OGH 5Ob38/72 (RS0059751)

OGH5Ob38/7211.4.1972

Rechtssatz

Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an die Gesellschafter, sondern auf alle Zahlungen, also insbesondere auch auf solche an Gesellschaftsgläubiger. Die Gesellschaft hat zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches darzutun, dass ihr aus der Zahlung des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Dieser Schaden besteht darin, dass durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Konkursmasse geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft bzw dem im Konkurs über ihr Vermögen bestellten Masseverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit insoweit zu, als in der Konkursmasse die nach Eintritt des Insolvenzfalles gezahlten Beträge fehlen. Der Schaden der Gesellschaft verringert sich allerdings um diejenige Quote, die der vom Geschäftsführer unstatthafterweise befriedigte Gläubiger im Konkurs erhalten hätte. Desgleichen kann Ersatz vom Geschäftsführer nur verlangt werden, wenn er vom Zahlungsempfänger nicht zu erreichen ist, etwa weil eine konkursrechtliche Anfechtung der Zahlung nicht mehr möglich ist oder der Zahlungsempfänger inzwischen selbst insolvent wurde.

Normen

GmbHG §25 Abs3 Z2

5 Ob 38/72OGH11.04.1972

Veröff: SZ 45/46 = EvBl 1972/272 S 521

8 Ob 624/88OGH28.06.1990

nur: Dieser Schaden besteht darin, daß durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Konkursmasse geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft bzw dem im Konkurs über ihr Vermögen bestellten Masseverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit insoweit zu, als in der Konkursmasse die nach Eintritt des Insolvenzfalles gezahlten Beträge fehlen. (T1) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,162 = WBl 1990,348 (Dellinger)

9 ObA 416/97kOGH29.04.1998
1 Ob 228/99gOGH14.01.2000

nur T1

1 Ob 144/01kOGH26.02.2002

Vgl; Beisatz: Der Schaden liegt im Betriebsverlust, der durch die Konkursverschleppung beziehungsweise die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert. (T2); Veröff: SZ 2002/26

6 Ob 164/16kOGH26.09.2017

Beisatz: Die Geschädigten sind die Gläubiger der Gesellschaft, denn durch jeden Abgang von Aktiven verringern sich die Befriedigungschancen der verbleibenden Gläubiger und damit deren Insolvenzquote. Der Haftungstatbestand ermöglicht die Abwicklung des den Gläubigern durch die Masseschmälerung entstehenden Schadens über das Gesellschaftsvermögen, wobei an einen Gesamtschaden im Sinn einer Masseschmälerung angeknüpft wird. (T3)<br/>Beisatz: Für den Erfolg der Klage reicht es aus, die verbotenen Zahlungen darzulegen und zu beweisen. Die Höhe des der Gesellschaft entstandenen Schadens wird in Höhe der verbotenen Zahlungen widerleglich vermutet. Der Geschäftsführer kann den Gegenbeweis führen, dass die für die Erreichung der hypothetischen Quote bei rechtzeitigem Insolvenzantrag erforderliche Zahlung, also der Gesamtgläubigerschaden, geringer als die eingeklagte Summe ist. (T4)<br/>Beisatz: Die Beweislast für die Insolvenzquote, die dem Leistungsempfänger im Insolvenzfall zugefallen wäre, trifft den beklagten Geschäftsführer. (T5)<br/>Veröff: SZ 2017/103

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0050OB00038_7200000_002

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