Normen
GmbHG §25 Abs3 Z2
5 Ob 38/72 | OGH | 11.04.1972 |
Veröff: SZ 45/46 = EvBl 1972/272 S 521 |
8 Ob 624/88 | OGH | 28.06.1990 |
nur: Dieser Schaden besteht darin, daß durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Konkursmasse geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft bzw dem im Konkurs über ihr Vermögen bestellten Masseverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit insoweit zu, als in der Konkursmasse die nach Eintritt des Insolvenzfalles gezahlten Beträge fehlen. (T1) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,162 = WBl 1990,348 (Dellinger) |
9 ObA 416/97k | OGH | 29.04.1998 |
1 Ob 228/99g | OGH | 14.01.2000 |
nur T1 |
1 Ob 144/01k | OGH | 26.02.2002 |
Vgl; Beisatz: Der Schaden liegt im Betriebsverlust, der durch die Konkursverschleppung beziehungsweise die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert. (T2); Veröff: SZ 2002/26 |
6 Ob 164/16k | OGH | 26.09.2017 |
Beisatz: Die Geschädigten sind die Gläubiger der Gesellschaft, denn durch jeden Abgang von Aktiven verringern sich die Befriedigungschancen der verbleibenden Gläubiger und damit deren Insolvenzquote. Der Haftungstatbestand ermöglicht die Abwicklung des den Gläubigern durch die Masseschmälerung entstehenden Schadens über das Gesellschaftsvermögen, wobei an einen Gesamtschaden im Sinn einer Masseschmälerung angeknüpft wird. (T3)<br/>Beisatz: Für den Erfolg der Klage reicht es aus, die verbotenen Zahlungen darzulegen und zu beweisen. Die Höhe des der Gesellschaft entstandenen Schadens wird in Höhe der verbotenen Zahlungen widerleglich vermutet. Der Geschäftsführer kann den Gegenbeweis führen, dass die für die Erreichung der hypothetischen Quote bei rechtzeitigem Insolvenzantrag erforderliche Zahlung, also der Gesamtgläubigerschaden, geringer als die eingeklagte Summe ist. (T4)<br/>Beisatz: Die Beweislast für die Insolvenzquote, die dem Leistungsempfänger im Insolvenzfall zugefallen wäre, trifft den beklagten Geschäftsführer. (T5)<br/>Veröff: SZ 2017/103 |
Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0050OB00038_7200000_002
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