Normen
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 lita
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litb
WGG 1979 §20a
5 Ob 40/99i | OGH | 09.03.1999 |
5 Ob 173/07p | OGH | 28.08.2007 |
Beisatz: Durch die WRN 1999 wurde mit 1. 9. 1999 der Anwendungsbereich des WGG im Zusammenhang mit der Sanierung größeren Umfangs auf Gebäude ausgedehnt, die nicht von einer gemeinnützigen Gebäudeverwaltung errichtet worden waren und damit dem § 1 Abs 3 MRG insoweit materiell derogiert. (T1); Beisatz: Ein automatisches Einpendeln von aufrechten Mietverhältnissen nach dem MRG in die Bestimmungen des WGG fand damit nicht statt, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 20a WGG. (T2) |
5 Ob 137/09x | OGH | 15.09.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: In den weder von § 20 Abs1 WGG noch (seit 1.9. 1999) von § 20a WGG erfassten Fällen ist das MRG und nicht das WGG anzuwenden, eine Regelungslücke liegt nicht vor. Durch die Ausschließlichkeit dieser Regelung sind auch alle Streitfragen ausgeräumt, die sich im Zusammenhang mit Verweisungen von Förderungsgesetzen auf mietrechtliche Vorschriften ergeben, weil es auf diese Regelungen nicht mehr ankommt. (T3); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T4) |
5 Ob 68/12d | OGH | 05.09.2012 |
Auch |
5 Ob 80/21g | OGH | 25.11.2021 |
Vgl; nur Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0050OB00040_99I0000_003
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