European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122954
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508aAbs 2ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502Abs 1ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502Abs 1ZPO aufzeigt.
2. Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen (Stockwerkseigentum) liegt darin, dass hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern real geteiltes Eigentum (RIS-Justiz RS0013270, RS0075739). Auf bestehendes Stockwerkseigentum sind die §§ 830, 841 ff ABGB (Real- oder Zivilteilung) mangels Vorliegen von Miteigentum nicht anwendbar (3 Ob 559/82; RIS-Justiz RS0009872, RS0013270; Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 843 Rz 9; Gruber/Sprohar-Heimlich in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 843 ABGB Rz 18; Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 843 Rz 10). Bei einer in Stockwerkseigentum real geteilten Liegenschaft besteht also kein Anspruch auf Zivilteilung (3 Ob 559/82).
3. Die klagende Partei macht in ihrer Revision geltend, dass das im Stockwerkseigentum stehende Gebäude rechtlich, technisch und wirtschaftlich untergegangen und das Stockwerkseigentum daher erloschen sei. Die Vorinstanzen haben dies auf Basis der getroffenen Feststellungen – zu dem ursprünglichen und dem (durch die im Laufe der Jahre vorgenommenen Baumaßnahmen veränderten) aktuellen Gebäudebestand – übereinstimmend und jedenfalls vertretbar verneint. Auch die behaupteten Verfahrensmängel haften dem Berufungsurteil nicht an. Diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung des Berufungsgerichts würde nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502Abs 1ZPO aufwerfen, wenn diesem ein aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre. Das ist hier – wie gesagt – nicht der Fall.
4. Die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Untergang eines im Stockwerkseigentum stehenden Gebäudes stellen sich hier mangels eines solchen Untergangs nicht. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495; RS0111271).
5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)