OGH 5Ob474/59 (RS0060799)

OGH5Ob474/597.10.1959

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, wie lange derjenige, der von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, diese Eintragung mit Rekurs anfechten kann, spielt die Frage, ob die Zustellung angeordnet worden oder auch diese Verfügung unterblieben war, keine Rolle. Das Rekursrecht gegen eine Eintragung im Grundbuch erlischt dann, wenn die Löschung mittels Klage nicht mehr begehrt werden kann.

Normen

GBG §64
GBG §123

5 Ob 474/59OGH07.10.1959
5 Ob 68/60OGH09.03.1960
5 Ob 298/60OGH15.09.1960

Veröff: JBl 1961,369

2 Ob 571/54OGH14.10.1954
5 Ob 21/68OGH14.02.1968

nur: Bei Beurteilung der Frage, wie lange derjenige, der von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, diese Eintragung mit Rekurs anfechten kann, spielt die Frage, ob die Zustellung angeordnet worden oder auch diese Verfügung unterblieben war, keine Rolle. (T1)

5 Ob 53/69OGH05.03.1969
5 Ob 48/69OGH05.03.1969

Veröff: SZ 42/38 = EvBl 1969/244 S 355 = NZ 1969,141

5 Ob 118/72OGH27.06.1972

Veröff: SZ 45/74

5 Ob 12/76OGH25.05.1976

nur: Das Rekursrecht gegen eine Eintragung im Grundbuch erlischt dann, wenn die Löschung mittels Klage nicht mehr begehrt werden kann. (T2) Beisatz: Daher muss der Rekurs gegen die nicht zugestellte Entscheidung binnen drei Jahren ab dem ihr zugrundeliegenden Einschreiten beim Grundbuchsgericht erhoben werden. (T3)

5 Ob 34/79OGH27.11.1979

nur T2; Beisatz: Der Rekursberechtigte kann innerhalb diese Zeitraumes jederzeit die nachträgliche Zustellung einer Ausfertigung des anzufechtenden Grundbuchsbeschlusses verlangen. Erst ab Zustellung beginnt die Rekursfrist des § 123 GBG zu laufen. Wenn der Rekursberechtigte Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung erhält, ist irrelevant. (T4)

5 Ob 35/79OGH04.12.1979
5 Ob 153/08yOGH23.09.2008

Auch

5 Ob 38/10iOGH31.08.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19591007_OGH0002_0050OB00474_5900000_001

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