OGH 5Ob33/03v

OGH5Ob33/03v31.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl. Ing. Walter C*****, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn und Dr. Fritz Wintersberger, Rechtsanwälte in Mödling, und 2. Ing. Horst L*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Helmut Rudolf R*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.536,46 sA, infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht von 9. Dezember 2002, GZ 13 R 200/02f-80, womit das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 26. Juli 2002, GZ 20 Cg 30/96i-75, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit EUR 20.348,94 und die Gegenforderung mit EUR 811,93 als zu Recht bestehend, verurteilte den Beklagten zur Zahlung von EUR 19.536,46 sA und wies das Mehrbegehren von EUR 811,93 ab.

Gegen dieses Urteil erhob (nur) der Beklagte Berufung, welcher das Berufungsgericht nicht Folge gab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" des Beklagten, welche das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen. Da das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2001 liegt, sind die maßgeblichen Euro-Beträge heranzuziehen (§ 96 Z 6 des 3. Euro-JuBeG).

Vorauszuschicken ist, dass die erstgerichtliche Teilabweisung von EUR 811,93 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb der verbliebene Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 19.536,46 betragen hat.

In den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN) EUR 4.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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