OGH 5Ob40/07d (RS0122298)

OGH5Ob40/07d21.6.2022

Rechtssatz

Wirtschaftliche Einheiten sind nach dem HeizKG nach den technischen Möglichkeiten der Zuordnung des Energieverbrauches zu bilden und nicht durch autonome Willensbildung, sei es im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung nach WEG, sei es im Rahmen der Verwaltung nach ABGB. Liegen die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung getrennter wirtschaftlicher Einheiten im Rahmen des Anforderungsprofiles des HeizKG an Messgenauigkeit und Beeinflussbarkeit der Energieabnahme vor, sind zur Erreichung der Ziele des HeizKG den technischen Möglichkeiten entsprechend getrennte wirtschaftliche Einheiten zu bilden, ohne dass eine davon abweichende autonome Festlegung durch den Wärmeabgeber oder gemeinsam mit den Wärmeabnehmern möglich wäre.

Normen

HeizKG §1
HeizKG §2 Z7
HeizKG §6
HeizKG §13

5 Ob 40/07dOGH04.06.2007
5 Ob 193/09gOGH20.04.2010

Auch; Beisatz: Im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG ist wegen seines eingeschränkten Prüfumfangs nicht weiter zu hinterfragen, ob die Bildung kleinerer Einheiten möglich und/oder im Zweck des HeizKG dienlich wäre, ob also die Wahl der wirtschaftlichen Einheit inhaltlich zutreffend erfolgte. In diesem Verfahren genügt es, wenn die Wahl der wirtschaftlichen Einheit in den gelegten Abrechnungen von der gesetzlichen Definition gedeckt (und damit schlüssig und plausibel begründet ist. (T1)

5 Ob 169/12gOGH17.12.2012

Vgl auch

10 Ob 6/20kOGH26.05.2020
5 Ob 5/22dOGH21.04.2022
10 Ob 36/21yOGH21.06.2022

Dokumentnummer

JJR_20070604_OGH0002_0050OB00040_07D0000_001

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