OGH 5Ob34/98f (RS0109489)

OGH5Ob34/98f24.2.1998

Rechtssatz

§ 103 Abs 2 GBG hat den Zweck, auf die Gleichrangigkeit der Eintragungen aufgrund gleichzeitig eingelangter Anträge hinzuweisen, wie sie in § 29 Abs 2 GBG normiert wird, wobei nicht unterschieden wird, ob der oder die Antragsteller der mehreren Gesuche identisch sind oder ob unterschiedliche Antragsteller einen gemeinsamen Vertreter haben. Wurde durch den oder die Einbringer mehrerer gleichzeitig eingelangter Grundbuchsgesuche die beabsichtigte Rangordnung von Pfandrechtseinverleibungen klargestellt, so ist den Parteien die Gleichrangigkeit der Eintragungen nicht aufzuzwingen; ein Gleichzeitigkeitsvermerk gemäß § 103 Abs 2 GBG hat dann zu unterbleiben. Die Bestimmung einer gewünschten Rangordnung muss in den Grundbuchsgesuchen jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, wofür die bloße Nummerierung gleichzeitig eingelangter Gesuche nicht genügt.

Normen

GBG §29 Abs2
GBG §103 Abs2

5 Ob 34/98fOGH24.02.1998
5 Ob 271/07zOGH04.03.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Gleichzeitig begehrte Einverleibung von mehreren Pfandrechten und eines Veräußerungs- und Belastungsverbots. (T1); Beisatz: Die laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte samt jeweiliger Verwendung der verbindenden Wortfolge „im Range danach" bringt die gewünschte Rangordnung unzweifelhaft zum Ausdruck. (T2)

5 Ob 87/18gOGH03.10.2018

Auch; Beisatz: Hier: Durch die ausdrücklich begehrte Zuschreibung „unter Mitübertragung“ der Dienstbarkeit im bisherigen Rang und die laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte zum Ausdruck gebrachte Rangordnung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0050OB00034_98F0000_001

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