OGH 5Ob506/95 (RS0049424)

OGH5Ob506/9521.2.1995

Rechtssatz

Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufrechnungsbeschränkung ist gegenüber "Ansprüchen des Spediteurs" anzuwenden. Damit sind alle mit dem Speditionsgewerbe typischerweise zusammenhängenden Geschäfte gemeint, also auch Fixkostenspeditionen und der Selbsteintritt in den Frachtvertrag.

Normen

AÖSp §32

5 Ob 506/95OGH21.02.1995
1 Ob 375/98yOGH23.02.1999

Auch; nur: Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufrechnungsbeschränkung ist gegenüber "Ansprüchen des Spediteurs" anzuwenden. (T1)

5 Ob 46/07mOGH20.03.2007
7 Ob 128/13vOGH04.09.2013

nur: Die in § 32 AÖSp enthaltene Aufrechnungsbeschränkung ist gegenüber „Ansprüchen des Spediteurs“ anzuwenden. Damit sind alle mit dem Speditionsgewerbe typischerweise zusammenhängenden Geschäfte gemeint. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950221_OGH0002_0050OB00506_9500000_001

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