Normen
WEG 1975 §25 Abs1
WEG 2002 §43 Abs1
5 Ob 425/97d | OGH | 11.11.1997 |
5 Ob 31/98s | OGH | 23.02.1999 |
Vgl; Veröff: SZ 72/34 |
5 Ob 292/03g | OGH | 20.01.2004 |
Auch; Beisatz: Einem Rechtsstreit, der die Begründung von Wohnungseigentum durch grundbücherliche Einverleibung dieses Rechts im Weg der Durchgriffshaftung nach § 25 Abs 1 WEG 1975 (§ 43 Abs 1 WEG 2002) zum Gegenstand hat, sind alle Miteigentümer der Liegenschaft entweder als Kläger oder als Beklagte beizuziehen. (T1) |
5 Ob 224/08i | OGH | 13.01.2009 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Vermächtnis von Wohnungseigentum kann gleich jeder anderen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Vermächtnisnehmers durchgesetzt werden (5 Ob 158/04b, 5 Ob 425/97d). (T2); Beisatz: Einverleibungshindernisse, die sich nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsbewerber und dem Liegenschaftseigentümer ergeben, auf den der Durchgriff erfolgt (zB Veräußerungsverbote, Vor- und Wiederkaufsrechte), können im Verfahren nach § 43 WEG weder eingewendet noch beseitigt werden (3 Ob 47/80 = SZ 53/78). (T3); Bem: Hier: Zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung offenlassend. (T4) |
5 Ob 37/13x | OGH | 06.06.2013 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00425_97D0000_003
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