OGH 5Ob503/95

OGH5Ob503/9531.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Unterbringungssache betreffend Alois T*****, geboren am 2.Juni 1955, verstorben am 25.2.1994, vertreten durch Mag.Patricia Dirisamer als gesetzliche Vertreterin gemäß § 14 UbG, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Linz, Wagner-Jauregg-Weg 15, 4020 Linz, infolge Revisionsrekurses der Patientenanwältin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 19.Dezember 1994, GZ 18 R 711/94-17, womit der Rekurs der Patientenanwältin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 20.Jänner 1994, GZ 24 Ub 33/94z-11, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht sprach aus, daß Alois T***** vom 4.1.1994 bis 12.1.1994 nicht untergebracht und besonderen Freiheitsbeschränkungen im Sinne des § 33 UbG nicht unterworfen war.

Das Rekursgericht wies den von der Patientenanwältin als gesetzliche Vertreterin des Alois T***** am 30.9.1994 rechtzeitig eingebrachten Rekurs wegen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses als unzulässig mit der Begründung zurück, Alois T***** sei bereits am 25.2.1994 verstorben. Der Sachentscheidung könne daher nur noch abstrakt-theoretische Bedeutung zukommen. Zwar habe ein Patient grundsätzlich auch noch nach Beendigung der allenfalls gegen ihn getroffenen Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die an ihm vorgenommene Behandlung oder Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu Recht erfolgt sei, doch bestehe ein solches rechtliches Interesse nicht mehr, wenn der Patient in der Zwischenzeit verstorben sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage des Rechtsmittelrechtes des Patientenanwaltes nach dem Tod des Untergebrachten eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Patientenanwältin (als frühere gesetzliche Vertreterin des Alois T*****) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgericht Folge gegeben und dieser dahin abgeändert werde, "daß Herr Alois T***** in der Zeit vom 4.1.1994 bis 12.1.1994 auf der Station A 1 der OÖ Landesnervenklinik Wagner-Jauregg untergebracht war".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 14 Abs 1 UbG wird der Patientenanwalt mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte, ohne daß dadurch die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines anderen Vertreters beschränkt würde. Daraus folgt, daß der Patientenanwalt nicht eine zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, im konkreten Fall der Einhaltung der Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, schlechthin bestellte Person ist, sondern der aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehene - unter Umständen auch zusätzliche - Vertreter des Untergebrachten kraft Gesetzes mit einem durch das Unterbringungsgesetz umschriebenen Wirkungskreis. Rechtsmittel "des Patientenanwaltes" können daher immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein auch wenn sein Recht, den Rekurs zu erheben, vom Willen des Kranken unabhängig ist (s § 28 Abs 1 UbG - "der Kranke und sein Vertreter"; vgl dazu Hopf-Aigner, Unterbringungsgesetz, Anm 1 zu § 28 UbG [77 f]). Wenn daher davon gesprochen wird, daß der Patientenanwalt ein eigenes, vom Kranken unabhängiges Rekursrecht habe (Hopf-Aigner, aaO, 78), so darf dies nur in dem eingeschränkten Sinn verstanden werden, daß es sich nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen handelt.

Mit dem Tod des Alois T***** am 25.2.1994, also noch vor der Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes und erst Recht noch vor Erhebung des Rekurses gegen diesen Beschluß durch den Patientenanwalt, endete die Rechtspersönlichkeit des Alois T*****. Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Alois T***** ist daher ab Todeszeitpunkt der Nachlaß nach dem Verstorbenen (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 547; SZ 40/38; 5 Ob 578/83).

Ebenso wie nach § 249 ABGB eine Vormundschaft (als Fall allgemeiner und umfassender gesetzlicher Vertretung) mit dem Tod des Minderjährigen endet, so enden auch andere gesetzliche Vertretungen (Sachwalterschaft und Kuratell) gemäß § 283 Abs 1 ABGB iVm § 249 ABGB mit dem Tod des Vertretenen. Dies folgt daraus, daß die Vertretung eines nicht mehr bestehenden Rechtssubjektes schon begrifflich ausgeschlossen ist. Das Vertretungsrecht des Patientenanwaltes erlischt daher ebenfalls mit dem Tod des Kranken. Eine analoge Anwendung der für gewillkürte Vertretung bestehenden Bestimmungen des § 1022 Satz 2 ABGB oder des § 35 Abs 1 ZPO auf den Patientenanwalt ist nicht angebracht, weil es sich bei ihm um einen gesetzlichen Vertreter handelt und daher für eine analoge Anwendung nur die Bestimmungen für Fälle anderer gesetzlicher Vertretungen, insbesondere die Bestimmungen für die artverwandte Sachwalterschaft in Betracht kommen.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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