinen eine Finanzlage mit S 11 Millionen, Umlaufvermögen von S 14,7 Millionen und die Gesellschafterverrechnung mit S 23,4 Millionen auf.
In der Bilanz 1986 ist der Liegenschaftsverkauf vom 26.März 1986 bereits ersichtlich. Im Anlagevermögen befindet sich nur mehr eine Finanzanlage von S 19,8 Millionen. Das Umlaufvermögen beträgt S 72,7 Millionen, darin enthalten eine Kaufpreisforderung von S 47,9 Millionen gegenüber der Erstbeklagten. Die Gesellschafterverrechnung beträgt S 36,4 Millionen.
Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag vom 26.März 1986 wurden zwei Nebenvereinbarungen geschlossen. Eine besagt, daß die Höhe der im Kaufvertrag angeführten Kaufpreise auf Schätzungsgutachten beruht und die im Vertrag angeführten Kaufpreise Richtwerte darstellen, die aufgrund der Preisschwankungen auf dem Immobilienmarkt nach oben oder unten veränderlich sind. Sollten sich diese Werte infolge einer anderslautenden Bewertung durch Sachverständige oder die ordentlichen Gerichte innerhalb der nächsten 10 Jahre nach oben oder unten ändern, so sollten diese höheren oder niedrigeren Werte in Ansatz gebracht werden. Bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises durch die Käuferin sollten die Verkäuferinnen sämtliche Nettoerträge der von ihnen verkauften Liegenschaften sowie die auf diese Liegenschaften entfallenden Wertsteigerungen im aliquoten Ausmaß der Berichtigung des Kaufpreises, sei es durch Zahlung oder Erwerb von Anteilen, erhalten.
Beginnend mit 28.April 1986 hat die Erstbeklagte den Kaufpreis für die beiden verfahrensgegenständlichen Liegenschaften an die Serie 15 KG überwiesen. Aufgrund der neuerlichen Begutachtung der beiden Liegenschaften durch Dr. Renezeder am 15.Jänner 1988 nahm dabei die Erstbeklagte eine Reduzierung der Werte bei der Liegenschaft in Bruck an der Mur von S 64,517.065,-- auf S 49,900.000,-- und bei der Liegenschaft in Attnang-Puchheim von S 11,380.422,-- auf S 6,100.000,-- vor. Unter Berücksichtigung dieser auf die Nebenvereinbarung vom 26.März 1986 gestützten Reduktion war der Kaufpreis für die beiden Liegenschaften mit 3.Juli 1987 voll an die Serie 15 KG bezahlt.
Die fünftbeklagte Partei hat die eingehenden Kaufpreiszahlungen und deren Verwendung nicht kontrolliert. Mit den eingehenden Zahlungen wurden auch keine Liegenschaften erworben. Die massive Aufwertung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften im Zuge der Bilanzerstellung 1984 ist objektiv ebensowenig nachvollziehbar wie die massive Abwertung im Zug der Zahlung der Kaufpreise.
Nicht erweislich war, ob es zwischen der Erstbeklagten und der Serie 15 KG zu einem Zusammenwirken in der Absicht gekommen ist, die Kaufpreisvaluta der Serie 15 (gemeint ist offensichtlich: den Zeichnern von Hausanteilscheinen) zu entziehen, und ob die Zahlungen nur zum Schein geleistet worden sind.
Mit Schreiben vom 29.Juni 1989 kündigte der Kläger mit sofortiger Wirkung seine Beteiligung.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht generell die Aktivlegitimation des Klägers. Der Einwand, zur Geltendmachung der Ansprüche des Klägers sei nur die fünftbeklagte Partei als Treuhänder berechtigt, sei mehrfach unbegründet. § 3 Z 6 der AGB berechtige die fünftbeklagte Partei nur zur Vertretung gegenüber der Serie 15 KG, gegen welche der Kläger in diesem Verfahren keine Ansprüche erhebe. Davon abgesehen wäre es unvorstellbar, bei einem gegen den Treuhänder erhobenen Anspruch diesen als alleinvertretungsberechtigt anzusehen. Schließlich durfte der Kläger nach § 5 der AGB ab vollendetem fünftem Anlagejahr nach Einzahlung der gesamten Zeichnungssumme die Rücknahme seines Hausanteilscheins verlangen. Mit dem Rücknahmeantrag sei die Kündigung des Treuhandverhältnisses automatisch verbunden gewesen. Die Fälligkeit dieser Forderung sei spätestens mit der Konkurseröffnung über die Serie 15 KG gemäß § 14 Abs 2 KO eingetreten.
Auch die Einwände, der Kläger könne seine Beteiligung nicht in Höhe des Nominales zurückfordern und müsse sich den bisher empfangenen Barbetrag von S 97.500,-- anrechnen, seien nicht berechtigt. Weder die Serie 15 KG noch die fünftbeklagte Partei hätten den Sachverständigenausschuß nach § 6 der AGB bzw. §§ 13 und 12 der Gesellschaftsverträge bestellt. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn seine Vertragspartner unter Verletzung einer Vertragspflicht die Bestellung des Sachverständigenausschusses unterlassen haben, wodurch es zu keiner Bewertung der Hausanteilscheine habe kommen können. Der Betrag von S 97.500,-- sei nicht auf den Klagsanspruch anzurechnen, weil die Barauszahlungen nach § 7 AGB ein vertraglicher Anspruch des Klägers gewesen seien und sich von der Rücknahme bzw. Rückzahlung der Beteiligung nach § 5 der AGB unterscheiden würden.
Die fünftbeklagte Partei hafte für den Verlust des Klägers, weil sie die ihr als Treuhänder obliegenden und in den AGB festgelegten Pflichten verletzt habe. Sie hätte gegen die exorbitant angestiegenen Gesellschafterverrechnungen auftreten oder zumindest die Anleger darüber informieren müssen. Den ihr gemäß § 1298 ABGB obliegenden Beweis mangelnden Verschuldens habe die Fünftbeklagte weder angetreten noch erbracht. An ihr wäre es auch gelegen, den Beweis dafür zu führen, daß der Anspruch des Klägers bei der Serie 15 KG auch bei Erhaltung ihres Liegenschaftsvermögens uneinbringlich gewesen wäre. Da im Konkursverfahren über die Serie 15 KG die Masse auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehe, sei jedoch der Anspruch des Klägers bei der Serie 15 KG uneinbringlich anzusehen.
Dagegen bestehe der Klagsanspruch gegenüber der Erstbeklagten (und damit gegen die Zweit- und Viertbeklagten als deren Komplementäre) nicht zu Recht. Insbesondere sei keine Haftung nach § 1409 ABGB gegeben, weil dieser Haftungstatbestand nur zum Tragen komme, wenn den Gläubigern der Haftungsfonds z.B. infolge eines nicht adäquaten Kaufpreises, der Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung oder einer gleichzeitigen Verfügung über diesen zugunsten dritter Personen genommen wird. Die Erstbeklagte habe den angemessenen Kaufpreis unter Inanspruchnahme der mit der Serie 15 KG vereinbarten Preisgleitklausel zur Gänze bezahlt und es sei nicht erweislich, daß es sich dabei nur um eine scheinbare Zahlung mit gleichzeitiger Verfügung über den Kaufpreis zu Lasten der Anleger gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1409 ABGB seien daher nicht gegeben. Ferner liege auch kein kumulativer Schuldbeitritt der Erstbeklagten hinsichtlich der künftigen Abfindungsguthaben von Anlegern vor. Ein solcher könne zwar formfrei geschehen, setze aber eine rechtsgeschäftliche verbindliche Erklärung mit der Absicht voraus, damit eine Verpflichtung zu begründen. Ein Verpflichtungswille sei aber aus den vom Kläger ins Treffen geführten Ankündigungen nicht zu ersehen.
Das Berufungsgericht hatte sich zufolge des am 16.November 1992 zu S 87/92 des Landesgerichtes Salzburg eröffneten Konkursverfahrens über das Vermögen der Fünftbeklagten nur mit der Berufung des Klägers zu befassen. Es gab mit Teilurteil der Berufung teilweise Folge und verurteilte die erst- bis viertbeklagten Parteien solidarisch zur Zahlung von S 300.000,-- samt 4 % Zinsen seit 11.August 1989. Es führte aus: Die Erstbeklagte (und damit auch die zweit- bis viertbeklagten Parteien) habe sowohl nach § 1409 ABGB als auch wegen deliktischen Verhaltens für die Uneinbringlichkeit der Forderung des Klägers gegenüber der Serie 15 KG zu haften. Nach § 1409 Abs 1 ABGB sei jemand, der ein Vermögen oder Unternehmen übernimmt, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet und werde von der Haftung nur insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. Dazu sei in der älteren Judikatur (so etwa in SZ 52/12) die Ansicht vertreten worden, daß bei Veräußerung einer Liegenschaft eine dem Verkehrswert entsprechende Kaufpreisforderung bzw. ein diesem Wert entsprechender Kaufpreiserlös ein echtes wirtschaftliches Äquivalent - auch für die Gläubiger - darstelle, sodaß der Haftungsfonds keine Verringerung erfahre. Diese Auslegung habe aber der Oberste Gerichtshof in der Folge ausdrücklich abgelehnt (JBl 1988, 381; ÖBA 1991, 383). Nach der neueren Judikatur sei die Gegenleistung des Erwerbers nur dann zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Übergebers die gleiche Sicherheit und die gleiche Möglichkeit der Befriedigung gewährt wie dessen bisheriges Vermögen. Eine nicht äquivalente Gegenleistung liege nicht nur dann vor, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens nicht entspricht, sondern auch dann, wenn sie nicht die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet, was etwa dann anzunehmen sei, wenn sie in Geld besteht. Im Anschluß an die Entscheidung SZ 24/88 entfalle eine Haftung des Erwerbers nur dann, wenn der mit dem Übergeber vereinbarte Kaufpreis oder das sonstige Entgelt dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers (sei es durch diesen selbst, sei es durch den Erwerber für ihn) verwendet wurde (SZ 56/6; JBl 1988, 381). Für diese anspruchsvernichtenden Tatsachen sei nicht der Gläubiger, sondern der Erwerber eines Vermögens oder Unternehmens behauptungs- und beweispflichtig (ÖBA 1991, 383).
Auch eine Einzelsache (Haus, Liegenschaft) sei ein Vermögen iSd § 1409 ABGB, wenn der übernommene Gegenstand - wie hier vom Kläger auch behauptet - das im wesentlichen gesamte Vermögen des Übergebers darstellte. Die analoge Anwendung des § 1409 ABGB auf solche Übertragungsfälle setze voraus, daß dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder bekannt sein mußte, daß der von ihm übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen des Überträgers war (Ertl in Rummel**2, ABGB, § 1409 Rz 4; EvBl 1980/141; ÖBA 1987, 657 uva), was wiederum der Gläubiger zu behaupten und zu beweisen habe, wenn der Übernehmer nicht zum Personenkreis des § 1409 Abs 2 ABGB gehört. Von dem Grundsatz, daß ein einzelnes Vermögensstück - etwa eine Liegenschaft - kein Vermögen iSd § 1409 ABGB darstellt, sei nach dem Regelungszweck der Norm insbesondere dann eine Ausnahme zu machen, wenn durch dessen Veräußerung den Gläubigern die Kreditbasis entzogen wurde oder der übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Übergebers bildet, das seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht (ÖBA 1991, 383; JBl 1971, 259; EvBl 1980/141; SZ 49/163 ua).
Gegenständlich sei der Erstbeklagten bei Abschluß des Kaufvertrages am 26.März 1986 insbesondere die im § 1 der AGB enthaltene Verpflichtung der Serie 15 KG bekannt gewesen, das gesamte eingezahlte Zeichnungskapital mit Ausnahme der erforderlichen liquiden Mittel (Kosten, Steuern und Gebühren) in Haus- und Grundbesitz anzulegen. Überhaupt sei der Existenzzweck der Serie 15 KG nach ihren Satzungen die Veranlagung von Geldern in Liegenschaften gewesen. Der Erstbeklagten habe daher bei Abschluß des Kaufvertrages bewußt sein müssen, daß sie durch den Ankauf des gesamten Liegenschaftsvermögens der Serie 15 KG den Anlegern im wesentlichen die gesamte Haftungsgrundlage entzogen. Daran ändere auch nichts, daß die Serie 15 KG satzungswidrig einen relativ kleinen Teil ihres Vermögens in Aktiven investiert hatte. Die von der Erstbeklagten erworbenen Liegenschaften seien daher als Vermögen iSd § 1409 ABGB zu qualifizieren.
Es wäre demnach an den Beklagten gelegen, zu beweisen, daß der vereinbarte Kaufpreis dem Wert des übernommenen Vermögens entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers verwendet wurde. Beide Beweise seien ihr aber nicht gelungen. Dadurch, daß irgendwelche Sachverständige die verkauften Liegenschaften entsprechend der in einer Nebenvereinbarung festgelegten Preisgleitklausel im Lauf der Zeit immer wieder höchst unterschiedlich bewerteten, sei entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung noch keineswegs klargelegt, daß die so ermittelten bzw. korrigierten Kaufpreise dem tatsächlichen Wert der Liegenschaften entsprachen. Weder die massive Aufwertung im Jahr 1984 noch die massive Abwertung der Liegenschaften im Zuge der Kaufpreiszahlung sei objektiv nachvollziehbar. Für den Haftungsausschluß fehle es daher schon am Nachweis der Übereinstimmung des tatsächlichen Wertes der Liegenschaften mit dem vereinbarten bzw. bezahlten Kaufpreis.
Dazu komme, daß auch von einer gänzlichen Verwendung des Kaufpreises zur Befriedigung von Gläubigern der Serie 15 KG nicht ausgegangen werden könne. Diesbezüglich sei nicht einmal ein ausreichendes Vorbringen erstattet worden. Zwar hätten die erst- bis viertbeklagten Parteien behauptet, bis März 1989 an Abschichtungen und Barausschüttungen Beträge an die Anleger bezahlt zu haben, die den der Serie 15 KG zugeflossenen Kaufpreis übersteigen (AS 101); es sei jedoch nicht behauptet worden, daß dafür ausschließlich der Kaufpreis verwendet wurde. Die Serie 15 KG habe nämlich bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises auch über Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Liegenschaften verfügt, welche für die Barausschüttungen verwendet werden konnten. Letzteres lege sogar nahe, weil bei Dotierung der Barausschüttungen aus dem Verkaufserlös die Substanz des Anlagevermögens verbraucht worden und insoweit für Abschichtungen nicht mehr zur Verfügung gestanden wäre. Aus Beilage 6 und der Parteienaussage des Franz P***** (beide wurden im Berufungsverfahren verlesen) ergebe sich außerdem klar, daß sich die Erstbeklagte eine Mietzinsrückforderung von über 2,6 Millionen Schilling auf den Kaufpreis angerechnet hat. Zwar sei insofern mit dem Kaufpreis auch eine gegen die Verkäuferin gerichtete Forderung (nämlich jene der Erstbeklagten) befriedigt worden. Nach dem Schutzzweck des § 1409 ABGB könne sich aber die Erwerberin des Liegenschaftsvermögens diesen Betrag nicht in dem Sinn anrechnen, daß dadurch ihre Haftung nach § 1409 ABGB reduziert wird. Andernfalls wäre eine Haftung des Erwerbers eines Vermögens für fremde Forderungen gegen den Verkäufer immer dann gänzlich ausgeschlossen, wenn er gegenüber dem Verkäufer eine Gegenforderung in Höhe des Kaufpreises hat.
Die erst- bis viertbeklagten Parteien hätten dem Kläger aber auch deliktisch zu haften. Nach der zu §§ 1301 und 1295 ABGB ergangenen Judikatur dürften nämlich dritte Personen die bestimmte Willensrichtung des Schuldners, auf die der Gläubiger ein Recht hat, nicht verändern. Da auf eine bestimmte Willensbildung des Schuldners nur der Gläubiger ein Recht hat, sei die Handlung des Dritten, der den schuldnerischen Willen in einer der Obligation widersprechenden Weise beeinflußt, grundsätzlich rechtswidrig. Nur bei fahrlässiger Beeinflussung des Schuldners in Richtung auf eine Nichterfüllung des Vertrages bestehe kein Schadenersatzanspruch. Ein solcher sei aber dann zu bejahen, wenn der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten wissentlich zum Vertragsbruch verleitete, ohne daß die besondere Schädigungsabsicht iSd § 1295 Abs 2 ABGB erwiesen wäre (SZ 55/170, SZ 49/75; EvBl 1969/58 ua).
Gegenständlich sei der Erstbeklagten bzw. den für sie handelnden Personen bei Abschluß des Kaufvertrages vom 26.März 1986 bekannt gewesen, daß die Serie 15 KG gemäß § 1 ihrer AGB verpflichtet ist, das eingezahlte Zeichnungskapital mit Ausnahme der erforderlichen liquiden Mittel in Haus- und Grundsbesitz anzulegen. Durch die in den Kaufvertrag aufgenommene Klausel, wonach der Kaufpreis erst 10 Jahre nach Übergabe der Liegenschaften an die Erstbeklagte fällig wurde, habe die Serie 15 KG eklatant gegen ihre die Anlage für Zeichner erst sinnhaft machende Verpflichtung verstoßen, das eingezahlte Zeichnungskapital in Liegenschaftsbesitz anzulegen. Sie wäre nach diesen Bestimmungen verhalten gewesen, den Kaufpreis, soweit er nicht für Abschichtungen benötigt wurde, unverzüglich und geldlastenfrei in Grundbesitz anzulegen, was durch die Kaufpreisstundung unmöglich wurde. Da die Erstbeklagte um diese Verpflichtung wußte, habe sie durch die Vereinbarung der Kaufpreisstundung wissentlich in die Forderungen der Anleger eingegriffen, was sie im Hinblick auf die Uneinbringlichkeit dieser Forderungen schadenersatzpflichtig mache. Dabei hafte auch die Viertbeklagte trotz ihres Ausscheidens als Komplementär der Erstbeklagten im April 1989 gemäß §§ 159 und 161 Abs 2 HGB.
Zutreffend habe schließlich schon das Erstgericht dargelegt, daß der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers nicht berechtigt sei. Insbesondere stehe das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der fünftbeklagten Partei der direkten Geltendmachung der Klagsansprüche nicht entgegen, weil sich dieses Treuhandverhältnis nur auf die Vertretung des Klägers gegenüber der Serie 15 KG bezogen habe, diese aber gar nicht belangt wird. Dem stehe auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 585/91 nicht entgegen, weil dort nur persönlich haftende Gesellschafter der Beteiligungsserien-KG geklagt wurden. Überdies stünde das Treuhandverhältnis zwischen den Anlegern und der fünftbeklagten Partei der direkten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht entgegen.
Festzuhalten sei auch daran, daß die Forderung des Klägers gegenüber der Serie 15 KG infolge der Konkurseröffnung über ihr Vermögen gemäß § 14 Abs 2 KO zwar fällig, aber nicht einbringlich ist, und daher die Haftung der Beklagten Platz greife. Ebenso treffe es zu, daß es sich bei dem an den Kläger ausgezahlten Bargeldbetrag von S 97.500,-- offensichtlich um die in § 7 der AGB geregelten Barauszahlungen von jährlich 6 % des Nominalwertes handelt, die in monatlichen Raten a S 1.500,-- entrichtet wurden. Diese Zahlungen könnten daher die in § 5 der AGB geregelte Rückzahlung der Zeichnungssumme nicht schmälern. Was die Höhe des Rückforderungsanspruches gegenüber der Serie 15 KG und damit der Beträge, für welche die Beklagten haften, anlangt, hätten diese nur vorgebracht, daß der Kläger als Mitunternehmer auch an den Verlusten teilnehmen müsse und daß sich der Rückforderungsanspruch der Erstbeklagten gegen die Serie 15 KG aufgrund der Preisgleitklausel auf S 38 Millionen belaufe, was den Anspruch des Klägers prozentmäßig reduziere. Nicht behauptet hätten die Beklagten jedoch, daß zum Zeitpunkt des Rücknahmeantrages bzw. der Kündigung des Treuhandverhältnisses im Juni 1989 oder davor ein von den Gesellschaftern der Serie 15 KG gemäß § 6 AGB bestellter Sachverständigenausschuß das gesamte Vermögen in einer so niedrigen Höhe bewertet habe, daß daraus eine unter dem Nominalwert von S 300.000,-- liegende Bewertung der zurückgeforderten Hausanteilscheine folgte. Insoweit man aus dem Vorbringen der erst- bis viertbeklagten Parteien über die vor und nach Kaufvertragsabschluß erfolgten Schätzungen der Liegenschaften und den daraus abgeleiteten Rückforderungsansprüchen der Erstbeklagten gegenüber der Serie 15 KG derartiges ableiten könnte, wären die Beklagten darauf zu verweisen, daß die massiven Auf- und Abwertungen der Liegenschaften nicht nachvollziehbar sind und die Beklagten daher den Nachweis schuldig geblieben sind, daß der Rückforderungsanspruch des Klägers unter den Nominalwert seines Anteilscheines gesunken ist. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn seine Vertragspartner ihre Pflicht zur Bestellung eines Sachverständigenausschusses verletzen und es daher zu keiner vom Nominale abweichenden Bewertung kommen könne. Letztlich gehe aber sogar aus der von den Beklagten vorgelegten Abschichtungsliste der Serie 15 KG (Beilage 10) hervor, daß im Jahr 1989 die Vermögensverhältnisse der Serie 15 KG noch so weit konsolidiert waren, daß jene Abschichtungsbeträge, die zufolge von im ersten Halbjahr 1989 eingelangten Kündigungen fällig wurden, mit zumindest der Höhe des Nominalwertes der Anteilscheine (teilweise auch darüber) bewertet wurden. Es bestünden daher keine Bedenken dagegen, auch den Rückforderungsanspruch des Klägers mit zumindest der Höhe des Nominalwertes anzunehmen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß noch keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob der Käufer eines Vermögens auch dann die Haftungsbefreiung iSd § 1409 Abs 1 zweiter Satz ABGB in Anspruch nehmen kann, wenn er den Kaufpreis durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen den Verkäufer entrichtet, und ob der Kauf aller Liegenschaften einer Anlagegesellschaft den Haftungstatbestand des § 1409 Abs 1 ABGB herstellt.
In der nunmehr vorliegenden Revision beharren die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien (über das Vermögen der viertbeklagten Partei wurde mittlerweile mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 2. April 1993 zu S 26/93 ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet) auf dem Rechtsstandpunkt, daß der Kläger ihre Haftung für die Verpflichtung der Serie 15 KG, seinen Hausanteilschein um S 300.000,-- zurückzunehmen, weder unter Berufung auf § 1409 ABGB noch unter schadenersatzrechtlichen Aspekten in Anspruch nehmen könne. Die Haftung nach § 1409 ABGB scheitere schon daran, daß der Kläger beim Verkauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften an die Erstbeklagte noch gar nicht Gläubiger der Serie 15 KG, sondern vielmehr ihr stiller Gesellschafter gewesen sei; außerdem könne beim beträchtlichen Umlaufvermögen der Serie 15 KG nicht davon gesprochen werden, sie hätte sich mit dem Verkauf der Liegenschaften ihres gesamten Vermögens entäußert. Weiters hätte davon ausgegangen oder noch festgestellt werden müssen, daß der gesamte Verkaufserlös zur Befriedigung von Gläubigern der Serie 15 KG verwendet wurde, weil ja auch die Erstbeklagte zu ihren Gläubigern gehörte und daher berechtigt gewesen sei, nach der Regel des Zuvorkommens eigene Forderungen mit der Kaufpreisschuld zu verrechnen. Schließlich fehle es an Grundlagen für die mit dem Nominalwert des Hausanteilscheins gleichgesetzte Höhe des Klagsanspruches, wenn einerseits die Sachverständigengutachten über den Wert der Liegenschaften angezweifelt, andererseits aber keine Konsequenzen aus der diesbezüglichen Beweislast des Klägers gezogen werden. Eine Haftung der Erstbeklagten und ihrer Komplementäre komme schon deshalb nicht in Frage, weil angesichts der Kaufpreiszahlung im Jahre 1987 und der dann bis 1989 anhaltenden Liquidität der Serie 15 KG weder die Kausalität der vermeintlichen Forderungsbeeinträchtigung für den eingeklagten Schaden noch das Tatbestandserfordernis der Wissentlichkeit erwiesen sei. Unabhängig davon bestehe die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers weiter fort, weil zumindest den erstbis drittbeklagten Parteien gegenüber das Vertretungsmonopol der fünftbeklagten Partei auf Grund des Treuhandverhältnisses andauere.
Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Teilurteil entweder im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens gegen die erst- bis drittbeklagten Parteien abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Vom Kläger liegt dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, die Revision zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Was die aus § 1409 Abs 1 ABGB abgeleitete Haftung der Erstbeklagten (sowie ihrer Komplementäre gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB) für den auf § 5 der AGB über die Ausgabe von Hausanteilscheinen der Serie 15 gestützten Anspruch des Klägers auf Rücknahme und Rückzahlung seines Hausanteilscheins betrifft, ergibt sich schon aus der zitierten Vertragsbestimmung, daß der Kläger und nicht etwa die fünftbeklagte Partei zu dessen Geltendmachung legitimiert ist. Der Vertragstext, wonach "die Hausanteilscheinzeichner von der Serie 15 die Rücknahme verlangen können", weist nämlich den diesbezüglichen Anspruch eindeutig den Anlegern zu. Das an anderer Stelle (in § 5 des Gesellschaftsvertrages der atypisch stillen Gesellschaft) der fünftbeklagten Partei vorbehaltene "ausschließliche" Recht der Vertretung der Hausanteilscheinzeichner bezieht sich nur auf den Rechtsverkehr mit der Serie 15 KG und steht schon deshalb einer Verfolgung des garantierten Rücknahmeanspruchs gegen andere Personen nicht im Weg, weil die Vertretungsregelung den Anspruch selbst unberührt läßt. Es liegt daher weder ein Mangel der Sachlegitimation noch ein Prozeßhindernis vor.
Unabhängig davon wäre das Recht der fünftbeklagten Partei, den Kläger gegenüber der Serie 15 KG zu vertreten, bereits erloschen, weil "mit dem Rücknahmeantrag die Kündigung des Treuhandverhältnisses automatisch verbunden ist" (§ 5 der AGB) und gemäß § 4 der AGB ("C***** wird für die Hausanteilscheinzeichner tätig und hat ihren Treuhandauftrag zu erfüllen") eine eindeutige konditionale Verknüpfung zwischen Vertretungsrecht und Treuhandschaft besteht. Auf die Bestimmung des § 9 AGB, wonach die Kündigung der Treuhandschaft erst mit Rückzahlung des Rücknahmewertes seitens der Serie 15 KG wirksam wird, haben sich die Revisionswerber selbst nicht berufen; sie könnte im übrigen eine außerordentliche Kündigung, wie sie der Kläger im Zuge dieses Verfahrens ausgesprochen hat (AS 59) und wie sie allein schon durch die offenkundige, bereits vom Erstgericht aufgezeigte Interessenkollision gerechtfertigt wäre, nicht verhindern (vgl. Koziol-Welser I9, 363 mwN).
§ 5 der AGB belegt aber auch, daß der Kläger - entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerber - bereits im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Liegenschaftsverkaufs am 26.März 1986 Gläubiger der Serie 15 KG war. Es trifft zwar zu, daß der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters nach der herrschenden Judikatur erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft entsteht (WBl 1987, 65; ecolex 1991, 856 ua), doch ist der vom Kläger geltend gemachte Rücknahmeanspruch von anderer rechtlicher Qualität. Der Unterschied zeigt sich schon darin, daß auf Grund der Treuhandkonstruktion nur die fünftbeklagte Partei Kommanditistin der Serie 15 KG und damit zur Ausübung von Gesellschafterrechten befugt war (vgl. ecolex 1992, 846), wogegen der in § 5 der AGB definierte Rücknahmeanspruch auf eine direkte Rechtsbeziehung zwischen der Serie 15 KG und den Hausanteilscheinzeichnern außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses hinweist. Selbst der in § 4 des Gesellschaftsvertrages der atypisch stillen Gesellschaft erwähnte "Einschluß" der Hausanteilscheinzeichner in die Beteiligung (ihres Treuhänders) am Gesellschaftsvermögen würde daran nichts ändern. Gerade bei atypischen stillen Gesellschaftsverhältnissen kann nämlich immer nur im Einzelfall entschieden werden, welche Ansprüche dem einzelnen Gesellschafter bzw. Anleger gegen die Gesellschaft zustehen (vgl. Kastner ua, Grundriß des Gesellschaftsrechtes5, 163; Straube in Straube, Rz 22 und 31 zu § 335 HGB und Art 7 Nr 22 EVHGB; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht4, Band 2, 366). Hier wurde den Zeichnern der Hausanteilscheine der Serie 15, die ihrerseits - wie erwähnt - nur Treugeber des einzigen, mit der Requirierung von Beteiligungskapital beauftragten Kommanditisten der Serie 15 KG waren, ausdrücklich zugesichert, daß sie von der KG ab vollendetem fünften Anlagejahr - gerechnet ab Einzahlung der gesamten Zeichungssumme - die Rücknahme ihrer Hausanteilscheine verlangen können, und zwar nach Maßgabe des von Sachverständigen zu ermittelnden - objektiven Verkehrswertes "des Vermögens" (§§ 5 und 6 der AGB). Mit Vermögen war dabei vor allem das in Immobilien veranlangte Zeichnungskapital gemeint, also ein von unternehmerischen Risiken praktisch unbelasteter Haftungsfonds, an dem die Zeichner von Hausanteilscheinen "wirtschaftliches Miteigentum" haben sollten (§ 1 der AGB iVm § 3 des Gesellschaftsvertrages der atypisch stillen Gesellschaft). Damit konnten die Zeichner von Hausanteilscheinen davon ausgehen, unabhängig vom Gedeihen der Gesellschaft ihr Beteiligungskapital auf die bloße Geltendmachung des vertraglich zugesicherten Rücknahmeanspruches hin zumindest in jenem Verhältnis zurückzuerhalten, das dem Wert der vom Anlagekapital angeschafften Immobilien im Verhältnis zum nominellen Ausgabewert aller Hausanteilscheine entspricht. Berücksichtigt man dazu noch die Verpflichtung der Gesellschaft, praktisch das gesamte Zeichnungskapital für den Ankauf von Immobilien einzusetzen, weil angesichts der versprochenen Anlegung eines Immobilienfonds und der plakativen Ausgabe von "Hausanteilscheinen" die Zurückbehaltung der in § 1 der AGB erwähnten liquiden Mittel nur eine "Ausnahme" sein konnte, dann durften dies die Anleger als Garantie eines objektiv bestimmbaren Sockelbetrages verstehen, der ihnen bei Rückgabe eines Hausanteilscheins jedenfalls ausbezahlt wird.
Ein solcher Anspruch wird zwar erst - nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist - mit dessen Geltendmachung fällig, entsteht jedoch schon beim Erwerb des Hausanteilscheins (vgl. Graf, Zur Haftung des Komplementärs bei der Publikumskommanditgesellschaft, ecolex 1992, 25). Damit erfüllt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzung des § 1409 Abs 1 ABGB, bereits im Zeitpunkt der Vermögensübertragung am 26.März 1986 Gläubiger der Serie 15 KG gewesen zu sein, weil es für dieses Element der gesetzlichen Haftung genügt, daß die Schulden bei der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein (vgl. Ehrenzweig, System, II/1, 282 und 283; Klang, § 1409 ABGB in der Rechtsausübung, JBl 1948, 441; Wolff in Klang**2 VI, 354; 5 Ob 329/64; 8 Ob 654/87; 6 Ob 1522/91).
Auch der zweite auf § 1409 ABGB bezogene Einwand der Revisionswerber, mit den beiden Liegenschaften sei kein "Vermögen" im Sinne dieser Gesetzesstelle übertragen worden, ist nicht stichhältig. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß § 1409 ABGB analog auf die Übertragung einzelner geldwerter Güter von nicht unbedeutendem Wert anzuwenden ist, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein mußte, daß der betreffende Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen des Überträgers bildet, das dessen Gläubigern als Haftungsobjekt zur Verfügung steht (vgl. EvBl 1980/141; ÖBA 1991, 383 ua). Unter der zuletzt genannten Voraussetzung der besonderen Zweckbindung eines bestimmten Vermögenskomplexes kann es selbst dann zu einer Haftung nach § 1409 Abs 1 ABGB kommen, wenn ideelle Vermögensteile oder ein Sondervermögen übertragen werden (RZ 1937, 527; JBl 1971, 259; Klang aaO, 437; Wolff aaO, 357). Unter Sondervermögen ist dabei ein Güterinbegriff zu verstehen, der für bestimmte Zwecke aus dem restlichen Vermögen des Eigentümers ausgeschieden wurde und selbst wiederum ein besonderes Vermögen darstellt, das auch tatsächlich vom restlichen Vermögen abgegrenzt werden kann (Riedler, Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des § 1409 ABGB, JBl 1992, 628). Maßgeblich ist letztlich die zumindest wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmter Vermögensstücke zu einem Deckungsfonds bestimmter Gläubiger, da die juristische Bedeutung des Sondervermögens in der intendierten Sachhaftung liegt (vgl. SZ 25/266).
Nach diesen Kriterien sind die streitgegenständlichen Liegenschaften eindeutig einem Sondervermögen, nämlich dem speziellen Deckungsfonds der Hausanteilscheinzeichner zuzuordnen. Ihnen wurde ja die (risikofreie) Anlage ihrer Kapitalbeteiligungen in Immobilien versprochen und wirtschaftliches Miteigentum an diesen Immobilien garantiert (§ 1 der AGB). Auch die tatsächliche Abgrenzbarkeit des Sondervermögens war bei dieser Art der Kapitalanlage gewahrt. Ohne Zustimmung des Treuhänders der Hausanteilscheinzeichner durften die Liegenschaften gar nicht veräußert werden (§ 9 des Gesellschaftsvertrages der Serie 15 KG).
Mit der rechtsgeschäftlichen Übernahme des gesamten Immobilienvermögens ihres Vertragspartners trat daher gemäß § 1409 Abs 1 ABGB die Haftung der Erstbeklagten für jene Schulden der Serie 15 KG ein, die zu diesem Sondervermögen gehörten. Da für diese Zugehörigkeit bereits ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schulden und Haftungsfonds genügt (vgl. Ertl in Rummel II**2, Rz 6 zu § 1409 ABGB), bestehen auch insoweit keine Zweifel an der Erfüllung des Haftungstatbestandes. Ob der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert der Liegenschaften entsprach, ist belanglos (sodaß auch die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit - mangels Entscheidungsrelevanz - nicht vorliegen kann), weil Geld dem Zugriff der Gläubiger leichter entzogen werden kann als unbewegliches Vermögen und daher die Haftung des Käufers eines ganzen Vermögenskomplexes - selbst bei einem diesem Vermögen voll entsprechenden Kaufpreis - nur dann entfällt, wenn der Kaufpreis zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Verkäufers verwendet wurde (JBl 1988, 381; ÖBA 1991, 383 ua; Koziol-Welser I9, 302; Fenyves, Die Schuldnerhaftung des Unternehmenserwerbers, ecolex 1990, 138; Riedler aaO, 572). Auch in diesem Punkt kann auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Einzugehen ist deshalb noch auf das Argument der Revisionswerber, der Kauferlös für die Liegenschaften sei ohnehin zur Gänze für die Abdeckung von Schulden der Serie 15 KG verwendet worden. Feststellungen hiefür fehlen jedoch, ohne daß den Vorinstanzen der Vorwurf eines Verfahrensmangels zu machen wäre.
Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die haftungsbefreiende Tatsache, das Entgelt für die Vermögensübergabe sei zur Gänze an Gläubiger des Veräußerers geflossen, vom Übernehmer des Vermögens zu behaupten und zu beweisen ist (ÖBA 1991, 383). Dies bedarf noch der Klarstellung, daß nur die Tilgung solcher Schulden haftungsbefreiend wirkt, die - dem § 1409 Abs 1 ABGB entsprechend - zum übernommenen Vermögen gehören. Der Kaufpreis für die streitgegenständlichen Liegenschaften müßte also an diejenigen Gläubiger geflossen bzw. zur Befriedigung jener Forderungen verwendet worden sein, für die der Immobilienfonds eingerichtet wurde. Auch dieser Umstand ist vom Vermögenserwerber vorzubringen und nachzuweisen.
Hier fehlt es schon an der (rechtzeitigen) Behauptung der beklagten Parteien, die für Schuldtilgungen reklamierten "Ausschüttungen und Abschichtungen" im Gesamtbetrag von mehr als S 56 Millionen bis März 1989 seien aus dem Kaufpreis der streitgegenständlichen Liegenschaften geleistet worden. Selbstverständlich ist dies keineswegs, sollten doch die Barausschüttungen an die Eigentümer von Hausanteilscheinen primär aus den Betriebsergebnissen der Gesellschaft (also den Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung des Liegenschaftsvermögens) erfolgen. Dem ist auch nicht mit dem Argument zu begegnen, daß "Geld bekanntlich kein Mascherl hat". Gerade darin zeigt sich nämlich die Berechtigung des Judikaturgrundsatzes, die in § 1409 Abs 1 zweiter Satz ABGB normierte Haftungsbefreiung nicht schon bei einer äquivalenten Gegenleistung des Vermögensübernehmers eintreten zu lassen, weil dann immer noch die Gefahr besteht, daß der Erlös nicht an die ihres Deckungsfonds verlustig gegangenen (Sondervermögens- oder Alt-)Gläubiger, sondern an Personen geht, deren Forderungen nicht zum veräußerten Vermögen gehören. Die Behauptungs- und Beweispflicht der beklagten Parteien hätte sich daher sehr wohl auf die konkrete Verwendung des Verkaufserlöses der beiden Liegenschaften erstreckt.
Unabhängig davon blieben Lücken in der Erfüllung des Haftungsbefreiungstatbestandes, wenn man unterstellt, daß der Kauferlös so verwendet wurde, wie dies jetzt die Revisionswerber behaupten. Demnach wären nämlich nur rund S 18 Millionen für "Abschichtungen" aufgewendet worden (gemeint sind offensichtlich Rückkäufe von Hausanteilscheinen); S 2,6 Millionen hat sich die Erstbeklagte gleich selbst unter dem Titel "Mietzinsrückforderung" einbehalten, und der Rest entfiel auf "Barausschüttungen". Zu letzteren wurde bereits bemerkt, daß erhebliche Zweifel bestehen, ob sie den Sondervermögensgläubigern zugute kamen (also die zum eingerichteten Haftungsfonds gehörigen Schulden tilgten), weil die Barausschüttungen - praktisch eine Verzinsung des veranlagten Kapitals - primär aus den Erträgnissen des Liegenschaftsvermögens gespeist werden sollten. Gänzlich auszuschließen ist diese Zusammengehörigkeit von Schulden und veräußertem Deckungsfonds jedoch hinsichtlich der mit S 2,6 Millionen bezifferten Mietzinsforderung der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte gehörte weder zum Kreis der Hausanteilscheinzeichner, für die der Immobilienfonds angelegt wurde, noch hatte ihre Forderung etwas mit jenen Rücknahmeansprüchen gemein, die im Ernstfall aus dem Erlös der - "im wirtschaftlichen Miteigentum" der Hausanteilscheinzeichner stehenden - Immobilien befriedigt werden sollten. Damit kann schon jetzt gesagt werden, daß nicht der gesamte Kauferlös zur Befriedigung jener Gläubiger verwendet wurde, für die er bestimmt war. Darin - und nicht etwa (wie vom Berufungsgericht angenommen) in einem generellen Verbot der Aufrechnung von Forderungen des Erwerbers mit der Kaufpreisforderung des Veräußerers - liegt der Grund für die Verneinung einer Haftungsbefreiung der Erstbeklagten und ihrer Komplementäre. Hätte die Erstbeklagte über eine zum erworbenen Vermögen gehörige Forderung verfügt, wäre ihr nach der Regel des Zuvorkommens die Aufrechnung nicht verwehrt und die Aufrechnung auch der Haftungsbefreiung nach § 1409 Abs 1 zweiter Satz ABGB nicht schädlich gewesen (vgl. SZ 9/46; SZ 44/170 ua; Wolff in Klang aaO, 354; Fenyves aaO).
Gänzlich unhaltbar ist die mit der Rüge sekundärer Verfahrensmängel verbundene Behauptung einer bloßem cum-viribus-Haftung des Erwerbers eines Vermögens. Judikatur und Lehre zu § 1409 ABGB bekennen sich nämlich eindeutig zu einer pro-viribus-Haftung (JBl 1974, 486 ua; Honsell in Schwimann, Rz 12 zu § 1409 ABGB); Gegenteiliges ist auch durch die beiden Judikaturzitate der Revisionswerber (SZ 25/266 und JBl 1972, 39) nicht zu belegen, weil diese Entscheidungen in den diesbezüglichen Ausführungen andere Haftungstatbestände behandeln.
Was letztlich die Höhe der Klagsforderung betrifft, ist den Revisionswerbern mit dem Hinweis auf die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers nicht geholfen. Sie selbst gestehen nämlich zu, daß die Vermögensverhältnisse der Serie 15 KG im Jahr 1989 noch so weit konsolidiert waren, daß die Klagsforderung (die wiederum dem Nominalwert des Hausanteilscheins entspricht) hätte bezahlt werden können (S 4 der Revisionsschrift). Ähnliches findet sich in den Feststellungen des Berufungsgerichtes, das auf Grund der in der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzten Beweise zur Überzeugung gelangte, die Vermögensverhältnisse der Serie 15 KG hätten im ersten Halbjahr 1989 dazu geführt, die durch Kündigungen fällig gewordenen Abschichtungsbeträge mit dem Nominalwert der Anteilscheine - teilweise sogar darüber - festzusetzen. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, gebunden. Es ist aber auch die daran anknüpfende rechtliche Würdigung des Berufungsgerichtes unbedenklich, daß es nicht dem Kläger zum Nachteil gereichen kann, daß der in § 6 der AGB vorgesehene (für die Bewertung der Hausanteilscheine zuständige) Sachverständigenausschuß nie tätig geworden ist. Der Kläger hatte nämlich keinerlei Einfluß auf dessen Bestellung.
Alle übrigen Revisionsausführungen beschäftigen sich mit dem Haftungsgrund des Schadenersatzes. Auf sie ist nicht weiter einzugehen, weil bereits die Haftung der erst- bis drittbeklagten Parteien nach § 1409 Abs 1 ABGB - teils in Verbindung mit §§ 128, 161 Abs 2 HGB - greift und das Urteil des Berufungsgerichtes aus diesem Grund zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO iVm §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.
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