OGH 5Ob504/88

OGH5Ob504/8819.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Klaus H*****, als Stellvertreter Dris. Harald Burmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K*****, wider die beklagte Partei Sparkasse *****, vertreten durch Dr. Franz Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zahlung von 1.271.170 S sA und Unwirksamerklärung (Streitwert 50.000 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1987, GZ 3 R 267/87-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 1987, GZ 14 Cg 65/86-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozesskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Am 7. 3. 1985 wurde über das Vermögen der K***** - in der Folge Gemeinschuldnerin genannt - zu S 26/85 des Landesgerichts Innsbruck der Konkurs eröffnet. Im Zuge des Konkursverfahrens wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Herdina zum Zwecke der Führung des gegenständlichen Rechtsstreits zum Stellvertreter des Masseverwalters Dr. Harald Burmann bestellt. Am 10. 9. 1987 (während des Berufungsverfahrens) wurde Dr. Herdina vom Konkursgericht seines Amts enthoben und an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr. Klaus Herke zum Stellvertreter des Masseverwalters zur Führung des gegenständlichen Rechtsstreits bestellt.

Die beklagte Partei hat der im Jahr 1979 gegründeten Gemeinschuldnerin seit 1980 bis zur Konkurseröffnung zum Konto Nr ***** einen neben anderen Sicherheiten auch durch Zessionen besicherten Kontokorrentkredit gewährt. Der zunächst vereinbarte Kreditrahmen von 100.000 S wurde 1981 um weitere 100.000 S und 1982 um weitere 300.000 S erhöht. Aufgrund einer im Februar 1984 getroffenen Vereinbarung wurde dieser Kreditrahmen von 500.000 S um weitere 400.000 S auf insgesamt 900.000 S erhöht, wobei sich die Gemeinschuldnerin zur weiteren Besicherung aller Forderungen der beklagten Sparkasse aus diesem Kredit zum Abschluss einer „Generalzessionsvereinbarung“ verpflichtete. Mit Anbotschreiben vom 5. 4. 1984 bot die Gemeinschuldnerin der beklagten Partei den Abschluss einer „Generalzessionsvereinbarung“ an; dieses Anbot nahm die beklagte Partei am 6. 4. 1984 an. Diese Generalzessionsvereinbarung wurde zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Sparkasse auch als „Generalzessionsvereinbarung vom 28. 3. 1984“ bezeichnet. Aus den der Beklagten abgetretenen Forderungen der Gemeinschuldnerin konnte die Beklagte in den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung bzw teilweise nach Konkurseröffnung das genannte Kontokorrentkonto Zahlungseingänge von zumindest 1.271.170 S erzielen.

Mit der am 6. 3. 1986 bei Gericht überreichten Anfechtungsklage begehrte der Kläger von der Beklagten 1.) die Zahlung dieses Betrags von 1.271.170 S sA und 2.) den Ausspruch, dass bestimmte im einzelnen im Urteilsantrag bezeichnete, nach dem 7. 9. 1984 „hereingenommene“ (noch nicht realisierte) Zessionen der Gemeinschuldnerin an die Beklagte gegenüber den Konkursgläubigern der Gemeinschuldnerin für unwirksam erklärt werden. Nachdem die Beklagte im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens sämtliche in Punkt 2.) des Urteilsantrags angeführten Forderungen - ausgenommen jene gegenüber der Firma A***** aus den Rechnungen der Gemeinschuldnerin je vom 6. 6. 1985 Nr 19.133, 19.134 und 19.135 über insgesamt 45.472,50 S - dem Kläger (im Hinblick darauf, dass sie ihr uneinbringlich erschienen) rückabgetreten hatte, erklärte der Kläger, sein Urteilsbegehren zu Punkt 2.) „im Umfang dieser Rückzession“ auf die genannten - nicht rückzedierten - „Forderungen“ einzuschränken. Das Leistungsbegehren zu Punkt 1.) des Urteilsantrags hielt er aufrecht.

Der Kläger stützte sein Anfechtungsbegehren nach Darstellung der dem der nachmaligen Gemeinschuldnerin gewährten revolvierenden Kontokorrentkreditverhältnis zugrundeliegenden Kredit- und Generalzessionsvereinbarung und der Entwicklung der Kreditgewährung auf die Bestimmungen der §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 KO und erklärte die „Generalzessionsvereinbarung“ sowie die darauf oder auf früheren „Rahmenzessionsverträgen“ bzw den angeführten Kreditverträgen fußende Einzelzessionen bzw die von der Beklagten erlangte Befriedigung ab 7. 9. 1984 anzufechten. Die Gemeinschuldnerin, die seit ihrer Gründung stets nur Verluste erwirtschaftet habe, sei während des ganzen letzten Jahres vor der Konkurseröffnung überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Diese Insolvenz der Gemeinschuldnerin hätte die Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit aus den ihr zugekommenen Bilanzen und auch aus der Betriebseinschau leicht erkennen können. So habe sich eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin bereits aus der Bilanz zum 31. 12. 1982 ergeben, die der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sei. Überdies habe die Beklagte im Februar 1984 den Betrieb der Gemeinschuldnerin durchleuchtet und dadurch einen umfassenden Überblick über die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin erhalten. Bei entsprechender Aufmerksamkeit und richtiger Beurteilung aller zur Verfügung gestellter Unterlagen sei die schon damals bestehende Insolvenz der Gemeinschuldnerin den Leuten der Beklagten leicht erkennbar gewesen. Durch die Generalzessionsvereinbarung habe sich die Beklagte eine ihr bisher nicht zustehende zusätzliche Besicherung verschafft, weil die Gemeinschuldnerin nunmehr verpflichtet worden sei ihre gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zur Besicherung auch alter Forderungen der Beklagten abzutreten. Bis zu dieser Generalzessionsvereinbarung habe die Beklagte keinen Anspruch auf Forderungsabtretungen zur Besicherung auch des jeweiligen alten offenen Kreditrests gehabt und habe daher die Beklagte durch die Generalzessionsvereinbarung eine inkongruente Sicherstellung erlangt. Aufgrund der nach der Generalzessionsvereinbarung laufend vorgenommenen Einzelzessionen habe die Beklagte der Gemeinschuldnerin laufend einen wieder ausnützbaren Kredit bis zum vereinbarten Rahmen von 900.000 S gewährt und in weiterer Folge sogar eine erhebliche Überziehung des Kreditrahmens geduldet, sodass zum 31. 12. 1984 zu Gunsten der Beklagten ein Debethöchstsaldo von 1.271.170 S bestanden habe. Die geduldete Kontoüberziehung sei ebenfalls als Kreditgewährung zu beurteilen. Trotz Kenntnis der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin habe die Beklagte auch in den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung laufend Forderungsabtretungen der Gemeinschuldnerin angenommen und Zahlungen aufgrund dieser Forderungsabtretungen auf das genannte Kontokorrentkonto hereingenommen. Obwohl die Summe dieser Zahlungseingänge den Betrag von 1.271.170 S weit übersteige, werde das Herausgabebegehren aufgrund der Anfechtung mit der Höhe des Debethöchstsaldos von 1.271.170 S begrenzt. Die in den letzten 6 Monaten vorgenommenen Forderungsabtretungen und die Hereinnahme von Zahlungen aufgrund dieser Forderungsabtretungen seien für die Gläubiger der Gemeinschuldnerin insbesondere auch deswegen nachteilig gewesen, weil die Beklagte keinerlei Vorkehrungen gegen ein Versickern dieser Geldmittel bei der Gemeinschuldnerin getroffen habe. Durch diese Zahlungseingänge habe die Beklagte jedenfalls Befriedigung zumindest in Höhe von 1.271.170 S zu einer Zeit erlangt, zu der die Gemeinschuldnerin längst überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei, was der Beklagten hätte bekannt sein müssen. Die Anfechtung sei für die Konkursgläubiger auch befriedigungstauglich.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die mehrfach erwähnte Generalzessionsvereinbarung sei nur eine Zusammenfassung früherer und anfechtungsfester Zessionsvereinbarungen gewesen. Aufgrund dieser anfechtungsfesten Zessionsvereinbarungen habe die Beklagte auch einen klagbaren Anspruch auf die nunmehr angefochtenen Einzelzessionen gehabt, sodass diese nicht inkongruent seien. Diese Einzelzessionen seien zur Erfüllung der getroffenen Zessionsvereinbarungen und Zug-um-Zug gegen Gewährung der Wiederausnützung des Kontokorrentkredits vorgenommen worden, sodass diese Einzelzessionen als bloße Erfüllungshandlungen nicht selbstständig anfechtbar seien. Die angefochtenen Zessionen und die Hereinnahme von Zahlungen aufgrund dieser abgetretenen Forderungen seien für die Gläubiger der Gemeinschuldnerin nicht nachteilig gewesen, weil die Gemeinschuldnerin diese Geldmittel für den laufenden Geschäftsbetrieb verwendet habe, wovon sich die Beklagte auch laufend vergewissert habe. Die Beklagte habe zu keiner Zeit Kenntnis von einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin erlangt und habe sie eine drohende und bestehende Insolvenz aus den ihr bekannten Umständen auch nicht erkennen können. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin habe sich jedenfalls als sanierungsfähig dargestellt und habe die Gemeinschuldnerin alles Erforderliche zu einer erfolgreichen Sanierung unternommen. So sei beispielsweise für das Jahr 1980 nach früheren Verlustjahren ein beachtenswerter Gewinn zu erwarten gewesen. Aufgrund dieser berechtigten Erwartung habe die Beklagte im Jahr 1984 einer Erhöhung des Kreditrahmens um 400.000 S zugestimmt und sodann auch eine Überziehung dieses Kreditrahmens geduldet. Das Erstgericht erklärte die in der Zeit vom 7. 9. 1984 bis 7. 3. 1985 zugunsten der Beklagten von der K***** vorgenommenen Abtretungen von Forderungen (ausgenommen jene in der dem Urteil beigeschlossenen Liste Beilage IX näher bezeichneten Forderungen), sowie die Hereinnahme von Zahlungen von 1.271.170 S aufgrund dieser Forderungsabtretungen (ebenfalls mit der genannten Ausnahme) auf das bei der beklagten Partei für die erwähnte Gemeinschuldnerin geführte Konto zur teilweisen Abdeckung des zu Gunsten der Beklagten bestehenden Saldos den Gläubigern im Konkurs der Gemeinschuldnerin gegenüber für unwirksam und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger 1.271.170 S sA zu bezahlen. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch Feststellungen über die Gründung der L*****, ihre Gesellschafter und deren Wechsel, den Sitz, den Gegenstand und das Stammkapital der Gesellschaft der Firma, die Firmenänderung und den Geschäftsgang des Unternehmens (stets nur Verluste) und dessen wirtschaftliche Situation (Art der Finanzierung der Anlagen, Vorräte, Kundenverbindlichkeiten und Geschäftsverluste, kein Liegenschaftsvermögen, keine besonderen Rücklagen oder stille Reserven) und im einzelnen den auf die Jahre 1979 bis 1982 entfallenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand der Gemeinschuldnerin, deren Ausgaben für Zinsen, Geldspesen, die Höhe der Erlöse und der Verluste, die Höhe der Kundenforderungen, die Außenstände für nicht abgerechnete Leistungen, das praktische Fehlen von Warenvorräten, die Schulden der Gemeinschuldnerin aus Kontokorrentkrediten und deren Verbindlichkeiten aus Bankdarlehen sowie die Höhe der aushaftenden Schuldwechsel und Lieferantenverbindlichkeiten. Das Erstgericht traf weiters Feststellungen über die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin seit 1. 1. 1983 (Einschränkung des Geschäftsumfangs durch Ausscheiden eines Gesellschafters; Unvermögen, die Aufwendungen zu senken und die Bankverbindlichkeiten zu vermindern; Notwendigkeit, weitere Kredite zur Beschaffung der für den Betrieb erforderlichen Mittel aufzunehmen; Forderungsausfälle, insbesondere infolge Konkurses eines Kunden (H*****); Zunehmen der schon zum 31. 12. 1982 bestandenen erheblichen rechnerischen Überschuldung mit dem Ergebnis, dass die nachmalige Gemeinschuldnerin zum 7. 3. 1984 (Stichtag 1 Jahr vor Konkurseröffnung) mit Sicherheit so weit überschuldet war, dass keine begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung mehr bestand, ein Zustand der bis zur Konkurseröffnung andauerte). Das Erstgericht stellte weiters fest, dass die Gemeinschuldnerin in den Jahren 1983 und 1984 mit dem Ziel eines Sanierungsversuchs einen Betriebsberater (J*****) beigezogen hat, der verschiedene Maßnahmen zu einer langfristigen Sanierung empfahl, die Gemeinschuldnerin diese - soweit sie sie selbst betrafen - befolgte, dadurch jedoch im Ergebnis die Aufwendungen nicht gesenkt werden konnten und die Überschuldung nicht beseitigt werden konnte und auch keine Aussicht auf deren baldige Beseitigung gegeben war; die Gemeinschuldnerin in Verhandlungen zwecks Erlangung der Beteiligung eines anderen Speditionsunternehmens stand, aber keine gegründeten Aussichten auf Erfolg dieser Bemühungen bestanden, sie in den letzten Wochen vor Konkurseröffnung sich auch an andere Personen vergeblich wegen einer Beteiligung zu ihrer Sanierung wandte und etwa ab Herbst 1983 bis zur Konkurseröffnung nicht mehr in der Lage war, einen in dieser Zeit durchwegs zunehmenden Teil der fälligen Geldforderungen zu bezahlen; es in den Jahren 1983 und 1984 zu Klagen und Exekutionen gegen die Gemeinschuldnerin kam, die Verbindlichkeiten in den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung nicht weniger wurden, sondern sogar noch anwuchsen, und die Gemeinschuldnerin in den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung vorwiegend nur mehr die dringlichsten Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bezahlte. Des Weiteren traf das Erstgericht im Einzelnen Feststellungen über die von der nachmaligen Gemeinschuldnerin zwischen August 1979 und Dezember 1982 abgeschlossenen Kredit und Zessionsvereinbarungen (seit 1980 auch mit der Beklagten, seit Februar 1984 als Hausbank) und die jeweilige Ausnützung der Kredite und Duldung deren Überziehung durch die Beklagte bis Ende 1983 sowie über die Kreditgeschäfte ab 1984 wie folgt:

Etwa im Jänner 1984 trat die Gemeinschuldnerin in Verhandlungen mit der Beklagten über eine Ausweitung des bestehenden Kreditrahmens von 500.000 S um 900.000 S auf insgesamt 1.400.000 S. Dieser Finanzierungsbedarf von rund 900.000 S wurde teilweise verursacht durch einen Forderungsausfall der Gemeinschuldnerin in Höhe von rund 300.000 S bis rund 400.000 S im Insolvenzfall H*****. Dieser Umstand wurde der Beklagten gegenüber von der Gemeinschuldnerin in den Verhandlungen über die gewünschte Kreditausweitung offengelegt. Wie schon etwa Mitte des Jahres 1983 nahm die Beklagte im Jänner 1984 neuerlich eine eingehende Überprüfung der Gemeinschuldnerin vor. Zur Zeit dieser Überprüfung lagen die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 1982 bereits vor und nahm die Beklagte auch eine Bewertung des ersten Halbjahres des Wirtschaftsjahres 1983 vor. Zur Überprüfung der Gemeinschuldnerin nahm die Beklagte eine umfassende Einschau in den Betrieb der Gemeinschuldnerin vor, welche der Beklagten vollständig jede verlangte Auskunft gab. Nach den Unterlagen über das 1. Halbjahr 1983 konnte die Beklagte im Jänner 1984 feststellen, dass der Jahresumsatz 1983 schätzungsweise rund 15.000.000 S betragen werde. Zugleich konnte die Beklagte zu dieser Zeit für 1983 eine Erhöhung des Speditionsaufwands und eine Erhöhung der Geldkosten abschätzen, wobei zugleich eine Senkung der Personalkosten, Fahrzeugkosten und sonstige Kosten erwartet werden konnte, dies insbesondere aufgrund der vom Betriebsberater angeratenen Maßnahmen. Insgesamt konnte die Beklagte im Jänner 1984 für 1983 eine Verbesserung des Betriebsergebnisses um ca 3,2 % abschätzen. Zugleich schätzte die Beklagte für 1983 einen Betriebsgewinn von etwa 450.000 S, während die Gemeinschuldnerin 1983 schließlich wahrscheinlich wiederum mit Verlust abgeschlossen hat. Bei dieser Überprüfung im Jänner 1984 kam die Beklagte zum Ergebnis, dass der Kreditwunsch von weiteren 900.000 S der Gemeinschuldnerin zu hoch und nicht vertretbar sei, wobei den Leuten der Beklagten das Problem eines Zessionskredits allgemein ebenso bewusst war, wie das Missverhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital bei der Gemeinschuldnerin und der Umstand, dass die Gesellschafter, welche der Beklagten gegenüber Haftungen übernommen hatten, kein beachtenswertes Vermögen hatten. Zugleich war der Beklagten bewusst, dass für die positive Auswirkung der vom Betriebsberater angeratenen Maßnahmen erst ein relativ kurzer Beobachtungszeitraum zur Verfügung stand. Aufgrund ihrer Feststellungen entschloss sich die Beklagte, der Gemeinschuldnerin über den zu Konto Nr ***** bestehenden Kontokorrentkreditrahmen von 500.000 S hinaus einen weiteren Kontokorrentkredit von 400.000 S zu gewähren, während sie die Gewährung eines weiteren Kredits von 500.000 S für nicht vertretbar hielt. Am 7. 2. 1984 gab die Beklagte der Gemeinschuldnerin eine Kreditzusage über einen weiteren Kontokorrentkredit von 400.000 S zu Konto Nr ***** welche Kreditzusage von der Gemeinschuldnerin unverzüglich angenommen wurde. Der Inhalt dieser Kreditvereinbarung wurde auch durch den Hinweis auf „den Inhalt der dem Ersturteil ebenfalls in Ablichtung beigeschlossenen Urkunde Beilage VII“ festgestellt. Am 5. 4. 1984 bot die Gemeinschuldnerin der Beklagten eine mit 28. 3. 1984 datierte Generalzessionsvereinbarung, welches Anbot die Beklagte am 6. 4. 1984 angenommen hat. Den Inhalt dieser Generalzessionsvereinbarung stellten die Vorinstanzen „entsprechend dem Inhalt der dem Ersturteil ebenfalls in Ablichtung beigeschlossenen Urkunde Beilage VIII“ fest. Über Verlangen der Gemeinschuldnerin verlängerte die Beklagte im Februar 1984 den zu Konto Nr ***** schon bisher eingeräumten Kreditrahmen von insgesamt 500.000 S bis 1. 3. 1985 unter Aufrechterhaltung der bisher vereinbarten Kreditbedingungen. Zur Sicherstellung aller Forderungen der Beklagten aus dem aufgrund der Kreditzusage vom 7. 2. 1984 gewährten Kredit über 400.000 S übernahmen über Verlangen der Beklagten abermals die damaligen Gesellschafter der späteren Gemeinschuldnerin eine Haftung als Wechselbürgen.

Entsprechend der schon früher getroffenen Zessionsvereinbarungen hat die Gemeinschuldnerin schon vor der Generalzessionsvereinbarung der Beklagten laufend einzelne Forderungen im vereinbarten Ausmaß abgetreten, woraus die Beklagte laufend Zahlungseingänge auf das Konto Nr ***** erzielte. Im Hinblick auf die „vereinbarungsgemäßen Einzelzessionen“ und diese Zahlungseingänge gewährte die Beklagte laufend eine Wiederausnutzung bis zum zunächst vereinbarten Rahmen von 500.000 S und duldete sie auch eine Überziehung über diesen Rahmen hinaus. Etwa im Februar 1984 kamen die Gemeinschuldnerin und die Beklagte auch überein, dass nunmehr der Großteil des Zahlungsverkehrs der Gemeinschuldnerin über das mehrfach erwähnte Kontokorrentkonto der Beklagten abgewickelt werden solle, was die Gemeinschuldnerin seit dieser Zeit bis zum Konkurs auch tatsächlich tat.

Wesentlicher Inhalt der vorerwähnten Generalzessionsvereinbarung war es, dass „die aufgrund dieser Vereinbarung abzutretenden Forderungen“ zur Sicherstellung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin dienen sollten. „Überdies war es wesentlicher Inhalt dieser Generalzessionsvereinbarung, dass sich die Gemeinschuldnerin nunmehr verpflichtete, der Beklagten alle Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin abzutreten.“ Zum Zeitpunkt der Generalzessionsvereinbarung haftete auf dem mehrfach erwähnten Kontokorrentkonto zugunsten der Beklagten bereits ein Saldo von rund 900.000 S aus.

Obwohl die Beklagte bereits im Jänner 1984 begründete Bedenken hatte, der Gemeinschuldnerin über 900.000 S hinaus einen weiteren Kontokorrentkredit zu gewähren, duldete sie nach der Generalzessionsvereinbarung rasch eine erhebliche Überziehung des vereinbarten Rahmens von nunmehr 900.000 S, sodass zu diesem Kontokorrentkonto am 7. 9. 1984 (6 Monate vor der Konkurseröffnung) ein Saldo von 1.168.515,43 S zu Gunsten der Beklagten aushaftete. Bis zu dieser Zeit war seit Jänner 1984 keine beachtenswerte Besserung der Situation der Gemeinschuldnerin eingetreten und kam es auch in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung nur zu einer Verschlechterung der Lage der Gemeinschuldnerin. Dennoch gewährte die Beklagte auch in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung durch Duldung einer weiteren Kontoüberziehung weiteren Kontokorrentkredit zu den übrigen bestehenden Bedingungen, sodass der Saldo während der letzten 6 Monate am 31. 12. 1984 einen Höchststand von 1.271.170 S erreichte. Bis zur Konkurseröffnung konnte der auf diesem Konto bestehende Saldo geringfügig und zwar auf 1.210.785,17 S gesenkt werden.

„Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen trat die Gemeinschuldnerin in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung der Beklagten eine Vielzahl einzelner Forderungen, jeweils zusammengefasst in sogenannten Zessionsverzeichnissen, ab. Hiezu übermittelte die Gemeinschuldnerin der Beklagten in unregelmäßigen Zeitabständen Zessionsverzeichnisse und bot zugleich die Abtretung der darin angeführten einzelnen Forderungen an. 'Die Anbote wurden von der Beklagten jeweils nach geringfügigen Zensuren angenommen.' Die Gemeinschuldnerin hat in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung der Beklagten im Hinblick auf den jeweils aushaftenden Kontokorrentsaldo laufenden Forderungen zumindest im vereinbarten Ausmaß abgetreten.“ Aufgrund dieser laufenden Forderungsabtretungen und der hieraus erzielten Zahlungseingänge gewährte die Beklagte der Gemeinschuldnerin auch in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung ständig eine Wiederausnützung des Kontokorrentkredits einschließlich der jeweils geduldeten Überziehung. „Die Abtretung der einzelnen Forderung hat die Gemeinschuldnerin jeweils in ihren Büchern vermerkt und von der Abtretung ihre Schuldner durch Anbringen des vereinbarten Zessionsvermerks auf den Rechnungen verständigt.“ Wie schon vor der Generalzessionsvereinbarung nahm die Beklagte auch nach der Generalzessionsvereinbarung bei der Gemeinschuldnerin in unregelmäßigen Zeitabständen Zessionsprüfungen vor, welche jeweils ohne beachtenswerte Anstände verliefen. Die Gemeinschuldnerin führte stets eine ordnungsgemäße laufenden Buchhaltung. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse bediente sich die Gemeinschuldnerin eines Steuerberaters. Die Jahresabschlüsse für 1983 und 1984 wurden aber bis zur Konkurseröffnung nicht erstellt.

„Aufgrund der in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung vorgenommenen Forderungsabtretungen erzielte die Beklagte auf dem Konto Nr ***** Zahlungseingänge von zumindest 1.271.170 S. Die Forderungen der Gemeinschuldnerin aus den Rechnungen Nr 19.133, 19.134 und 19.135 wurden in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung der Beklagten abgetreten.“ Ob und in welchem Ausmaß diese drei Forderungen einbringlich sein werden, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Es erscheint aber durchaus wahrscheinlich, dass die Beklagte aus diesen drei Forderungen weitere Zahlungseingänge auf dem Kontokorrentkonto in der Höhe der Rechnungsbeträge von je 15.157,50 S erlangen wird. Die Gemeinschuldnerin war in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung stets ohne Aussicht auf erfolgreiche Sanierung überschuldet und während dieser Zeit auch andauernd zahlungsunfähig. Die Leute der Beklagten hatten in dieser Zeit verlässliche Kenntnis von der Überschuldung der Gemeinschuldnerin und hätten bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht auch die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin erkennen könne. „Die in den letzten 6 Monaten vorgenommenen Forderungsabtretungen an die Beklagte waren für die übrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin nachteilig, was für die Beklagte jeweils schon zur Zeit der Forderungsabtretungen aufgrund der ihr bekannten Situation der Gemeinschuldnerin vorhersehbar gewesen wäre.“ Dies insbesondere deswegen, weil der im Februar 1984 zugesagte weitere Kontokorrentkredit von 400.000 S auch zur Abdeckung eines erheblichen Forderungsausfalls von rund 300.000 S bis rund 400.000 S diente und der nunmehr vereinbarte Kreditrahmen von insgesamt 900.000 S von der Gemeinschuldnerin sehr rasch zur Gänze ausgenutzt und rasch erheblich überzogen wurde, wobei die Kreditausweitung um 400.000 S und die weitere Duldung der Kontoüberziehung insbesondere auch zur Bezahlung der jeweils dringlichsten Verbindlichkeiten dienten, was für die Leute der Beklagten bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht erkennbar gewesen wäre. Die Beklagte hatte zwar Kenntnis, dass die Gemeinschuldnerin auch in dieser Zeit Maßnahmen insbesondere zur Senkung des laufenden Aufwands vorgenommen hat, aber auch, dass Verhandlungen über eine erforderliche Beteiligung ohne konkrete Aussicht auf Beteiligung eines Dritten waren. Die Beklagte hat sich an derartigen Verhandlungen nicht beteiligt; sie hat auch keine Vorsorge gegen ein Versickern der durch die Kreditausweitung um 400.000 S und durch die weitere Duldung der Kontoüberziehung zur Verfügung gestellten Geldmittel getroffen. „Die in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung vorgenommenen Forderungsabtretungen dienten nicht nur der Sicherstellung der in dieser Zeit gewährten Wiederausnützung des Kontokorrentkredits, sondern auch der Sicherung aller Forderungen der Beklagten aus früherer Zeit.“

Die Konkursgläubiger haben keine Aussicht, im Konkurs eine auch nur annähernd volle Befriedigung ihrer Forderungen zu erlangen. Der vom Kläger von der Beklagten aufgrund der Anfechtung zur Herausgabe verlangte Betrag von 1.271.170 S wäre den übrigen Gläubigern zumindest zur Befriedigung eines Teils ihrer offenen Forderungen dienlich.

Die Beklagte hat der Gemeinschuldnerin den zu Konto Nr ***** gewährten Kontokorrentkredit bis zur Konkurseröffnung nicht fälliggestellt. Eine Verlängerung der Laufzeit dieses bis 1. 3. 1985 befristeten Kredits wurde zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu keiner Zeit vereinbart.

Zur Zeit der Konkurseröffnung am 7. 3. 1985 hatte die Gemeinschuldnerin ein Anlagevermögen im Wert von einigen hunderttausend Schillingen, offene Kundenforderungen von 2.400.000 S, welche aber weitgehend an die Beklagte abgetreten waren. Diesen Aktiven standen zu dieser Zeit Bankverbindlichkeiten von zusammen rund 3.800.000 S und Lieferantenverbindlichkeiten von ca 4.300.000 S gegenüber. Die in Millionenhöhe angemeldeten Konkursforderungen wurden weitgehend nicht bestritten und rechtskräftig festgestellt.

In rechtlicher Hinsicht erörterte das Erstgericht zunächst den Inhalt, die Voraussetzungen sowie die zeitliche Befristung der Anfechtungstatbestände der §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 KO. Es führte weiter aus, dass die sich auf die Zahlungsunfähigkeit beziehenden Vorschriften der Konkursordnung im Falle einer Gesellschaft mbH sinngemäß auch für die Überschuldung gemäß § 67 Abs 2 KO zu gelten hätten. Letztere Bestimmung sei auch auf die anfechtungsrechtlichen Tatbestände der Konkursordnung anzuwenden. Es stehe fest, dass die Gemeinschuldnerin während des gesamten letzten Jahres vor der Konkurseröffnung überschuldet gewesen sei. Hiebei sei nicht nur eine rechnerische Überschuldung (Überwiegen der Passiva über die Aktiva bei Zugrundelegung von Liquidationswerten) vorgelegen, sondern habe darüber hinaus in dieser Zeit auch keine Aussicht mehr auf eine erfolgreiche Sanierung bestanden. Somit sei eine sogenannte negative Fortbestehensprognose vorgelegen. Die Gemeinschuldnerin sei im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung auch zahlungsunfähig gewesen. Die Aussage über die Zahlungsunfähigkeit bedeute eine rechtliche Beurteilung des Verhältnisses der Mittel eines Schuldners zu seinen Schulden. Zahlungsunfähigkeit liege demnach vor, wenn ein Schuldner objektiv mangels hinreichender Mittel nicht nur vorübergehend (Zahlungsstockung) außerstande sei, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Hiebei müsse es sich um ein andauerndes Unvermögen handeln, die fälligen Schulden im Wesentlichen zu bezahlen. Bei der Beurteilung dieser Frage sei eine redliche wirtschaftliche Gebarung des Schuldners heranzuziehen. Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit seien beispielsweise Klagen und Exekutionen und die Tilgung nur mehr der dringlichsten Verbindlichkeiten. Unter Beachtung der festgestellten Umstände sei die Gemeinschuldnerin während des gesamten letzten Jahres vor der Konkurseröffnung als zahlungsunfähig zu beurteilen. Dem stehe nicht entgegen, dass es der Gemeinschuldnerin unter anderem mit Hilfe der Beklagten gelungen sei, zumindest noch einige Zeit lang den Anschein der Zahlungsfähigkeit zu erhalten.

Eine Anfechtung der Generalzessionsvereinbarung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO scheide ebenso wenig aus wie eine solche nach § 31 Abs 1 Z 2 KO. Die beklagte Partei habe nämlich aufgrund der am 7. 2. 1984 geschlossenen anfechtungsfesten Kreditvereinbarung einen klagbaren Anspruch auf Abschluss dieser Zessionsvereinbarung gehabt und durch die Generalzessionsvereinbarung keine inkongruente Sicherstellung oder Befriedigung erlangt. Der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO stehe hingegen schon die Bestimmung des § 31 Abs 4 KO entgegen.

Eine Anfechtung der in letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung vorgenommenen Zessionen und der Hereinnahme von Zahlungen aufgrund dieser Forderungsabtretungen im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO sei mangels Erlangung einer inkongruenten Deckung ebenfalls nicht möglich. Auch eine Anfechtbarkeit nach dem ersten Fall des Anfechtungstatbestands nach § 31 Abs 1 Z 2 KO komme nicht in Betracht, weil die jeweilige Wiederausnützung des Kontokorrentkredits Zug um Zug gegen die Forderungsabtretungen und die hieraus erzielten Eingänge gewährt worden sei.

Die in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung vorgenommenen Forderungsabtretungen seien aber im Sinn des zweiten Falls des § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar, weil es sich hiebei um für die anderen Gläubiger der Gemeinschuldnerin nachteilige Rechtsgeschäfte gehandelt habe. Diese Forderungsabtretungen hätten nicht nur der Besicherung der Wiederausnutzung des Kredits und der Kreditausweitung (Duldung der Überziehung) gedient, sondern insbesondere auch der Besicherung aller, auch alter Kreditforderungen der Beklagten. Überdies habe die Beklagte keine Vorsorge gegen ein Versickern der durch die Wiederausnutzung des Kredits und dessen Ausweitung bereitgestellten Mittel im Betrieb der Gemeinschuldnerin getroffen. Aufgrund dieser Umstände und der sonst bekannten Verhältnisse der Gemeinschuldnerin sei für die Beklagte zur Zeit der angefochtenen Zessionen während der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung auch die Nachteiligkeit dieser Forderungsabtretungen objektiv vorhersehbar gewesen. Da sie in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gekannt habe bzw jedenfalls hätte erkennen müssen, lägen somit alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung dieser Zessionen vor. Demnach sei auch die Hereinnahme der Zahlungen aufgrund der erfolgreich angefochtenen Zessionen anfechtbar, sodass die Beklagte die erlangten Zahlungen - der Höhe nach allerdings begrenzt mit der Höhe des gewährten Kontokorrentkredits von 1.271.170 S - herauszugeben habe. Hiebei werde zur Verdeutlichung der Urteilsspruch abweichend vom Urteilsantrag formuliert, was auch deswegen möglich sei, weil der Kläger sein Anfechtungsbegehren im Vorbringen klar ausgedrückt habe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es 1.) die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von 1.271.170 S sA zu bezahlen und 2.) die Zessionen der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei hinsichtlich der Forderungen aus den Rechnungen Nr 19.133 bis 19.135 je vom 6. 2. 1985 über je 15.157,50 S gegenüber den Konkursgläubigern im Verfahren S 26/85 des Landesgerichts Innsbruck für unwirksam erklärte.

Das Berufungsgericht nahm eine Verfahrensergänzung durch Einsichtnahme in die Strafakten 28 Vr 1037/86 des Landesgerichts Innsbruck vor und traf noch weitere Feststellungen über den Zeitpunkt der Entstehung der im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldeten Konkursforderungen und deren Höhe von August 1983 bis August 1984 und die aus Rechnungen, die zwischen 7. 9. 1984 und 8. 3. 1985 an die Gemeinschuldnern gestellt wurden stammenden Konkursforderungen (jeweils nach Monaten) und die Entwicklung der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Tiroler Gebietskrankenkasse zwischen 1. 2. 1984 und Konkurseröffnung.

Im Übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden und sorgfältigen Würdigung der aufgenommen Beweise.

Ausgehend von dieser durch die von ihm selbst vorgenommene Verfahrensergänzung verbreiterten Sachverhaltsgrundlage erachtete das Berufungsgericht auch die Rechtsrüge der Berufung als unberechtigt.

Das Erstgericht habe, von den Streitteilen unbekämpft, eine Anfechtbarkeit sowohl der Generalzessionsvereinbarung als auch der darauf fußenden Einzelzession nach den Tatbeständen der §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO verneint, sodass es genüge, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil zu verweisen. Dabei könne unberücksichtigt bleiben, dass die in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung hereingenommenen Zessionen nach dem Inhalt der Generalzessionsvereinbarung (Beilage VIII des Ersturteils) der Sicherung aller offenen Kreditforderungen auch aus den Kreditzusagen vom 18. 12. 1980/5. 1. 1981/21., 30. 4. 1981 und 15. 10., 14. 12. 1982 gedient hätten und insoweit eine weitere Sicherung schon bestehender Kredite erfolgt sei. Die daraus allenfalls abzuleitende Anfechtbarkeit der Zessionen nach dem sogenannten ersten Fall des § 31 Abs 1 Z 2 KO könnte durch die Beklagte - sie habe eine getrennte Kontenführung für den Sockelkredit und den Aufstockungsteil unterlassen (Hoyer in ÖJZ 1982, 363) - nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie den Beweis erbrächte, dass sie auch bei getrennter Verrechnung der bis zum Eintritt der Krise hereingenommenen Einzelzessionen und der nach Eintritt der Krise Zug um Zug gegen weitere Kreditgewährungen erlangten Sicherheiten für den Zeitpunkt der Krise aushaftenden Saldo keine weiteren Deckungen erlangt habe (vgl JBl 1985, 499). Eine abschließende Beurteilung dieser Frage sei nach den bisherigen Verfahrensergebnissen und den erstinstanzlichen Feststellungen nicht möglich, aber auch entbehrlich, da das Erstgericht mit Recht den Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO bejaht habe.

Nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO seien ua die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 66 KO) oder der Überschuldung (§ 67 KO) vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte anfechtbar. Die Berufungswerberin bestreite nun einerseits das objektive Erfordernis der Überschuldung und anderseits die Nachteiligkeit der in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung gewährten Zessionskredite im Sinne der zitierten Gesetzesstelle.

Hiezu führte das Berufungsgericht weiters aus:

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit sei rechtlicher Natur. Das Gesetz selbst umschreibe diesen Begriff nicht. Nach § 66 Abs 3 KO setze die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls nicht voraus, dass Gläubiger andrängten. Der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt habe oder noch befriedigen könne, begründe für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig sei. Nach insoweit einhelliger Lehre und Rechtsprechung liege Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein Schuldner fällige Verbindlichkeiten mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu zahlen vermöge und sich die erforderlichen Zahlungsmittel auch nicht alsbald verschaffen könne (EvBl 1983/151 mwN). Ein vorübergehender Mangel bereiter Zahlungsmittel, also eine Zahlungsstockung, reiche für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Wesentlich sei, dass der Mangel an Geldmitteln ein dauernder sei (JBl 1977, 209 mwN). Die Zahlungsunfähigkeit sei allerdings auch dann gegeben, wenn es einem Schuldner zwar gelinge, seine fälligen Schulden gerade noch abzudecken, allerdings nur durch Eingehen neuer Schulden unter Vortäuschung seiner Kreditwürdigkeit ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftlichen Situation. Es sei also nicht nur auf fällige, sondern auch auf bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung zu berücksichtigende, noch nicht fällige, bzw einforderbare Geldverbindlichkeiten Bedacht zu nehmen (Schumacher in der Entscheidungsglosse JBl 1977, 209; derselbe mit Sprung in JBl 1978, 122 f; Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts, Rz 16; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, S 30, 35). Für die Beurteilung, ob eine bloße Zahlungsstockung oder aber ein Dauerzustand vorliege, sei die Gesamtsituation des Einzelfalls maßgebend. Ob ein Unternehmen sanierungsfähig und sanierungswürdig sei, besage für die Zahlungsunfähigkeit nichts. Maßgebend sei nicht die Möglichkeit der Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit, sondern deren Vorliegen (RdW 1984, 141). Hiebei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zahlungsunfähigkeit im Allgemeinen um einen Zustand handle, der nicht schlagartig eintrete, sondern allmählich entstehe, bis jenes Missverhältnis zwischen vorhandenen Zahlungsmitteln und Schuldenstand eingetreten sei, dass in absehbarer Zeit nicht mehr mit einer Besserung der wirtschaftlichen Situation gerechnet werden könne. Wenn es dem Schuldner, etwa mit Hilfe seines Anlagevermögens (Grundstücken), gelinge, Kredite zu erhalten, um fällige Verbindlichkeiten abdecken zu können, werde noch nicht von einer Zahlungsunfähigkeit, sondern nur von einer Zahlungsstockung gesprochen werden können, weil dann der Engpass an Zahlungsmitteln eben nur vorübergehender Natur sei (JBl 1970, 382; SZ 45/57). Hiebei sei die Beurteilung der Gesamtsituation eines Schuldners stets unter dem Blickwinkel einer redlichen, also sorgfältigen kaufmännischen Geschäftsführung vorzunehmen (EvBl 1982/164 mwN). Auf den vorliegenden Fall bezogen teile das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts, dass die Gemeinschuldnerin bereits zum 7. 3. 1984 und durchgehend bis zur Konkurseröffnung zahlungsunfähig gewesen sei. Hiebei könne auf die umfassende Darstellung des wirtschaftlichen Status und der Entwicklung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin im Ersturteil verwiesen werden. Die Gemeinschuldnerin habe demnach nur über ein eingezahltes Stammkapital von 150.000 S verfügt, hingegen über keinerlei Liegenschaften, Rücklagen oder stille Reserven. Sie habe seit ihrer Gründung stets nur Verluste erwirtschaftet und bei Banken übermäßig Fremdkapital aufgenommen. Den zwischen 1981 und 1982 zurückgehenden Erlösen seien nach den Feststellungen des Erstgerichts im gleichen Zeitraum ein steigender Betriebs- und Verwaltungsaufwand sowie ein steigender Zinsendienst, resultierend aus gestiegenen Kreditverbindlichkeiten, sowie auch Schulden gegenüber Lieferanten gegenübergestanden. Das Jahr 1983 habe abgesehen von beträchtlichen Forderungsausfällen keine Reduzierung des Personalaufwands gebracht, jedoch eine erhebliche Verminderung des Umsatzes und der Erlöse durch den Verlust des Gesellschafters und Hauptkunden M***** L*****. Die vom Betriebsberater empfohlene Senkung des Aufwands sei praktisch durch dessen Honorarforderung neutralisiert worden. Gegenüber der Tiroler Gebietskrankenkasse habe seit 1. 2. 1984 durchgehend bis zur Konkurseröffnung ein Zahlungsrückstand von mehr als 300.000 S bestanden, der sich bis zur Konkurseröffnung auf 395.007,72 S erhöht habe. Die Gemeinschuldnerin habe schließlich seit August 1983 fällige Forderungen nicht mehr begleichen können. Aus dem Zeitraum zwischen August 1983 und August 1984 seien zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch Gläubigerforderungen in der Gesamthöhe von knapp 600.000 S offen gewesen. Dazu komme, dass gegen die Gemeinschuldnerin insbesondere im Jahre 1984 mehrfach Klagen und Exekutionen anhängig gemacht worden seien. Wenn das Erstgericht bei dieser Sachlage in Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsfähigkeit mit dem 7. 3. 1984 angenommen habe, so pflichte das Berufungsgericht mit dieser Auffassung bei. Der Widerspruch mit der Tatsachenfeststellung im Ersturteil (Zahlungsunfähigkeit seit 7. 9. 1984) sei irrelevant, da es sich hiebei ausschließlich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handle (RZ 1965, 30; JBl 1962, 611). Diese Zahlungsunfähigkeit hätte die Beklagte aber jedenfalls vor dem 7. 9. 1984 erkennen müssen. Ein Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 KO sei dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners hievon auf der Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhe, wobei schon eine leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners genüge (SZ 55/65 mwN). Die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise müssten Anlass sein, mit zumutbaren Mitteln Erkundigungen einzuziehen (JBl 1983, 654). Zutreffend habe das Erstgericht ausgeführt, dass die Beklagte schon anlässlich der Kreditaufstockung im Frühjahr 1984 und den dabei gepflogenen Recherchen, insbesondere aufgrund des Berichts der Kreditüberwachung Nr 4/84 und des Jahresabschlusses für 1982, die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin hätte erkennen können. Da die Berufung weder zur Zahlungsunfähigkeit noch zu der vom Erstgericht angenommenen schuldhaften Unkenntnis der Beklagten hievon Ausführungen enhalte, genüge es, insoweit auf die Begründung im Ersturteil zu verweisen. Zu ergänzen sei lediglich, dass bei einer Bank und insbesondere einer Hausbank im Verhältnis zu ihren Kunden hinsichtlich des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit ein strengerer Maßstab als bei branchenfremden Personen angelegt werden müsse (JBl 1983, 654; 4 Ob 547, 548/81). Die Berufungsausführungen hätten ausschließlich die Frage der Überschuldung und des Zeitpunkts der Erkennbarkeit derselben durch die Beklagte zum Gegenstand. Diese Anfechtungsvoraussetzung käme nur zum Tragen, wenn - was hier nicht der Fall sei - die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin trotz ihrer Überschuldung erhalten geblieben wäre. Unabhängig davon habe das Erstgericht aber auch frei von Rechtsirrtum eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 67 KO zum Stichtag 7. 3. 1984 bejaht.

Nach neuerer Rechtsprechung sei eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung einer Kapitalgesellschaft nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen: vielmehr sei der rein rechnerische Überschuldungsbegriff durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen. So sei eine Überschuldung zu verneinen, wenn diese durch den Ertragswert - das sei die geschätzte, zukünftige, positive Entwicklung - ausgeglichen werden könne (RdW 1985, 44). In der jüngsten einschlägigen Judikatur sei auch zum Ausdruck gebracht worden, dass bei der Feststellung der Überschuldung nicht nur auf die inneren Entwicklungschancen, die ohne Hilfe von außen im Unternehmen steckten, sondern auch die Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen abzustellen sei (RdW 1987, 126 = EvBl 1987/104). Solange demnach eine künftige positive Unternehmensentwicklung, sei es auch nach Sanierungsmaßnahmen unter Heranziehung von Fremdkapital, erwartet werden könne, und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibe, fehle es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung (EvBl 1987/104).

Unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen unbekämpften Feststellungen über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin hätte deren Lebensfähigkeit, wenn überhaupt, nur durch die Zuführung erheblichen Kapitals erhalten bleiben können. Entsprechende Beteiligungsverhandlungen und Bemühungen der Gemeinschuldnerin hätten aber nach den Urteilsannahmen nie zu einem konkreten Ergebnis in der Form geführt, dass in absehbarer Zeit eine hinreichende Sanierung der Gemeinschuldnerin zu erwarten gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass auch der im Jahre 1982 auf 150.000 S reduzierte Verlust nicht geeignet gewesen sei, die Unterkapitalisierung der Gemeinschuldnerin, deren übermäßige Inanspruchnahme von Fremdkapital, die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten sowie den kumulierten Verlust der Vorjahre auch nur einigermaßen abzudecken. Das Erstgericht habe somit mit Recht auch eine Überschuldung angenommen.

Die Berufungswerberin vermöge schließlich keinerlei Argumente gegen die Ansicht des Erstgerichts vorzutragen, wonach es sich bei den in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung vorgenommenen Forderungsabtretungen um für die Gläubiger „nachteilige Geschäfte“ im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gehandelt habe. Mit der hier wesentlichen Frage eines nachteiligen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO habe sich der Oberste Gerichtshof in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (EvBl 1983/151; JBl 1985, 494). Im Schrifttum sei dieses Problem kontrovers behandelt worden (Koziol in JBl 1982, 57 und 382; König in JBl 1981, 138; Hoyer in ÖJZ 1982, 383). In seiner jüngsten Rechtsprechung sei der Oberste Gerichtshof der von einem Teil der Lehre (insbesondere Koziol) vertretenen Ansicht gefolgt, dass die Begriffe „Nachteiligkeit“ und „Befriedigungstauglichkeit“ nicht gleichzusetzen seien (vgl dazu die ausführliche Begründung in JBl 1985, 494). Zessionen zur Sicherung und Deckung von Verbindlichkeiten seien aber typisch nachteilige Rechtsgeschäfte, weshalb für den Gläubiger, der in der Krise gegen Bestellung weiterer Sicherheiten durch den Schuldner Kredite gebe, regelmäßig ein Nachteil für die übrigen Gläubiger objektiv vorhersehbar sein werde. Liege eine solche „typische Nachteiligkeit“ eines Geschäfts vor, obliege es dem Anfechtungsgegner, die in der Regel in seiner Sphäre liegenden Umstände dafür darzutun, dass aus der Eingehung des Geschäfts aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht zu erwarten gewesen seien. Dafür könnten nach Lage des Falls verschiedenste Umstände sprechen: so etwa, wenn der Gläubiger vor der Kreditgewährung die wirtschaftliche Lage des Schuldners sorgfältig geprüft habe, diese Prüfung eine erfolgversprechende Sanierung habe erwarten lassen und der Gläubiger, soweit erforderlich, außerdem taugliche Maßnahmen gegen ein Versickern der Kreditmittel getroffen habe (zB Geschäftsaufsicht, unmittelbare Zahlungen an Gläubiger des nachmaligen Gemeinschuldners). Unbedenklich wäre es auch, wenn der Anfechtungsgegner als Sicherheiten für den in der Krise gewährten Kredit nicht nur Vermögenswerte bestellen ließe, die, wäre der Kredit nicht gewährt worden, gar nicht existent geworden wäre (zB Abtretung von Forderungen aus künftigen Lieferungen und Leistungen aus der mit Hilfe der durch die Kreditgewährung bewirkten Wiederaufnahme der Produktion (JBl 1985, 494; Koziol in JBl 1982, 58).

Derartige konkrete Tatsachenbehauptungen habe die Beklagte in erster Instanz gar nicht aufgestellt, geschweige denn unter Beweis gestellt. Es sei auch nicht erforderlich, genau abzuklären, für welche Zahlungen die Zessionskredite verwendet worden seien. Die Beklagte habe jedenfalls der seit dem Frühjahr 1984 zahlungsunfähigen und überschuldeten Gemeinschuldnerin durch die Einräumung von Krediten nur mehr ein „Dahinvegetieren“ ermöglicht, bzw wie es das Erstgericht formuliert habe, den Anschein in der Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. In Ermangelung eines entsprechenden Gegenbeweises sei aber auch davon auszugehen, dass die Fortführung des Betriebs und die Forderungsabtretungen aufgrund der den Konkurs hinausschiebenden Kreditgewährung eine Benachteiligung der Gläubiger dargestellt hätten. Die Konkursgläubiger seien durch die Ermöglichung der wirtschaftlich nicht mehr berechtigten Weiterführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin geschädigt worden und seien nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch die Hinausschiebung des Konkurses allein in der Zeit zwischen September 1984 und März 1985 Konkursforderungen von annähernd 3.500.000 S entstanden. Auch dadurch werde der Nachteil für die Konkursgläubiger im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO dokumentiert.

Diese Überlegungen führten zur grundsätzlichen Bejahung des Anfechtungsanspruchs des Klägers nach der zitierten Gesetzesstelle. Das Erstgericht habe aber auch zutreffend dem Kläger einen Betrag von 1.271.170 S sA zugesprochen. Der vorliegende Zessionskredit habe revolvierend immer wieder ausgenützt werden können, wenn neue Zessionen erfolgt seien. Wäre nun jede aufgrund einer Zession eingehende Zahlung anfechtbar, könnte dies bei sehr raschen Umsätzen dazu führen, dass eine Bank ein Vielfaches des gewährten Kreditrahmens bzw der geduldeten tatsächlichen höheren Ausnützung an die Masse leisten müsste. Die Anfechtung sei daher jedenfalls mit der Höhe des vereinbarten Kreditrahmens bzw der geduldeten Ausnützung des Kredits zu begrenzen (JBl 1985, 499; König in ÖJZ 1982, 458).

Für das im Ersturteil vorgenommene Abweichen des Urteilsspruchs vom Urteilsantrag des Klägers bestehe nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichts kein Anlass. Der Kläger habe mit seinem Leistungsbegehren all jene von der Beklagten bereits einbringlich gemachten Zessionen aus den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung erfasst und mit dem Rechtsgestaltungsbegehren zu Punkt 2) bestimmte, im einzelnen aufgezählte und noch nicht realisierte Einzelzessionen der Anfechtung unterworfen. In der bis zuletzt auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs umstrittenen Frage, ob eine Anfechtungsklage ein Gestaltungsbegehren enthalten müsse, folge das Berufungsgericht jener Auffassung, nach der ein bloßes Leistungsbegehren in allen jenen Fällen genüge, in denen sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig ergebe, dass bestimmte Rechtshandlungen des Gemeinschuldners angefochten und daraus Leistungsansprüche abgeleitet würden. Das Leistungsbegehren setzte insoweit nicht ein es einschließendes Rechtsgestaltungsbegehren voraus (EvBl 1987/104 mwN; aA: JBl 1987, 48 ua).

Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der in den letzten 6 Monaten vor der Konkurseröffnung vorgenommenen Forderungsabtretungen auf dem Konto Nr ***** Zahlungseingänge von zumindest 1.271.170 S erzielt habe. Mangels Anfechtung dieser Feststellung durch die Streitteile müsse unberücksichtigt bleiben, dass im erstinstanzlichen Verfahren nur Zahlungseingänge in obiger Höhe, nicht jedoch außer Streit gestellt worden sei, dass diese Eingänge ausschließlich aus in der Zeit vom 7. 9. 1984 bis 6. 3. 1985 vorgenommenen Forderungsabtretungen resultierten.

Für die vom Erstgericht von Amts wegen vorgenommene Einbeziehung auch jener Zessionen in den Rechtsgestaltungsausspruch zu Punkt 1) des Tenors, aus denen Leistungsansprüche zuerkannt worden seien, habe im Sinne der obigen Ausführungen kein Anlass bestanden. Davon abgesehen wäre der Ausspruch zu Punkt 1) des Tenors mangels der konkreten Bezeichnung der davon erfassten Zessionen auch zu unbestimmt.

Hingegen sei das Rechtsgestaltungsbegehren des Klägers, das grundsätzlich auch allein erhoben werden könne, hinsichtlich jener Zessionen berechtigt, die von der Beklagten dem Kläger weder rückabgetreten worden seien, noch bisher hätten einbringlich gemacht werden können (SZ 57/87; SZ 54/153 ua). Diese Zessionen beträfen die Rechnungen der Gemeinschuldnerin Nr 19.133, 19.134 und 19.135, alle vom 6. 2. 1985 und lautend je auf den Betrag von 15.157,50 S.

Das erstinstanzliche Urteil sei somit mit dieser Maßgabe zu bestätigen gewesen.

Schließlich brachte das Berufungsgericht noch zum Ausdruck, dass die in der Klage geltend gemachten Rechtsgestaltungsansprüche sowie das Leistungsbegehren zufolge ihrer Entstehung aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund als Gesamtkomplex zu beurteilen seien und somit die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN erfüllten. Hinsichtlich des Rechtsgestaltungsbegehrens sei dabei ein Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO entbehrlich gewesen, weil allein schon das Leistungsbegehren 300.000 S übersteige (JBl 1961, 376).

Gegen dieses Urteil des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach dem Wert des Streitgegenstands zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Im Hinblick auf die bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge das Revisionsgericht treffende Pflicht zur allseitigen rechtlichen Prüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist vorerst davon auszugehen, dass Gegenstand der im Berufungsverfahren allein erörterten Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO das gesamte Rechtsgeschäft wegen Nachteiligkeit, hier also das Kreditgeschäft in seiner Gesamtheit ist und nicht bloß die einzelnen Kreditsicherheiten (6 Ob 701/86, ÖBA 1988, 276; 1 Ob 686/88, ÖBA 1989, 1009; Koziol in JBl 1983, 659 und ÖBA 1987, 343 f; Karollus in ÖBA 1989, 44). Wenngleich der Kläger nach dem Wortlaut des Klagebegehrens lediglich einzelne Zessionen und „hereingenommene Zahlungen“ anficht, so ist seinem gesamten Vorbringen doch in ausreichendem Maße zu entnehmen, dass sich seine Anfechtung gegen das gesamte auf den im Februar und April 1984 getroffenen Vereinbarungen beruhende Kreditgeschäft einschließlich der in den jeweiligen Wiederausnützungen des Kredits zu erblickenden neuen Kreditgewährungen richtet. Da die Vorinstanzen es unterlassen haben, die Frage der Nachteiligkeit von einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des gesamten Kreditgeschäfts aus zu prüfen und den Sachverhalt mit den Parteien von dieser Warte zu erörtern, bildet der von ihnen festgestellte Sachverhalt schon aus diesem Grund keine verlässliche Grundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtssache.

In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Beklagte im Hinblick auf die Stattgebung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen allein aus dem Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO lediglich die Annahme der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dieses Anfechtungsgrundes durch die Vorinstanzen. Diese hätten nämlich einerseits die Zessionen zu Unrecht als „Rechtsgeschäft“ im Sinne dieses Anfechtungsgrundes qualifiziert, obwohl es sich dabei bestenfalls um unanfechtbare „Rechtshandlungen“ im Sinne dieser Gesetzesstelle handle, anderseits aber auch unzutreffenderweise das Vorliegen eines nachteiligen Rechtsgeschäfts sowie einer insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung angenommen. Auch zu der damit aufgeworfenen Frage der rechtlichen Qualifizierung der hier vereinbarten Kreditsicherheiten kann aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht endgültig Stellung genommen werden. Es besteht nämlich nicht einmal Klarheit über den Inhalt der auf der im Februar 1984 zustande gekommenen Kreditvereinbarung beruhenden sogenannten „Generalzessionsvereinbarung“ weil die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen miteinander unvereinbar sind. So hat das Erstgericht den Inhalt der Generalzessionsvereinbarung einerseits „entsprechend dem Inhalt der dem Urteil in Ablichtung beigeschlossenen Urkunde Beilage VIII“ festgestellt; nach dieser Urkunde wurden von der nachmaligen Gemeinschuldnerin der Beklagten bereits mit dieser Vereinbarung zur Sicherstellung aller ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen und Ansprüche ... sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen ... Kunden abgetreten (vgl Ersturteil, S 23 = AS 197, AS 259). Anderseits führte das Erstgericht - ebenfalls im Zuge der Sachverhaltsfeststellungen - über den Inhalt der genannten Generalzessionsvereinbarung aber auch aus, dass die aufgrund dieser Vereinbarung abzutretenden Forderungen zur Sicherstellung aller … Forderungen der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin dienen sollten und dass sich die Gemeinschuldnerin nunmehr verpflichtet habe, der Beklagten alle Forderungen abzutreten. Da das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts übernommen hat, ohne auf diesen Widerspruch einzugehen, lässt sich eine rechtliche Qualifikation der „Generalzessionsvereinbarung“ noch nicht vornehmen. Nach der zuerst getroffenen Feststellung wäre in dieser Vereinbarung eine sogenannte Globalzession zu erblicken, weil mit ihr bereits eine Mehrheit von Forderungen abgetreten worden wäre. Nach der weiteren Feststellung hingegen läge eine Mantelzessionsvereinbarung vor, weil die Schuldnerin sich bloß verpflichtet hätte, künftige Forderungen dem Kreditgeber abzutreten, die Abtretung der Forderungen also damit noch nicht verfügt, der Beklagten vielmehr nur einen Anspruch auf zukünftige Einzelabtretungen gewährt hätte (vgl Frotz, Kreditsicherungsrecht 246; Fitz, Globalzession, 595; Schinnerer-Avancini, Bankverträge II, 222 ff; Gschnitzer, Schuldrecht AT2, 182; Mayrhofer-Schuldrecht I, 492 und FN 28; Koziol ÖBA 1987, 192; Honsell in Schwimann, ABGB V, Rz 8 zu § 1392; SZ 55/170; EvBl 1983/151; ÖBA 1987, 186; ÖBA 1988, 284; JBl 1988, 578 ua).

Bei Annahme des Vorliegens einer Globalzession wäre die „Generalzessionsvereinbarung“ das auf der von der Gemeinschuldnerin unverzüglich angenommenen Kreditzusage der Beklagten vom 7. 2. 1984 (Beilage VII) beruhende Verfügungsgeschäft (vgl Koziol, ÖBA 1987, 192). Bei der hier vorliegenden Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon mit der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt (Koziol-Welser 8 I 277 und II 140; Ertl in Rummel ABGB, Rz 3 zu § 1392; Honsell aaO, Rz 5 zu § 1392; Schumacher, Anfechtung und Globalzession zur Sicherstellung, zugleich Besprechung der Entscheidung des OGH 1 Ob 614/88, ÖBA 1989, 489 ff). Das in der Globalzession liegende Verfügungsgeschäft bedarf daher zur Wirksamkeit des Forderungsübergangs entweder der Anbringung des Zessionsvermerks in den Büchern des Zedenten oder der Verständigung des Drittschuldners. Der erkennende Senat vermag sich daher der in ÖBA 1989, 533 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. 9. 1988, 1 Ob 614/88, wonach bei Vorliegen einer außerhalb der kritischen Zeit zur Sicherstellung vorgenommenen Globalzession der Erwerb der Forderungen selbst während der kritischen Zeit unanfechtbar sei, nicht anzuschließen, zumal diese Problematik in der genannten Entscheidung mangels Relevierung im Verfahren auch nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung war. Da die „Generalzessionsvereinbarung“ im April 1984, also außerhalb der Anfechtungsfrist des § 31 Abs 4 KO abgeschlossen wurde, wäre - im Fall des Vorliegens einer Globalzession - als Gegenstand der Anfechtung (§ 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO) jeweils die den Publizitätsakt bildende Rechtshandlung im Sinne des § 27 KO, also die Vormerkung der Abtretung der Forderungen in den Büchern der nachmaligen Gemeinschuldnerin (oder die Verständigung des Drittschuldners von der Zession), anzusehen (vgl Schumacher aaO). Im vorliegenden Fall erscheint auch die Anfechtung der Publizitätsakte vom Vorbringen des Klägers umfasst, weil die Anfechtung der Generalzessionsvereinbarung bzw der nachfolgenden Zessionen die Anfechtung des zum Modus zählenden Publizitätsakts einschließt (vgl Schumacher aaO, 492 FN 19). In diesem Fall könnte der von den Vorinstanzen auch gestreiften Frage des Vorliegens von Zug-um-Zug-Geschäften insofern Relevanz zukommen, als bei den von der Gemeinschuldnerin vorgenommenen Zessionen, die gleichzeitig mit der Begründung neuer Kreditschulden oder schon vorher zu deren Begründung erfolgten - insoweit also die jeweils zedierten Forderungen jene Kreditsummen deckten, die erst aufgrund dieser Zessionen neu in Anspruch genommen wurden -, eine Anfechtung wegen Begünstigung (§§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO), die ja eine bereits bestehende Gläubigerstellung voraussetzt (vgl König, Anfechtung, Rz 291) ausscheidet (vgl König aaO, Rz 225; SZ 52/147; RdW 1984, 277; EvBl 1985/40 ua). Da diese Frage allerdings schon vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Annahme der Erfüllung des Anfechtungsgrundes des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO keiner näheren Erörterung zugeführt wurde, erscheint es nicht angezeigt, jetzt schon auf die dazu erforderlichen der Tatsachengrundlage zuzuordnenden Umstände einzugehen.

Von der Qualifikation der „Generalzessionsvereinbarung“ als Mantelzessionsvereinbarung ausgehend wären als Gegenstand der Anfechtung hingegen die im Zusammenhang mit den neuerlichen Kreditgewährungen zustandegekommenen Einzelzessionen, also „Rechtsgeschäfte“ im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO anzusehen. Der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts in diesem Sinne als „nachteilig“ stünde allerdings der Umstand nicht entgegen, dass es sich dabei um ein Zug-um-Zug-Geschäft handelte.

Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts als „nachteiliges Rechtsgeschäft“ setzt zunächst - wie der Oberste Gerichtshof im Sinne der Ausführungen Koziols, ÖBA 1988, 1082 und Karollus, ÖBA 1989, 36 in seiner Entscheidung vom 24. 5. 1989, 1 Ob 686/88 (ÖBA 1989, 1009) zum Ausdruck brachte - voraus, dass sich das angefochtene Rechtsgeschäft (die einzelne Kreditgewährung) nach der Sachlage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Dem allgemeinen Grundsatz, dass allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrundeliegt (so auch RdW 1986, 370 = JBl 1987, 46; Wbl 1987, 158 ua), entsprechend ist ein Geschäft, von dem sich bei der hier anzustellenden Betrachtung ex post herausstellt, dass dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, anfechtungsfest. Nach der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist weiters zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts vorhersehbar war und obliegt mangels Rechtfertigung eines Beweises des ersten Anscheins zugunsten des Masseverwalters jedenfalls der Beweis der Voraussehbarkeit der Nachteiligkeit dem klagenden Masseverwalter. Der Senat 1 des Obersten Gerichtshofs ist damit von der seit der Entscheidung SZ 57/87 mehrfach wiederholten Rechtsansicht, dass ein Zessionskredit ein „typisch“ nachteiliges Rechtsgeschäft sei, weil im Stadium der Krise gegebene „Kreditmittel“ häufig ohne erkennbare Verbesserung der Lage der Masse versickern“; es genüge die Behauptung des Masseverwalters über eine Benachteiligung der Gläubiger, wogegen es der beklagten Bank obliege, darzutun, dass ein solcher Nachteil im konkreten Fall nicht eingetreten ist, abgegangen. Dies fand in der Lehre Zustimmung (Doralt, ÖBA 1989, 1014) aber auch Ablehnung (König, WBl 1989, 257 f). Der erkennende Senat schließt sich aus den vom Senat 1 in der genannten Entscheidung und von Doralt (aaO) angestellten Überlegungen der darin vertretenen, der bei nachteiligen Rechtsgeschäften der Regel entsprechenden Rechtsmeinung an, zumal der Masseverwalter auch näher zum Beweis steht. Da der Kläger bei seinem Klagevorbringen von der Rechtsprechung im Sinne der Entscheidung SZ 57/87 ausgehen durfte, bedeutet die auch vom erkennenden Senat vertretene neue Sicht der Nachteiligkeit und der dafür maßgeblichen Behauptungs- und Beweislastverteilung für den Kläger eine Überraschung mit einer Rechtsansicht, die zur Aufhebung der Entscheidung führen muss, um dem Kläger die Möglichkeit zu ergänzendem Vorbringen im Sinne der neuen Rechtsprechung zu geben.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den aufgezeigten Widerspruch in seinen Feststellungen über den Inhalt der „Generalzessionsvereinbarung“ durch klare und eindeutige Feststellungen zu beseitigen und dementsprechend die Voraussetzungen der geltend gemachten Anfechtungsgründe zu prüfen haben. Es wird weiters dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens geben müssen, und zwar über die Nachteiligkeit jeder einzelnen Kreditinanspruchnahme (kumulative Anfechtbarkeit, 1 Ob 686/88, ÖBA 1989, 1013 f) innerhalb der Anfechtungsfrist (§ 31 Abs 4 KO), denn es ist - wie Doralt aaO, 1015, zutreffend bemerkt - bei jeder Kreditinanspruchnahme zu prüfen, ob die Quote für die Gläubiger bei sofortiger Konkurseröffnung höher gewesen wäre. Da nicht der Saldo als solcher, sondern jede einzelne Kreditinanspruchnahme Gegenstand der Nachteiligkeitsprüfung ist, der klagende Masseverwalter aber seine Anfechtung auf den Kreditrahmen bzw dessen Ausweitung gestützt hat, wird er auch darzulegen haben, welche einzelnen Kreditinanspruchnahmen er als ein solches nachteiliges Rechtsgeschäft ansieht. Dem entsprechend wird das Erstgericht - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - zur Frage der Nachteiligung und deren Vorhersehbarkeit konkrete Feststellungen zu treffen haben.

Insoweit die Beklagte sich in ihrer Revision gegen die Annahme der Überschuldung der nachmaligen Gemeinschuldnerin als Anfechtungsvoraussetzung durch die Vorinstanzen wendet, ist ihr zu entgegnen, dass das Vorliegen der zweiten Voraussetzung für die Erfüllung der Anfechtungsgründe des § 31 Abs 1 Z 2 KO, nämlich des subjektiven Tatbestands, schon aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Verfahrens von den Vorinstanzen mit Recht bejaht wurde. Die Vorinstanzen sind vom festgestellten Sachverhalt ausgehend - von der Revisionswerberin unbekämpft - zu der - aus dem Verhältnis der der Gemeinschuldnerin zur Verfügung stehenden Mittel zu ihrer Schuldenbelastung auch zu billigenden - rechtlichen Schlussfolgerung gelangt, dass die Zahlungsunfähigkeit der K***** bereits am 7. 3. 1984 eingetreten ist. Liegt somit eine der beiden Anfechtungsvoraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vor, so gehen die in der Revision unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Frage der Überschuldung der späteren Gemeinschuldnerin zum Stichtag 7. 3. 1984 erstatteten Ausführungen ins Leere.

Schließlich kann aufgrund der bisherigen Sachverhaltsgrundlage jetzt schon gesagt werden, dass auch in der Annahme der Vorinstanzen, der Beklagten müsste unter den gegebenen Umständen für die Zeit ab 7. 9. 1984 der Vorwurf leicht fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der nachmaligen Gemeinschuldnerin gemacht werden, kein Rechtsirrtum erblickt werden kann. Ein Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 KO ist - wie das Berufungsgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch zutreffend erkannte - dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners hievon auf der Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (SZ 55/65 mit weiterem Rechtsprechungsnachweis), wobei die Frage, ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, aufgrund der diesem zur Zeit der Vornahme der anzufechtenden Handlung zu Gebote stehenden Auskunftsmittel, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung zu beantworten ist (SZ 55/65; EvBl 1983, 151 = JBl 1983, 654; SZ 57/87 = EvBl 1985/92 = JBl 1985, 494; ÖBA 1987, 338 = RdW 1987, 197 = WBl 1987, 124). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch auf die Eigenschaft der Beklagten als sogenannte Hausbank hingewiesen und daraus den Schluss gezogen, dass bei einer solchen Bank im Verhältnis zu ihren Kunden hinsichtlich des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl auch König aaO, Rz 280). Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen über Art und Umfang der von der Beklagten im Jänner 1984 abermals vorgenommenen umfangreichen Überprüfung des Unternehmens der nachmaligen Gemeinschuldnerin und einer entsprechenden ordnungsgemäßen Bewertung deren Ergebnisse im Zusammenhalt mit der von den Vorinstanzen auch festgestellten weiteren Geschäftsentwicklung, die durch eine rasche und erhebliche Überziehung des schon im bedenklichen Umfang vereinbarten ausgedehnten Kreditrahmens und einem bedeutenden Anwachsen der Forderungen von Jänner 1984 bis einschließlich August 1984 gekennzeichnet war, sind die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum zu der Annahme gelangt, dass die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit Anfang September 1984 eindeutig auf der Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt der Beklagten als Hausbank beruhte.

Da es somit an wesentlichen Tatsachenfeststellungen mangelt, erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht als erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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