OGH 5Ob36/69 (RS0043636)

OGH5Ob36/6912.2.1969

Rechtssatz

Eine Revision, die weder eine Anfechtungserklärung noch Revisionsgründe und Revisionsanträge enthält, ist zu verwerfen. Bei der Anwendung des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO wird kein allzu strenger Maßstab angelegt. Der Revisionsantrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt vielmehr, wenn der Revisionsschrift entnommen werden kann, aus welchem Grund der Revisionswerber das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz anficht und welche Entscheidung er anstrebt.

Normen

ZPO §506 Abs1 Z2 Cb3
ZPO §513

5 Ob 36/69OGH12.02.1969
1 Ob 340/71OGH19.01.1972

nur: Der Revisionsantrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt vielmehr, wenn der Revisionsschrift entnommen werden kann, aus welchem Grund der Revisionswerber das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz anfocht und welche Entscheidung er anstrebt. (T1) <br/>Veröff: SZ 45/4

2 Ob 243/71OGH27.01.1972

nur T1

1 Ob 26/74OGH27.02.1974
4 Ob 392/76OGH08.02.1977

nur: Eine Revision, die weder eine Anfechtungserklärung noch Revisionsgründe und Revisionsanträge enthält, ist zu verwerfen. (T2)

1 Ob 600/77OGH06.07.1977

nur T2; Beisatz: Auch dann, wenn zu einer bestimmten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in den Gründen der Revisionsschrift nicht Stellung genommen wird und auch eine Revisionserklärung fehlt. (T3)

6 Ob 763/80OGH18.02.1981

Vgl; Beisatz: Zur Beurteilung der Anfechtungserklärung sind die Revisionsausführungen und der Revisionsantrag heranzuziehen. (T4)

5 Ob 507/83OGH22.02.1983

nur T1

2 Ob 562/89OGH31.10.1989

nur T1

4 Ob 14/12fOGH28.02.2012

Vgl auch

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Auch

1 Ob 133/17sOGH12.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Auf diese Rechtsprechung kann zurückgegriffen werden (vgl § 65 Abs 3 AußStrG). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T6)<br/>Beisatz: Der Umfang der Anfechtung kann zwar auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden, doch muss vom Rechtsmittelwerber insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist, verlangt werden, dass er deutlich angibt, wogegen er sich wendet und welche andere Entscheidung er anstrebt. (T7)

1 Ob 114/20aOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19690212_OGH0002_0050OB00036_6900000_001

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