OGH 5Ob469/58 (RS0044528)

OGH5Ob469/5825.2.1959

Rechtssatz

Wurde ein Strafverfahren mangels eines Tatbestandes oder mangels an Beweisen eingestellt, dann kann der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 2 ZPO zumindest solange nicht geltend gemacht werden, als nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirkt ist. Auch eine Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Frage.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z2 F2
ZPO §530 Abs1 Z7 G2
ZPO §530 Abs1 Z4
ZPO §539

5 Ob 469/58OGH25.02.1959
5 Ob 615/59OGH27.01.1960
8 Ob 3/03dOGH27.02.2003

Auch; nur: Wurde ein Strafverfahren mangels eines Tatbestandes oder mangels an Beweisen eingestellt, dann kann der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 2 ZPO zumindest solange nicht geltend gemacht werden, als nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirkt ist. (T1)

1 Ob 46/04bOGH12.10.2004
4 Ob 68/14zOGH17.09.2014

Auch

6 Ob 199/14dOGH15.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: Weder Subsidiarantrag noch Fortführungsantrag gestellt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19590225_OGH0002_0050OB00469_5800000_001

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