Spruch:
Sofern ein Bundesland in seiner Eigenschaft als Träger von Privatrechten Urkunden auszustellen hat, durch die seine grundbücherlichen Rechte beschränkt, belastet, aufgegeben oder auf andere Personen übertragen werden sollen, sind sie von den zu seiner Vertretung gemäß der betreffenden Landesverfassung befugten Personen zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.
Entscheidung vom 5. Dezember 1963, 5 Ob 354/63.
I. Instanz: Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.
Text
Die Antragsteller haben auf Grund einer Quittung und Löschungserklärung vom 18. Juni 1963, die für die zuständige Landesregierung von einem Landesrat unterschrieben und mit dem Siegel des Amtes der Landesregierung versehen ist, um die Löschung eines auf ihrer Liegenschaft zugunsten des Landes Oberösterreich haftenden Pfandrechtes samt den dazugehörigen Anmerkungen angesucht.
Das Erstgericht bewilligte die Eintragung, das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Landes Folge und wies das Grundbuchsgesuch ab. Es führte aus, gemäß Art. 38 (2) des oö. Landesverfassungsgesetzes seien die im Namen des Landes Oberösterreich auszustellenden Urkunden vom Landeshauptmann und zwei Mitgliedern der Landesregierung zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen. Die Urkunde sei nicht in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt, weshalb die beantragten Einverleibungen gemäß § 26 (1) GBG. nicht bewilligt werden können.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, in dem ausgeführt wird, die Urkunde sei nicht nach Art. 38 (2) des oö. Landesverfassungsgesetzes zu beurteilen, da sie nicht vom Lande Oberösterreich als Rechtssubjekt im Sinne des bürgerlichen Rechtes, sondern als Vollzugsorgan der dem Land als Gebietskörperschaft nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben ausgestellt worden sei. Nach Art. 11
(1) Z. 3 B.-VG. sei das Volkswohnungswesen Bundessache in der Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Wie im Rekurs dürfen auch im Revisionsrekurs keine neuen Angaben gemacht werden (§§ 122 (2), 126 (2 GBG) .). In den Akten fehlt ein Nachweis, daß die Löschung ein Darlehen betrifft, das den Antragstellern nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 gewährt wurde. Es kann daher auf die nunmehrige Behauptung, es habe sich um ein solches Darlehen gehandelt, nicht Rücksicht genommen werden und es ist auch nicht zu untersuchen, ob sich durch das Wohnbauförderungsgesetz 1954 Besonderheiten ergeben. Nach dem allgemeinen Grundbuchsrecht ist die Entscheidung der zweiten Instanz richtig. Die Löschungsquittung, auf Grund derer die bücherliche Eintragung bewilligt werden sollte, ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 GBG., weil keiner der in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Fälle vorliegt. Es handelt sich um eine Privaturkunde, die vom Land Oberösterreich als Vertragspartner der Antragsteller ausgestellt wurde. Sofern ein Bundesland in seiner Eigenschaft als Träger von Privatrechten Urkunden auszustellen hat, durch die seine grundbücherlichen Rechte beschränkt, belastet, aufgegeben oder auf andere Personen übertragen werden sollen, sind sie von den zu seiner Vertretung gemäß der betreffenden Landesverfassung befugten Personen zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen. Eine Beglaubigung der Unterschriften kann gemäß § 31 (2) GBG. unterbleiben (vgl. RZ. 1961 S. 88). Da die vorgelegte Urkunde diesen Anforderungen nicht entsprach, ist die Abweisung des Grundbuchsgesuches durch das Rekursgericht begrundet.
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