European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00046.16Z.0825.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens 2. Instanz wurden geprüft; sie liegen nicht vor. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die baulichen Änderungen im Bereich der Top 34 (alt) ursprünglich konsenswidrig waren, wäre doch sonst keine nachträgliche baubehördliche Genehmigung erforderlich gewesen. Auch mit dem 3. Eventualbegehren und der dazu ins Treffen geführte Treuepflicht der Miteigentümer hat sich das Berufungsgericht substanziell befasst. Weiterer Ausführungen zu diesen Revisionsgründen bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
2.1. Die Revision enthält konkrete Rechtsausführungen nur im Zusammenhang mit dem 3. Eventualbegehren. Auf die Abweisung des Hauptbegehrens sowie des 1. und 2. Eventualbegehrens ist daher nicht einzugehen.
2.2. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0037874 [T39]). Der Kläger hat (insbesondere in ON 59) klargestellt, dass er ein nach § 367 EO exequierbares Begehren stellen wollte. Soll der Schuldner – wie hier nach dem Wunsch des Klägers – zur Einwilligung in einen Vertrag verpflichtet werden, ist nach hRsp dessen Inhalt im Wortlaut anzugeben (3 Ob 71/08z mzN). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dies hier nicht nachvollziehbar erfolgt ist, stellt jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Da bereits seit der in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung des Senats zu 5 Ob 38/14w klar war, dass es noch eines sinnvollen Begehrens bedurfte, bestand für das Berufungsgericht keine Verpflichtung zur komplexen amtswegigen Umformulierung des 3. Eventualbegehrens in Richtung eines Nachtrags/einer Änderung des vormaligen Wohnungseigentumsvertrags. Eine gesonderte Stattgebung des auf Lastenfreistellung gerichteten Begehrens kommt nicht in Betracht.
3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit unzulässig und zurückzuweisen.
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