OGH 5Ob34/04t

OGH5Ob34/04t24.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Michaela G*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Rudolf G*****, vertreten durch Dr. Fritz Wintersberger, Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in Mödling, wegen einstweiliger Verfügung (§ 382 lit b EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. November 2003, GZ 16 R 427/03p-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO und gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl 1 Ob 285/03y; 9 Ob 37/01h; auch bei Auswirkungen auf die Psyche des Antragstellers: 9 Ob 286/01a).

Da dem Rekursgericht in seiner ausführlich begründeten Entscheidung keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist, ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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