OGH 5Ob34/73 (RS0002494)

OGH5Ob34/7328.2.1973

Rechtssatz

Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einer mit einem Substitutionsband behafteten Realität zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld ist zulässig, wenn diese zumindest schon gegen die Verlassenschaft urteilsmässig festgestellt wurde, wodurch das Nachlaßvermögen eben vemindert erscheint. Nicht jedoch kann es als zulässig erscheinen, daß die Grundlage für eine derartige pfandrechtliche Besicherung erst durch die Geltendmachung einer Forderung allein gegenüber dem Vorerben bewirkt wird, wobei es den Prozeßparteien und ihrem Gutdünken anheimgestellt wäre, zum Schaden des nicht beigezogenen Nacherben ein das Substitutionsgut beeinträchtigendes Pfandrecht zu schaffen. Dementsprechend ist beim Erwerb eines diesbezüglichen Titels gegenüber dem Vorerben außerdem im Prozeßwege vom Nacherben die Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der von der Substitution betroffenen Liegenschaft zu verlangen, wenn nicht die Zustimmung des Nacherben gem § 9 EO nachgewiesen werden kann.

Normen

ABGB §613
EO §87

5 Ob 34/73OGH28.02.1973

NZ 1974,56 = SZ 46/28

3 Ob 84/76OGH07.09.1976

nur: Dementsprechend ist beim Erwerb eines diesbezüglichen Titels<br/>gegenüber dem Vorerben außerdem im Prozeßwege vom Nacherben die<br/>Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der<br/>von der Substitution betroffenen Liegenschaft zu verlangen, wenn<br/>nicht die Zustimmung des Nacherben gem § 9 EO nachgewiesen werden<br/>kann. (T1) Beisatz: In der von den Nacherben unwidersprochenen<br/>Aufnahme der Schuld in das Inventar liegt noch keine Zustimmung der<br/>Nacherben. (T2) = SZ 49/103

3 Ob 108/86OGH10.12.1986

Auch; nur: Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an<br/>einer mit einem Substitutionsband behafteten Realität zur<br/>Hereinbringung einer Nachlaßschuld ist zulässig, wenn diese zumindest<br/>schon gegen die Verlassenschaft urteilsmässig festgestellt wurde,<br/>wodurch das Nachlaßvermögen eben vemindert erscheint. (T3)

2 Ob 58/91OGH28.04.1992

Auch

3 Ob 54/17pOGH04.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730228_OGH0002_0050OB00034_7300000_001

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