Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO und gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl 1 Ob 285/03y; 9 Ob 37/01h; auch bei Auswirkungen auf die Psyche des Antragstellers: 9 Ob 286/01a).
Da dem Rekursgericht in seiner ausführlich begründeten Entscheidung keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist, ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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