European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00037.08I.0304.000
Spruch:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch die Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin (Revisionsrekurswerberin) zog ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 26. 2. 2008 zurück. Weder die ZPO noch das neue AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions‑)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS‑Justiz RS0110466; vgl RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (5 Ob 132/07h; 2 Ob 252/06g mwN).
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