OGH 5Ob511/85 (5Ob512/85)

OGH5Ob511/85 (5Ob512/85)26.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Warta, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 12.12.1981 verstorbenen, zuletzt in Göteborg, Schweden, wohnhaft gewesenen Maximilian Gottfried K*** infolge Revisionsrekurses der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23.Oktober 1984, GZ 44 R 210,242/84-46, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23.März 1984, GZ 2 A 55/83-35 und 36, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben, daß der angefochtene Beschluß zu lauten hat:

'Die vom allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden auf Grund des Gesetzes ohne Rechtswohltat des Inventars abgegebene Erbserklärung wird in Abänderung des Punktes 1 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 35

zurückgewiesen.

Die Punkte 2 (womit dem allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG eingeräumt wurde), 6 (womit der Gerichtsabgeordnete öffentliche Notar Dr.Franz A angewiesen wurde, nach Eintritt der Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses die in seiner Verwahrung befindlichen Nachlaßgelder nach Abzug der noch gesondert zu bestimmenden Gerichtskommissionsgebühren sowie der Gerichtsgebühren und -kosten an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden, Rechtsanwalt Dr.Friedrich B, zu überweisen) und 7 (womit der Nachlaß eingeantwortet und die Abhandlung für beendet erklärt wurde) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 35 sowie die Einantwortungsurkunde ON 36 werden aufgehoben.

Die Punkte 3 (womit der bisher bestellte Verlassenschaftskurator Dr.Friedrich B, Rechtsanwalt in Wien, von seiner Funktion entbunden wurde) und 5 (womit die Anträge des bisherigen Verlassenschaftskurators Dr.Friedrich B auf abhandlungsbehördliche Genehmigung der Kaufverträge über die Liegenschaften EZ 2121 KG Favoriten und EZ 766 KG Inzersdorf Stadt abgewiesen wurden) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 35 bleiben als unangefochten unberührt.

Die Zurückweisung der von der durch die Finanzprokuratur vertretenen Republik Österreich mit Schriftsatz ON 31 gestellten Anträge wird in Abänderung des Punktes 4 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 35 aufgehoben;

dem Erstgericht wird eine meritorische Entscheidung über diese Anträge aufgetragen'.

Text

Begründung

Der schwedische Staatsbürger Maximilian Gottfried C ist am 12.12.1981

in Göteborg (Schweden) verstorben. Er hinterließ in Österreich unbewegliches Vermögen, und zwar die Liegenschaften EZ 2110 KG Favoriten, EZ 2121 KG Favoriten, EZ 765 KG Inzersdorf Stadt und EZ 1014 KG Donaufeld sowie einen 1/25zigstel Anteil an der Liegenschaft EZ 766 KG Inzersdorf Stadt, 24/720zigstel Anteile an der Liegenschaft EZ 838 KG Donaufeld und einen 1/fünftel Anteil an der Liegenschaft EZ 846 KG Donaufeld.

Am 20.1.1982 beschloß das Stadtgericht Göteborg auf Antrag des Kammerkollegiums in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des allgemeinen Erbfonds, daß der Nachlaß des Verstorbenen zwecks Verwaltung an einen Nachlaßpfleger übergeben und Rechtsanwalt Claes D, Göteborg, zum Nachlaßpfleger bestellt wird.

Am 31.12.1982 beantragte Rechtsanwalt Dr.Friedrich B als Vertreter des Nachlaßpflegers beim Erstgericht die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 22 AußStrG in Verbindung mit § 28

IPRG.

Er brachte vor, der Verstorbene habe keine wie immer gearteten Erben, sodaß sein gesamtes Vermögen dem schwedischen Staat anheimfallen werde, gab namens des allgemeinen Erbfonds (beim Stadtgericht Göteborg) auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab und begehrte schließlich die Einantwortung des Nachlasses an diesen Fonds.

Am 14.2.1983 bestellte das Erstgericht Rechtsanwalt Dr.Friedrich B gemäß § 78 AußStrG zum Kurator der Verlassenschaft (ON 8) und erließ das Edikt zur Einberufung unbekannter Erben gemäß § 128 AußStrG (ON 10).

Mit Beschluß vom 24.6.1983 wurde das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar mit einem reinen Nachlaß von 1'377.320 S zu Gericht angenommen (ON 15).

Am 4.11.1983 übermittelte das Erstgericht den Verlassenschaftsakt der Finanzprokuratur unter Hinweis auf § 29 E zur Einsicht mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob der offenbar erblose Nachlaß als heimfällig für die Republik Österreich in Anspruch genommen werde. Am 27.12.1983 teilte die Finanzprokuratur dem Erstgericht unter Stellung mehrerer Anträge mit, daß sie beabsichtige, auf Grund der §§ 22 AußStrG und 29 E das Heimfallsrecht namens der Republik Österreich auszuüben; die Erbserklärung des allgemeinen Erbfonds (beim Stadtgericht Göteborg) wäre ihrer Ansicht nach mangels jeglicher Rechtsgrundlage hiefür zurückzuweisen (ON 31). Rechtsanwalt Dr.Friedrich B erwiderte, daß der Verstorbene zwar keine leiblichen Erben hinterlassen habe, aber nach dem gemäß § 28 E anzuwendenden schwedischen Erbrecht der allgemeine Erbfonds, ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und zweckgebundenem Vermögen, zur gesetzlichen Erbfolge berufen sei. Das gesetzliche Erbrecht dieses Fonds sei mit einem Heimfallsrecht an den Staat nicht vergleichbar (ON 34).

Das Erstgericht faßte am 23.3.1984 folgenden Beschluß (ON 35):

1. Die vom allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden auf Grund des Gesetzes ohne Rechtswohltat des Inventars abgegebene Erbserklärung wird zu Gericht angenommen und das Erbrecht des genannten Fonds auf Grund der Angaben in der Todfallsaufnahme und der vorgelegten Urkunden für ausgewiesen erkannt.

2. Dem allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden wird die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG eingeräumt.

3. Der bisher bestellte Verlassenschaftskurator Dr.Friedrich B, Rechtsanwalt in Wien, wird von seiner Funktion enthoben.

4. Sämtliche Anträge der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, vom 16.12.1983, ON 31, werden zufolge mangelnder Antragslegitimation der Antragstellerin zurückgewiesen.

5. Die Anträge des bisherigen Verlassenschaftskurators Dr.Friedrich

B auf abhandlungsbehördliche Genehmigung der zwei Kaufverträge über die Liegenschaften EZ 2121 KG Favoriten und EZ 766 KG Inzersdorf Stadt werden abgewiesen.

6. Der Gerichtsabgeordnete öffentlicher Notar Dr.Franz A wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die in seiner Verwahrung befindlichen Nachlaßgelder nach Abzug der noch gesondert zu bestimmenden Gerichtskommisionsgebühren sowie der Gerichtsgebühren und -kosten an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden, Rechtsanwalt Dr.Friedrich B, zu überweisen.

7. Der Nachlaß wird eingeantwortet und die Abhandlung hiemit beendet.

Am selben Tag erließ das Erstgericht nachstehende Einantwortungsurkunde (ON 36):

Der Nachlaß nach dem am 12.12.1981 verstorbenen schwedischen Staatsbürger Maximilian Gottfried C, zuletzt wohnhaft gewesen in der Domkirchengemeinde Göteborg in Schweden, wird auf Grund des Gesetzes und der zum Gesamtnachlaß abgegebenen unbedingten Erbserklärung, welche zu Gericht angenommen wurde, dem allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Schweden zur Gänze eingeantwortet.

Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung wird ob den Liegenschaften EZ 2121 KG Favoriten zur Gänze, EZ 765 KG Inzersdorf Stadt zur Gänze, EZ 838 KG Donaufeld zu 24/720-Anteilen und EZ 846 KG Donaufeld zu 1/5-Anteil die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den allgemeinen öffentlichen Erbfonds in Schweden vorzunehemn sein.

Das Rekursgericht gab den gegen die Punkte 1,2,4, 6 und 7 des Beschlusses ON 35 sowie gegen die Einantwortungsurkunde ON 36 erhobenen Rekursen der Finanzprokuratur nicht Folge. Die Vorinstanzen begründeten ihre Entscheidungen im wesentlichen übereinstimmend - kurz zusammengefaßt - wie folgt:

Das Recht des Staates, in dem sich das Vermögen des Erblassers befinde, komme gemäß § 29 E nur dann zur Anwendung, wenn der Nachlaß nach dem gemäß § 28 Abs 1 E anzuwendenden Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes erblos sei oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen würde. Nach dem hier gemäß § 28 Abs 1 E anzuwendenden schwedischen Recht falle die Erbschaft dem allgemeinen Erbfonds zu. Bei diesem Erbfonds handle es sich nicht bloß um eine unselbständige Einrichtung des schwedischen Staates, sondern um eine selbständige Rechtspersönlichkeit. Unter den Begriff der Gebietskörperschaft ließen sich nur Staaten, Teilstaaten, Bundesländer, Kantone, Regionen, Provinzen, Gemeinden und ähnliche politische Untergliederungen subsumieren. Sei eine andere mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete, wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung gesetzlicher Erbe, so komme das Recht des Belegenheitsstaates im Sinne des § 29 E nicht zur Anwendung.

Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf die Beschwerdegründe der Nullität und offenbaren Gesetzwidrigkeit gestützte außerordentliche Revisionsrekurs der Finanzprokuratur mit dem Antrag, die Erbserklärung des allgemeinen öffentlichen Erbfonds im Königreich Schweden sowie dessen Antrag auf Einantwortung des Nachlasses an ihn zurückzuweisen, die Punkte 2, 6 und 7 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 35 sowie die Einantwortungsurkunde ON 36 zu beheben und schließlich unter Aufhebung der Zurückweisung der Anträge der Finanzprokuratur (Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 35) dem Erstgericht aufzutragen, über diese Anträge meritorisch zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem zweitgenannten Beschwerdegrund berechtigt.

Die inländische Abhandlungsjurisdiktion ist gemäß § 22 AußStrG (vgl. Schwimann in NZ 1979, 103; Firsching in Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Österreich-Grundzüge C III Rdz 26), die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 107 JN zu bejahen. Gemäß § 28 Abs 1 E ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers (das ist nach § 9 Abs 1 E bei einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört) im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Ist der Nachlaß nach dem in § 28 Abs 1

E bezeichneten Recht erblos oder würde er (nach diesem Recht) einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt gemäß § 29

E an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet. In der Regierungsvorlage des E (784 BlgNR 14.GP) wird zu § 29 dieses Gesetzes ausgeführt (teilweise abgedruckt in Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 74 Anm.2 zu § 29 E sowie bei Firsching in Staudinger, BGB 10/11 , Vorbemerkungen zu den Artikeln 24-26 EGBGB, Rdz 253):

'Das Recht des Fiskus an erblosen Nachlässen wird in den einzelnen Rechtsordnungen verschieden qualifiziert. Nach österreichischem Recht z.B. ist das sogenannte Heimfallsrecht des Staates (§ 760 ABGB) ein gesetzliches Nachfolgerecht besonderer Art, das nicht als Erbrecht qualifiziert wird. In anderen Rechtsordnungen hingegen gibt es keinen sogenannten erblosen Nachlaß, sondern bei Fehlen der zur gesetzlichen Erbfolge berufenen natürlichen Personen wird der Staat gesetzlicher Erbe (z.B. § 1936 BGB). Zur Vermeidung von Qualifikationsschwierigkeiten wird in der vorliegenden Verweisungsnorm daher ausdrücklich sowohl auf die Fälle eines erblosen Nachlasses als auch des einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommenden Nachlasses Bezug genommen. Daß in diesem Zusammenhang nicht vom gesetzlichen Nachfolgerecht des Staates, sondern dem einer Gebietskörperschaft gesprochen wird, hat seinen Grund darin, daß nach manchen Rechtsordnungen eben nicht der Staat, sondern z.B. ein Kanton oder eine Gemeinde Anspruch auf den erblosen Nachlaß hat.

Was nun die Anknüpfung angeht, so könnte daran gedacht werden, auch für diesen Bereich das Personalstatut des Erblassers zur Anwendung zu berufen. Es ist aber nicht zu übersehen, daß hier auch der Frage der zwischen den beteiligten Staaten bestehenden Gegenseitigkeit eine besondere Bedeutung zukommt. Deshalb ist es angezeigt, in diesen Fällen an Stelle des Personalstatuts des Erblassers das Recht des Belegenheitsstaates für maßgebend zu erklären....... Jede davon abweichende Lösung sollte zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorbehalten bleiben.' Schwimann (Grundriß des internationalen Privatrechts 258 f in Verbindung mit NZ 1979, 107 derselbe in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 29 E) lehrt, daß zwar der zu enge Text des § 29 E nur an das gesetzliche Erbrecht einer Gebietskörperschaft (Staat, Kanton, Land, Gemeinde usw.) denke, der Titel für ihr Nachfolgerecht jedoch gleichgültig sei, wobei er besonders das Heimfallsrecht erwähnt (vgl. denselben in ZfRV 1966, 57 ff); bei der Anknüpfung an das Belegenheitsrecht bleibe es, da das Gesetz nichts anderes bestimme, auch dann, wenn nach dem Belegenheitsrecht gleichfalls Erblosigkeit oder das Nachfolgerecht einer Gebietskörperschaft bestehe (ebenso Firsching in Ferid-Firsching; Internationales Erbrecht, ÖsterreichGrundzüge C III Rdz 25, wonach § 29 E, um Qualifikationsschwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der überschneidung der Fälle erbloser Nachlässe mit dem gesetzlichen Erbrecht von Gebietskörperschaften ergäben, insofern eine Klarstellung treffe, als er beide Fälle gleichsetze; gleichgültig sei, ob nach dem Recht des Belegenheitsstaates ebenfalls Erblosigkeit oder das Nachfolgerecht einer Gebietskörperschaft bestehe).

Im gegenständlichen Fall war der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes schwedischer Staatsbürger. Ob die Rechtsnachfolge von Todes wegen in sein in diesem Zeitpunkt in Österreich befindliches Vermögen nach österreichischem (Sach)Recht (siehe dazu Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 28 und 39) zu beurteilen ist, hängt demnach davon ab, ob sein Nachlaß nach dem in erster Linie anzuwendenden schwedischen Recht - auch nach § 1 Abs 1 Satz 1 des schwedischen Gesetzes vom 5.3.1937, Nr.81, betreffend internationale Verhältnisse in Nachlaßsachen ist im übrigen für die Beerbung eines schwedischen Staatsangehörigen das schwedische Recht maßgebend (siehe den Wortlaut der in Betracht kommenden schwedischen Gesetze in Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Länderteil Schweden, vgl. auch die Kurzdarstellung des schwedischen Erbrechts von Oswald Jacobson in Köhler, Erbschaft im Ausland, Länderbeiträge Europa 95) - erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen würde.

Das schwedische Erbgesetz vom 12.12.1958, Nr.637, sieht im § 1 seines 5.Kapitels 'das gesetzliche Erbrecht des öffentlichen Erbfonds' vor, daß die Erbschaft, wenn ein gesetzlicher Erbe nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorhanden ist - was nach der Aktenlagen zutrifft - , an einen Fonds fällt, der allgemeiner Erbfonds (von Jacobson aaO mit 'staatlicher Erbschaftsfonds' übersetzt) genannt wird (vgl. Jacobson aaO 99).

Nach § 1 des schwedischen Gesetzes vom 8.6.1928, Nr.281, über den öffentlichen Erbfonds ist das Vermögen, welches dem öffentlichen Erbfonds als gesetzliche Erbschaft zufällt, wie auch Vermögen, das dem Fonds möglicherweise durch Schenkung oder Testament zufällt, ohne Zusammenlegung mit andern Mitteln vom Kammerkollegium (der zentralen Verwaltungsbehörde für Angelegenheiten, die die öffentliche Haushaltsführung und das Kirchenvermögen betreffen, siehe § 2 der königlichen Instruktion vom 3.12.1965, Nr.651) als ein besonderer Fonds zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie der Fürsorge für Gefährdete zu verwalten. Die Unterstützungen aus dem Fonds werden gemäß § 2 Abs 1 Erbfondsgesetz vom König oder von der vom König bestimmten Behörde verteilt. Das Recht des Fonds auf das im § 1 erwähnte Vermögen wird vom Kammerkollegium geltend gemacht; das Kollegium ist berechtigt, in Prozessen, die den Fonds betreffen, als Kläger oder Beklagter aufzutreten (§ 3). Ein Testament zugunsten eines andern als des Fonds kann in seinem Namen vom Kammerkollegium anerkannt werden, wenn keine Veranlassung für eine Anfechtung vorliegt ..... (§ 4).

Eine Erbschaft, die an den Fonds gefallen ist, kann ganz oder

teilweise an jemanden andern abgetreten werden, wenn dies mit

Rücksicht auf die öußerungen des Erblassers oder andere besondere

Umstände als mit dem Willen des Erblassers übereinstimmend angesehen

werden kann...... Der die Abtretung der Erbschaft betreffende

Beschluß wird von der Regierung oder auf Grund einer Ermächtigung

der Regierung vom Kammerkollegium gefaßt. Nur mit Genehmigung des

Reichstages darf ein Beschluß gefaßt werden, wenn jemandem Vermögen

mit einem Wert von mehr als 200.000 Kronen abgetreten wird..... (§

5). Ist bei Eintritt des Todesfalles kein anderer gesetzlicher Erbe

als der Fonds vorhanden, oder ist der Fonds Testamentserbe, so ist

dies von demjenigen, der das Nachlaßvermögen in seiner Obhut hat,

bei Gericht anzuzeigen; wenn eine solche Anzeige erfolgt oder wenn

der Sachverhalt in anderer Weise dem Gericht zur Kenntnis gelangt,

bestellt dieses einen Pfleger zur Vertretung des Fonds bei der

Abwicklung des Nachlasses ..... Es ist Sache des Kammerkollegiums,

darüber zu wachen, daß der Pfleger seine Obliegenheiten in gehöriger

Weise erfüllt (§ 7). Für die Veräußerung von Liegenschaften, die an

den Fonds gefallen sind, gelten die allgemeinen die Liegenschaften

der Krone betreffenden Vorschriften .......

(§ 8).

§ 11 des bereits erwähnten schwedischen Gesetzes vom 5.3.1937, Nr.81, bestimmt: 'Hinterläßt ein Ausländer im Inland Vermögen, das nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, dem Staat, einer Gemeinde, einem öffentlichen Fonds oder einer sonstigen öffentlichen Institution anfallen würde, so fällt es dem allgemeinen Erbfonds zu' (vgl. Jacobson aaO 95).

Aus § 29 E geht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes bei Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien klar und zweifelsfrei die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Frage, wem ein Nachlaß gebührt, über den der Erblasser nicht testiert hat und der auch nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufenen natürlichen Personen zufällt, umfassend nach dem Recht des Belegenheitsstaates zu regeln. Für die Anwendbarkeit des Rechtes des Belegenheitsstaates ist es daher in teleologischer Sicht nicht nur gleichgültig, wie das gesetzliche Nachfolgerecht in derartige Nachlässe vom Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes qualifiziert wird, sondern auch ohne entscheidende Bedeutung, ob dieses Recht vom genannten Personalstatut unmittelbar einer Gebietskörperschaft (Staat, Kanton, Land, Gemeinde usw.) zugesprochen wird oder einem von Organen einer solchen verwalteten Fonds ohne oder mit eigener Rechtspersönlichkeit und bestimmter öffentlicher Zweckwidmung des Fondsvermögens. (Dieselbe Absicht verfolgt der schwedische Gesetzgeber, wie sich aus der umfassenden Formulierung des § 11

des Gesetzes vom 5.3.1937, Nr.81, ergibt.) Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher im Gegensatz zu den Vorinstanzen der Meinung der Finanzprokuratur an, daß hier nach schwedischem Recht die in § 29 E für die Anwendung des Rechtes des Belegenheitsstaates aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.

Das bedeutet für die gegenständliche Verlassenschaftssache, daß schon das Erstgericht auf Grund des nach § 29 E hier anzuwendenden österreichischen (Sach)Rechtes (§ 760 ABGB) die Erbserklärung des allgemeinen öffentlichen Erbfonds zurückweisen hätte müssen, weil zweifelsfrei feststeht, daß sie nie zu einer Einantwortung führen könnte (SZ 44/72 u.a., zuletzt etwa JBl 1983, 426). In einem solchen Fall ist auch die Antrags- und Rekurslegitimation der Finanzprokuratur namens der Republik Österreich als Heimfallsberechtigter anzuerkennen (7 Ob 655/76, 7 Ob 727/77). Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses die Erbserklärung des allgemeinen öffentlichen Erbfonds wegen seines zweifellos fehlenden Erbrechtes zurückzuweisen, die Einräumung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses sowie dessen Einantwortung an den Fonds aufzuheben, dessen Antrag auf Einantwortung abzuweisen und mit einer Behebung des Punktes 6 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 35 vorzugehen; hingegen war die Zurückweisung der Anträge der durch die Finanzprokuratur vertretenen Republik Österreich als Heimfallsberechtigter aufzuheben und dem Erstgericht eine meritorische Entscheidung über diese Anträge (soweit sie inzwischen nicht überholt wurden) aufzutragen.

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